Weitere Gebühren bei Beiordnung Vergleich?

  • Hallo!

    In meiner Sache wurde dem Antragsgegner VKH für den Vergleich bewilligt und RA XY beigeordnet.
    Jetzt meldet der RA zur Festsetzung aus der Landeskasse an:
    VV 3100, 1003, 7002 und 7008.
    M.E. kann RA XY doch lediglich VV 1003 und 7008 aus der Landeskasse bekommen, da er ja nur für den Vergleich beigeordnet wurde.
    Oder gibts für ihn doch die VV 3100 bzw. anteilig oder die VV 7002?

    MkG

  • Hier der genau Wortlaut:

    Dem Antragsgegner wird für den Vergleich VKH bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz RA XY aus Z beigeordnet. Im Hinblick....keine mtl. Raten erhoben.

  • Es läuft nicht das VKH-Prüfungsverfahren?

  • Es läuft nich das VKH-Prüfungsverfahren?

    Nein. Das Verfahren wurde bereits durch besagten Vergleich beendet. In derselben Sitzung wurde dem Antragsgegner auch die VKH für den geschlossenen Vergleich bewilligt und der RA beigeordnet.

  • Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass es keine weitere Beiordnung gab. Eine Beiordnung nur und ausschließlich für den Vergleichtsabschluss kann ich mir nur vorstellen, wenn für das vorherige Verfahren eine Beiordnung - ggf. eines anderen RA - erfolgt ist. Wenn da wenigstens das Wörten "auch" stehen würde... :gruebel:

  • Hier der genau Wortlaut:

    Dem Antragsgegner wird für den Vergleich VKH bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz RA XY aus Z beigeordnet. Im Hinblick....keine mtl. Raten erhoben.

    Ich sehe hier kein Problem. Lediglich die Formulierung ist gewöhnungsbedürftig.

    Das "vorläufig unentgeltlich" soll wohl PKH ohne Raten bedeuten, was am Ende des Beiordnungsbeschlusses auch noch einmal ausdrücklich festgestellt wird.

    Ansonsten hast du hier eine ganz normale Beiordnung, die nicht ausschließlich auf den Vergleich beschränkt ist.

  • Hier der genau Wortlaut:

    Dem Antragsgegner wird für den Vergleich VKH bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz RA XY aus Z beigeordnet. Im Hinblick....keine mtl. Raten erhoben.

    Ich sehe hier kein Problem. Lediglich die Formulierung ist gewöhnungsbedürftig.

    Das "vorläufig unentgeltlich" soll wohl PKH ohne Raten bedeuten, was am Ende des Beiordnungsbeschlusses auch noch einmal ausdrücklich festgestellt wird.

    Ansonsten hast du hier eine ganz normale Beiordnung, die nicht ausschließlich auf den Vergleich beschränkt ist.

    Es ist also die Anmeldung der VV 3100, 1003, 7002 und 7008 korrekt?
    Sind noch mehr dieser Ansicht?

  • Hier der genau Wortlaut:

    Dem Antragsgegner wird für den Vergleich VKH bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz RA XY aus Z beigeordnet. Im Hinblick....keine mtl. Raten erhoben.

    Ich sehe hier kein Problem. Lediglich die Formulierung ist gewöhnungsbedürftig.

    Das "vorläufig unentgeltlich" soll wohl PKH ohne Raten bedeuten, was am Ende des Beiordnungsbeschlusses auch noch einmal ausdrücklich festgestellt wird.

    Ansonsten hast du hier eine ganz normale Beiordnung, die nicht ausschließlich auf den Vergleich beschränkt ist.


    Nachdem ich noch mal in mich gegangen bin, stimme ich voll zu. Daher sind die beantragten Gebühren aus meiner Sicht ok.

  • Gewöhnungsbedürftig trifft es hier schon - bei einer strengen Auslegung halte ich auch auch die bloße Beschränkung auf den Vergleich für durchaus vertretbar. würde da sogar mal in Richtung Zwischenverfügung tendieren.

  • Ich würde mir die Antragstellung vielleicht nochmal gründlich anschauen - vielleicht lassen sich aus Zeitpunkt der Antragstellung, Formulierung... noch Anhaltspunkte dafür finden, warum der Richter den Beschluss so gefasst hat. Und zu guter Letzt bleibt ja auch noch die Möglichkeit beim Richter mal nachzuhören, was es damit auf sich hat.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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