Hallo!
Habe mal eine Frage als Neuling in der Familienabteilung:
Ich habe einen "Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung mit Rechtskraftvermerk nebst Wirksamkeitsnachweis i. d. F. des § 29 GBO" vorliegen.
Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:
Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts sind die minderjährigen Kinder verurteilt worden, Wohnungseigentum an die Klägerin aufzulassen und die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Wohnungsgrundbuch zu bewilligen.
Die Klägerin ist die Großmutter der mdj. Kinder. Die Mutter ist 2007 verstorben.
Die Klägerin hatte ihrer Tochter (Mutter der mdj. Kinder) mit Schenkungsvertrag das Wohnungseigentum übertragen. Gleichzeitig hatte sich die Tochter (Mutter der mdj. Kinder) verpflichtet, auf jederzeitiges Verlangen einen unentgeltlichen Rückübertragungsvertrag abzuschließen.
Die mdj. Kinder sind gemeinsam mit dem Ehemann Erben der Verstorbenen.
Die Großmutter hat nunmehr (wie oben angegeben) erfolgreich geklagt.
Das Landgericht hatte in seinen Entscheidungsgründen folgenden Passus mit aufgenommen:
"Der Klageantrag war nicht unter den Vorbehalt einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu stellen. Die Beklagten werden zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt. Diese Verurteilung wird bei Bedarf nach § 894 ZPO vollstreckt: Die Willenserklärung gilt mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben. Die von den Beklagten (mdj. Kindern) abgegebene Willenserklärung kann anschließend im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auf die Genehmigungsfähigkeit vom Vormundschaftsgericht überprüft und die Genehmigung ggf. verweigert werden."
Das zuständige Grundbuchamt fordert nunmehr die fam.-ger. Genehmigung zur Umschreibung des Grundbuchs an.
Ich bin mir unsicher, ob überhaupt eine Genehmigung erteilt werden kann, da ja die Beklagten schon zur Abgabe der WE gem. § 894 ZPO verurteilt worden sind.
Weiß jemand Rat? Ich wäre sehr dankbar.
Familiengerichtliche Genehmigung bei § 894 ZPO
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waikiro -
27. November 2012 um 18:20
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Die Lösung ist, dass nach ganz hM überhaupt keine Genehmigung erforderlich ist (KGJ 31, 293; KGJ 45, 264; BayObLGZ 1953, 111; Palandt/Diederichsen § 1821 Rn. 3 a.E.; Klüsener Rpfleger 1981, 461, 469; Brüggemann FamRZ 1990, 5, 7).
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Sehe ich auch so.
Sollte allerdings das GBA anderer Auffassung sein, würde ich die Genehmigung erteilen. Eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit ist hier m.E. auf die Prüfung der Ordnungsgemäßheit und Vollstreckbarkeit des Urteils zu beschränken.
Spannend aber, was passiert, wenn der gesetzliche Vertreter von der erteilten Genehmigung keinen Gebrauch machen sollte. Muss der dann auf Gebrauchmachung verklagt werden?
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Ich muss mich mal dranhängen:
In meinem Fall steht die Erwerberin unter Betreuung. Der Betreuer ist mit dem Urteil zum Notar und hat die Auflassung erklärt. Sehe ich das richtig, dass dann die betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist ?? -
Ja, aber natürlich nicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sondern nach § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB.
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Urteil lautet: Bekl. wird verurteilt, das Grst. .... an die Klägerin aufzulassen u. d. Eintragung zu bewilligen, Zug um Zug gegen Entlassung von der Verpflichtung, die Darlehnsraten ... zu übernehmen.
Dann auch noch § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB - also entgeltlicher Erwerb ?? Nach meiner Meinung ja. -
Der maßgebliche Vorgang dürfte der schuldrechtliche Vertrag sein, der dem Auflassungsurteil zugrunde liegt.
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Kann ich aus dem Vers.Urteil nicht ersehen. Es ist aber der alte Übertragungsvertrag.
Vielen Dank -
Ja, aber natürlich nicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sondern nach § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB.
Hier ist auch noch ein Auszug aus der Kommentierung Bamberger/Roth zu § 1821 Abs. 1 Nr. 5:
"Für das Grundbuchverfahren ist Nr 5 ohne Bedeutung, weil sie nicht die dingliche Rechtsänderung betrifft (BayObLG NJW-RR 1990, 87; OLG München NJW-RR 2011, 595 f)".
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