Rechtsnachfolgenachweis nötig?

  • Hilfe, die Sache eilt.
    Die das Verfahren betreibende Bank X wurde als übertragender Rechtsträger mit einer anderen Bank Y verschmolzen. Es liegt somit eine Rechtsnachfolge vor, die für mich aber offenkundig ist. Zum Zeitpunkt der Anordnung des Verfahrens existierte noch die Rechtsvorgängerin X.
    Nun tritt aber im Versteigerungsverfahren die neue Bank Y auf (die alte gibt es ja nicht mehr). In Kürze steht ein Versteigerungstermin an. Muss ich diesen aufheben oder kann ich diesen durchführen, die Zuschlagentscheidung aussetzen und der Bank gemäß § 28 GBO aufgeben, bis zu einer Zuschlagentscheidung die Rechtsnachfolgeklausel mit Zustellungsnachweis vorzulegen oder muss ich gar nichts machen?

  • Offenkundig oder nicht, es bedarf einer Rechtsnachfolgeklausel und auch der Zustellung an den Schuldner.

    Vgl. BGH, V ZB 47/06, Leitsatz:
    Die Zwangsvollstreckung darf auch im Falle der Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers nicht fortgeführt werden, solange dem Schuldner keine Ausfertigung des Titels zugestellt worden ist, aus der sich die Berechtigung des Rechtsnachfolgers des Gläubigers zur Vollstreckung ergibt.


    Da nicht absehbar ist, wie lange es bis zur Zustellung (und ggf. zweiwöchigen Wartefrist) der noch nicht einmal beantragten Vollstreckungsklausel dauern wird, würde ich den Termin aufheben.

    Grds. ist auch möglich, die Zuschlagsentscheidung so lange auszusetzen. Aber ist das wirklich sachgerecht? Der Meistbietende wäre an sein Gebot gebunden, ohne aber daraus schon Rechte zu haben. Einen solchen Schwebezustand würde ich eher vermeiden wollen.

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