Ich habe einen Festsetzungsantrag gegen die Landeskasse. Neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr möchte der RA auch eine 1,0 Einigungsgebühr, weil sein Mandant eingewilligt hat, dass die Scheidung durchgeführt wird.
Bekommt der RA die Einigungsgebühr. Mein Bauch sagt nein, weil es zum Entstehen der Einigungsgebühr einer wechselseitigen Einigung bedarf. Allein die Erklärung, dass der eine dem Scheidungsentschluss des anderen zustimmt und der andere die Ehe für gescheitert hält, löst m.E. keine Einigungsgebühr aus.
Was meint ihr?