Ist der Rechtspfleger für eine Beschwerde gegen einen Haftbefehl nach § 901 ZPO zuständig?
Falls ja, wo stehts?
Beschwerde gegen Haftbefehl § 901 ZPO
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Sunshine22 -
4. Dezember 2012 um 14:39
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Dagegen ist die Beschwerde nach § 567 ZPO möglich. Zuständig ist der Richter
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Jap dass die sofortige Beschwerde statthaft ist, weiß ich.
Aber ist der Richter oder der Rechtspfleger zuständig?Mein Richter hats mir vorgelegt, da ich zuständig sei.
Im Zöller finde ich nichts dazu..
Im RpflG steht so konkret auch ncihts.
Hat jemand ne Ahnung? -
steht nicht in § 20 RpflG, also Richter zuständig
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§ 20 Nr.17 RpflG steht aber nichts darin, dass ein Richtervorbehalt gibt.
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Der Haftbefehl wurde doch vom Richter erlassen.
Seit wann entscheiden wir über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Richter?Die Zuständigkeit ergibt sich m.E. glasklar aus § 572 Abs. 1 ZPO:
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen -
Jap dass die sofortige Beschwerde statthaft ist, weiß ich.
Aber ist der Richter oder der Rechtspfleger zuständig?Mein Richter hats mir vorgelegt, da ich zuständig sei.
Im Zöller finde ich nichts dazu..
Im RpflG steht so konkret auch ncihts.
Hat jemand ne Ahnung?Was ist mit Zöller-Stöber, § 901 ZPO Rn. 7 + 9 sowie § 4 II Nr. 2 RpflG.
Warum sollte ich für eine sofortige Beschwerde gegen einen Haftbefehl zuständig sein für dessen Erlass ausschließlich der Richter zuständig ist? Der Richter hat über die Abhilfe zu entscheiden und ggf. die Akte dem Landgericht zur entgültigen Entscheidung vorzulegen.
Vielleicht verwechselt der Richter das mit dem Widerspruch nach § 900 IV ZPO...
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Wenn der Richter den Haftbefehle erlassen hat, kann schlechterdings der Rechtspfleger eine richterliche Entscheidung aufheben.
Umgekehrt ist dies nur möglich. -
§ 20 Nr.17 RpflG steht aber nichts darin, dass ein Richtervorbehalt gibt.
die Gesetzeslogik ist doch genau andersrum. Der Rpfl ist für alles zuständig, was ausdrücklich in § 20 RpflG aufgeführt ist. Eine sofortige Beschwerde ist nicht aufgeführt, also: Richter.
Es ist ja keine Beschwerde nach § 901 ZPO, sondern nach § 567 ZPO.
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Sehe für den Rechtspfleger keinen Handlungsspielraum, da der HB vom Richter zu erlassen ist. Eine Aufhebung einer richterlichen Haftanordnung vom Rechtspfleger kann nicht erfolgen, da dieser insoweit nicht zuständig ist.
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Danke ich habs mit der Begründung jetzt auch wieder im Richter vorgleget und es kam nicht mehr zurück aber für kurze Zeit war ich verwirrt.
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