Frist zum Gebrauch der Erbauschlagungsgenehmigung?

  • Hallo zusammen,

    ich arbeite noch nicht sehr lange als Amtsvormund/Ergänzungspflegerin und ich habe in einer Nachlassache den Genehmigungsbeschluss des Familiengerichts zur Erbausschlagung mit Rechtskraftvermerk erhalten und habe diesen, um davon Gebrauch zu machen, ans Nachlassgericht gesendet. Ich muss dazu sagen, dass ich lange hinter dem Beschluss hergerannt bin und 2x um Zusendung bitten musste, bevor er mir zugeschickt wurde.

    Leider aber habe ich den Originalbeschluss an das falsche Nachlassgericht geschickt. Das unzuständige Gericht hat mir den Beschluss aber auch nicht zurückgesendet, so dass es gar nicht aufgefallen ist. Nun bekam ich Monate später den Originalbeschluss zurück, mit einem Hinweis des zuständigen Nachlassgerichtes, die recherchiert hatten. Ich habe daraufhin den Beschluss umgehend ans richtige Gericht gesendet.
    Ich bekam nun ein Antwortschreiben, dass ich die Frist, in der ich hätte von dem Genehmigungsbeschluss hätte Gebrauch machen können, versäumt habe.

    Was geschieht nun? Erbt das Kind nun den verschuldeten Nachlass, weil ich einen Fehler gemacht habe? Kann ich haftbar gemacht werden? Gibt es eine Möglichkeit das Ganze zum Guten zu wenden?

    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar!

    LG

    Yisadra

  • Es wäre an eine Anfechtung zu denken.
    Selbst beim Anfall der Erbschaft an das Kind passiert jedoch nicht viel, weil die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung einen nenneswerten Schaden verhindern würden. Es wäre nur etwas mehr Arbeit.

  • Wenn man dem Aufsatz von Sonnenfeld/Zorn (Rpfleger 2004, 534 ff.) folgt, hängt die Wirksamkeit der erklärten Ausschlagung nicht davon ab, dass von der Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch gemacht wird.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Mit Einführung FamFG diskutieren wir hier, in wieweit überhaupt noch die Gebrauchmachung einer erteilten betreuungsu/0 familiengerichtlichen Genehmigung erfolgén muss. Die Notwendigkeit der Gebrauchmachung folgt aus § 1831 , 1829 BGB, der allerdings für zweiseitige Erklärungen konzipiert ist. Die Erbausschlagungserklärung ist eine einseitige Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und dürfte dann immer nur mit vorheriger Genehmigung erklärt werden, was sich in Praxis ausschließt. Mit FamFG wird das Genehmigungsverfahren mit Rechtskraft beendet, selbst wenn der gesetziche Vertreter keinen Gebrauch macht, ist die Genehmigung rechtswirksam erteilt und wirksam. Somit dürfte die Mitteilung vom Eintritt der Rechtskraft die Erbausschlagung wirksam werden lassen . Zur Berechnung der Fristen, § 1944 ff BGB, wäre die Erklärung des Vertreters und der Zeitpunkt Antragstellung zur Erteilung der Genehmigung maßgebend.
    Wie seht ihr diese Problematik ?
    Leider habe ich dazu auch noch keine Rechtsprechung gefunden...
    Bin für alle Meinungen dankbar.

  • Wir sehen das Gebrauchmachen (Einreichung der rechtskräftigen Genehmigung beim Nachlassgericht) nach wie vor als erforderlich an.

    Eine Erbausschlagung kann nachgenehmigt werden, diese stellt einen Sonderfall zu § 1831 BGB dar (kein schützenswerter Geschäftspartner).

    Die diskutierte Problematik hat m. E. auch nichts mit der Einführung der FamFG zu tun.

  • Ich achte auch auf die Einreichung in der Frist. Ansonsten ist die Ausschlagung gegebenenfalls nicht wirksam, was ich aber dann erst in einem evtl Erbscheinsverfahren genau prüfe, die Beteiligten aber, wenn es mir auffällt, schon vorher auf die mögliche Unwirksamkeit hinweise.

  • In dem genannten Aufsatz werden Dinge miteinander vermengt, die nichts miteinander zu tun haben. Entweder § 1831 BGB gilt bei der Ausschlagung, dann ist ihre Nachgenehmigung begrifflich ausgeschlossen, oder die Norm gilt -nach einhelliger Meinung- nicht, sodass auch nachgenehmigt werden kann. In diesem Fall gelten dann aber auch die für das Wirksamwerden einer Nachgenehmigung geltenden allgemeinen Regeln, und zwar unabhängig davon, ob diese Regeln an sich für vertragliche Erklärungen konzipiert wurden.

    Man muss also schon konsequent sein. Entweder - oder.

  • Ich häng mich hier mal dran.
    Betreuerin schlägt für Betreute an deren Wohnort-NLG aus (§ 344 Abs. 7 FamFG) und beantragt betreuungsgerichtl. Genehmigung. Die erteilte Genehmigung reicht sie dann beim Wohnort-NLG ein. Dieses sendet die Genehmigung erst 2 Monate später an das zuständige NLG.

    Ist nun fristgerecht Gebrauch gemacht worden oder nicht, gilt § 344 Abs. 7 FamFG auch für die Gebrauchtmachung einer Genehmigung?

  • Da im genannten Paragrafen nichts zu einer Entgegennahme der betreuungsgerichtlichen Genehmigung gesagt wird, gehe ich davon aus, dass diese fristgerecht nur beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden kann.

    Ergo: Hier wurde von der Genehmigung nicht fristgerecht Gebrauch gemacht.

  • Das habe ich befürchtet. Aber die Betreuerin (sie ist keine Berufsbetreuerin) kann doch nichts dafür, da hätte man ihr in der Geschäftsstelle des Wohnort-NLG doch sagen müssen, dass sie die Genehmigung zum NLG schicken soll. Sie hat es laut dem Vermerk des Wohnort-NLG persönlich dort abgegeben.

  • Kommt darauf an.

    Natürlich wäre ein Hinweis des Wohnort-NLG sehr sinnvoll gewesen. Bedenklich scheint mir auch die stark verzögerte Weiterleitung an das zuständige NLG.


    Andererseits versenden wir am hiesigen Gericht die Genehmigungsbeschlüsse mit dem ausdrücklichen Hinweis, diesen beim zuständigen Nachlassgericht einzureichen, an den Betreuer.

    Dadurch sollte es auch einem Ehrenamtler klar sein, dass er den Beschluss an das Gericht in B schicken muss, wenn dort das Nachlassverfahren läuft.

  • Verspätet ist verspätet.

    Hier hilft nur noch die Anfechtung der Fristversäumung (siehe Link in # 12) mit der Begründung, man habe geglaubt, durch die Einreichung der Genehmigung beim Wohnsitzgericht bereits wirksam ausgeschlagen zu haben.

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