vollstreckung nach 887 zpo

  • fall: antrag auf ermächtigungbeschluss wegen vollstreckung gem. § 887 zpo

    wer ist zuständig? ist das eine c oder m sache?

    wenn c-sache ist der ermächtigungsbeschluss in judica/tsj irgendwo drin?

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • --häng mich da mal dran. Ich soll -als eine notarielle Urkunde verwahrendes Gericht (797II2ZPO)- eine erste vollstreckbare Ausfertigung eines Ehevertrages zwecks Hausverkaufes erteilen. In der UR heißt es: "..verpflichtet sich, im Fall der rechtskräftigen Scheidung das im Alleineingetum stehende Haus.. zu veräußern und die Hälfte des Nettoverkaufserlöses an den...auszuzuahlen." Weiter: "..unterwirft sich ggü .. hinsichtlich vorstehend übernommenen Verpflichtungen der sofortigen Zwansvollstreckung in gesamtes Vermögen. Eine Klausel wegen der Handlung "Hausverkauf" nach § 794 I5 ZPO kann ich wohl machen. Ist der Hausverkauf dann eine vertretbare -887 ZPO- oder unvertretbare -888 ZPO- Handlung? Muss ich das in der Klausel überhaupt erwähnen? Aber bezüglich des Verkaufserlöses ist logischerweise noch keine Summe angegeben, folglich unbestimmt. ME kann ich dann wegen des Verkauserlöses keine Klausel erteilen.
    Wer weiß Rat? Schon mal ein herzliches Dankeschön!

  • sorry. Habe mich mal wieder unklar ausgedrückt. Bin laut Geschäftsverteilungsplan für die Erteilung/Umschreibung von vollstreckbaren Ausfertigungen notariell verwahrter Urkunden zuständig(797II2 ZPO) . Ich soll dem Antragssteller eine vollstreckbare Ausfertigung der not. Urkunde (mit Klausel) erteilen, damit er dann später beim Prozessgericht ein Verfahren nach §887 o. 888 ZPO einleiten lassen kann.
    Habe aber größte Bedenken, eine Vollstreckbare Ausfertigung über einen zukünftig zu erziehlenden Nettoverkaufserlös zu erteilen. Hatte schon einmal jemand eine notarielle Vollstreckungsunterwerfung über vertretbare / nicht vertretbare Handlungen und einen nicht bezifferten Verkaufserlös? Kann ich mich als Rpfl. nach Ausscheiden des Notars darauf verlassen, dass dieser den Inhalt seiner Beurkundung auf Vollstreckungsfähigkeit geprüft hat? Ich habe das doch sicher als Klauselerteilungsorgan eigenständig zu prüfen.

  • Weder bei § 887 noch bei § 888 ZPO sind Klauseln zu erteilen, es handelt sich vielmehr jeweils um gesonderte Verfahren vor dem Prozessgericht! Zuständig ist insoweit jeweils der Richter!


    Ich schieb das Thema mal hoch....
    Wenn dann aber das Prozessgericht die entsprechende Entscheidung getroffen hat, und die Gl. für genau diesen Beschluss eine Vollstreckbare Ausfertigung wollen, muss doch eine Klausel erteilt werden, oder ?

    Katja

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