Gebührenhöhe Bußgeldverfahren

  • Ich befürchte, ich stehe irgendwie auf dem Schlauch.
    Habe gerade meinen ersten Kostenantrag in einem Bußgeldverfahren.
    Die Anwältin beantragt die Gebühren 5100, 5102, 5109 und 5110. Soweit komme ich ja noch klar und kann das alles nachvollziehen.
    Jetzt stellt sich mir aber die Frage, in welcher Höhe sie als Wahlanwältin die Gebühren jeweils geltend machen kann. Ich hätte spontan wieder auf die Mittelgebühr abgestellt, sie beantragt aber jeweils 20 Euro über der Mittelgebühr.
    Muss sie mir das begründen? Muss ich das so hinnehmen?
    Ich bin dezent überfordert... Wäre lieb, wenn mir jemand einen kleinen Tipp geben könnte. Meinen Kommentar verstehe ich in dem Punkt leider nicht (sofern er sich dazu auslässt. Das hab ich auch noch nicht ganz herausgefunden)...

  • Da ich davon ausgehe, dass du am AG arbeitest, musst du selbst dir erstmal wenig bis keine Gedanken machen.
    Ich schätze, es ist Freispruch erfolgt und die Kosten nebst notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt?

    Damit bist du erstmal raus und schickst die Akte nebst Antrag an den Bezirksrevisor bei dem für dich zuständigen Landgericht. Der gibt dann seine Stellungnahme dazu ab. An die kannst du dich halten...

    Falls eure Bezis gern bereits eigene Gedanken haben wollen (kann mal vorkommen, sollte bei den örtlichen Kollegen erfragt werden) ist die Mittelgebühr grundsätzlich schonmal nen Ansatzpunkt. Ne Begründung durch den RA sollte erfolgen, wird aber meist nicht gemacht.
    Im RVG-Kommentar steht aber m.E. auch was dazu, speziell zu den Möglichkeiten, Gebührenerhöhungen zu kürzen oder auch nicht (mir geistert da nochwas im Hinterkopf rum, dass eine Erhöhung um ein paar % zulässig und vom Rpfl nicht zu beanstanden ist, weiß das aber nicht mehr und hab auch keinen Kommentar zur Hand)

    2 Mal editiert, zuletzt von rpfl_nds (30. November 2012 um 08:23) aus folgendem Grund: schneller geschrieben als ich um diese Uhrzeit denken kann

  • Wenn der RA sein ihm in § 14 Abs. 1 S. 4 RVG eingeräumtes Bestimmungsrecht ausgeübt hat, ist die Staatskasse (= Dritte) daran gebunden, wenn die bestimmung nicht unbillig ist. Unbilligkeit wird angenommen, wenn die angemessene Gebühr um mehr als 20 % überschritten wird. Tja, was ist angemessen? Der Bezirksrevisor wird da andere Vorstellungen haben als der RA. Das kann ein fröhliches Hauen und Stechen werden :).

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