Pfüb, 788

  • Hallo...
    Ich hab schon wieder eine Frage :(:oops:

    Antrag auf Pfüb. An sich alles ok. Jetzt prüfe ich die Forderungsaufstellung und stelle dabei fest, dass die Gläubiger sowohl am 05.01.2011, am 31.05.2011, am 10.11.2011 und am 27.12.2011 die Vollstreckung angedroht haben. Es kam aber nie zur Vollstreckung (außer jetzt), immer nur zur Androhung und das in, für meine Begriffe, teilweise sehr kurzen Zeitabständen.
    Auf die Forderung wurden monatlich leicht unregelmäßig, aber im Endeffekt dann doch immer irgendwann im Monat, Raten gezahlt. Die Vollstreckungsandrohungen stehen in keinem Zusammenhang mit irgendwelchen Ratenzahlungseinstellungen oder so.
    Ich sehe ja ein, dass der Gläubiger auch mal ein bisschen drohen darf, geht auch um eine hohe Forderung. Aber innerhalb von 1,5 Monaten 2 mal?! Das soll notwendig sein? Da bin ich mir ja doch etwas unsicher... Was meint ihr? Kann ich das beanstanden und streichen?

    Vielen Dank für eure Geduld!!! :)

  • Die Rechtsanwaltsgebühr für eine Zahlungsaufforderung ist nur erstattungsfähig, wenn dadurch die Zwangsvollstreckung vermieden wird.Bleibt die Zahlungsaufforderung ohne Erfolg, so steht dem Rechtsanwalt neben der Gebühr für den anschließend erteilten Vollstreckungsauftrag eine Gebühr für die Zahlungsaufforderung nicht zu. ( vgl. RVG-Kommentar Gerold/Schmidt, 16. Auflage zu 3309 VV RVG, Rand. Nr. 372 ff.):)

  • Soweit die Gebühren im jetzigen Verfahren nicht geltend gemacht werden (weil durch Ratenzahlung infolge Verrechnung nach § 367 BGB getilgt) bleibt kein Raum für eine Zwischenverfügung. Es ist Sache des Schuldners sich ggf. zur Wehr zu setzen.

  • Ok, super! Danke! Aber nen Nachweis brauche ich trotzdem oder kann ich auf den dann auch verzichten? Für eine dieser Aufforderungen fehlt nämlich der Beleg...

  • Soweit die Gebühren im jetzigen Verfahren nicht geltend gemacht werden (weil durch Ratenzahlung infolge Verrechnung nach § 367 BGB getilgt) bleibt kein Raum für eine Zwischenverfügung. Es ist Sache des Schuldners sich ggf. zur Wehr zu setzen.



    Das hab ich ja noch nie gehört. Das hat man doch häufig, daß Zahlungsverrechnungen stattfinden, und da geht es ja vorrangig erstmal um die Kosten. Dadurch kann aber nicht gewollt sein, daß die Vollstreckungskosten jeglicher Kontrolle durch das Vollstreckungsorgan entzogen sein sollen.

    Hast du irgendeine Fundstelle dafür?

    Allgemein gebe ich für derartige Androhungen nix, denn entweder ist die Gebühr in der jetzigen Maßnahme aufgegangen oder es gab vorher schon Vollstreckungsmaßnahnen, dann gibt's erst recht nix, denn man kann ja schon begrifflich nix androhen, was schon war.

    Mehrere solcher Lachnummern werden natürlich auch nicht vergütet.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Also alle streichen? :confused: Warum hab ich denn immer so komische Sachen? :(
    Und wenn ich das absetze, wie teile ich das dem AST mit? Irgendwo in den Pfüb aufnehmen? Gesondertes Schreiben? Oder gar nicht?

  • Also alle streichen? :confused: Warum hab ich denn immer so komische Sachen? :(
    Und wenn ich das absetze, wie teile ich das dem AST mit? Irgendwo in den Pfüb aufnehmen? Gesondertes Schreiben? Oder gar nicht?



    Das wird verschieden gehandhabt, manche streichen einfach; ich mach immer eine Zwischenverfügung und gebe Gelegenheit zur Stellungnahme und laß mir eine neue Forderungsaufstellung einreichen.

    Wenn dann antragsgemäß zurückgenommen wird, ist alles super. Wenn nicht, dann kannst du immer noch streichen, begründen (mach ich meistens als extra Anlage zum PfÜB, formloses Blatt) und dann aber auch den PfÜB zustellen an den ASt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Soweit die Gebühren im jetzigen Verfahren nicht geltend gemacht werden (weil durch Ratenzahlung infolge Verrechnung nach § 367 BGB getilgt) bleibt kein Raum für eine Zwischenverfügung. Es ist Sache des Schuldners sich ggf. zur Wehr zu setzen.



    Das hab ich ja noch nie gehört. Das hat man doch häufig, daß Zahlungsverrechnungen stattfinden, und da geht es ja vorrangig erstmal um die Kosten. Dadurch kann aber nicht gewollt sein, daß die Vollstreckungskosten jeglicher Kontrolle durch das Vollstreckungsorgan entzogen sein sollen.

    Hast du irgendeine Fundstelle dafür?

    BeckOK-Preuß, ZPO, 6. Auflage, § 788 Rn. 39
    MünchKomm-Schmidt/Brinkmann, ZPO, 4. Auflage, § 788 Rn. 37 - mit umfangreicher Darstellung des Streitstandes

    Problem ist nämlich, dass dir regelmäßig unbekannt ist, ob der Schuldner eine Tilgungsbestimmung (§§ 366, 367 BGB) vorgenommen hat. Nur wenn du diese kennst, kannst du aber die richtige Anrechnung vornehmen!

  • zu #5:
    Das ist eine Frage des Antrages und nicht der Erstattungsfähigkeit o.ä. Wenn der Gläubiger diese Kosten nicht mitgepfändet haben will, ist darüber auch nicht zu entscheiden. Nur dadurch, dass der Gläubiger die Forderungsaufstellung chronologisch fortführt ist zu erkennen, dass mal Kosten geltend gemacht wurden, diese aber durch Verrechnung getilgt sind.
    Und hier die zitierte Fundstelle:
    Vollstreckt der Gläubiger nach teilweiser Zahlung durch den Schuldner nur noch wegen eines Teilbetrags, stellt sich die Frage, ob die Erstattungsfähigkeit von Kosten auch dann durch das Vollstreckungsorgan zu prüfen ist, wenn der Gläubiger die Kosten bereits mit der Teilzahlung verrechnet hat (vgl hierzu MünchKommZPO/K. Schmidt ZPO § 788 Rn 31 mit ausführlicher Dokumentation des Streitstands). Diese Kosten gehören aber schon deshalb nicht zum Prüfungsgegenstand, weil sie nach dem Antrag des Gläubigers gerade nicht beigetrieben werden sollen; ob die Verrechnung materiell-rechtlich wirksam ist oder nicht, hat das Vollstreckungsorgan nach zutreffender Ansicht nicht zu prüfen (G/S/B-E § 46 Rn 24; NK-ZPO/Saenger ZPO § 788 Rn 35). Insbes kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung wegen der Hauptforderung nicht mit der Begründung verweigern, durch eine Zahlung auf die Kostenforderung außerhalb der Zwangsvollstreckung sei keine Tilgungswirkung eingetreten, weil es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gehandelt habe; eine solche materiell-rechtliche Beurteilung des außerhalb der Zwangsvollstreckung liegenden Vorgangs lässt sich nicht als Entscheidung über die Kosten der Zwangsvollstreckung qualifizieren (BGH BeckRS 2012, 18801 Tz 12 ff zu § 567 Abs 2 ZPO).

  • zu #5:
    Das ist eine Frage des Antrages und nicht der Erstattungsfähigkeit o.ä. Wenn der Gläubiger diese Kosten nicht mitgepfändet haben will, ist darüber auch nicht zu entscheiden. Nur dadurch, dass der Gläubiger die Forderungsaufstellung chronologisch fortführt ist zu erkennen, dass mal Kosten geltend gemacht wurden, diese aber durch Verrechnung getilgt sind.
    Und hier die zitierte Fundstelle:
    Vollstreckt der Gläubiger nach teilweiser Zahlung durch den Schuldner nur noch wegen eines Teilbetrags, stellt sich die Frage, ob die Erstattungsfähigkeit von Kosten auch dann durch das Vollstreckungsorgan zu prüfen ist, wenn der Gläubiger die Kosten bereits mit der Teilzahlung verrechnet hat (vgl hierzu MünchKommZPO/K. Schmidt ZPO § 788 Rn 31 mit ausführlicher Dokumentation des Streitstands). Diese Kosten gehören aber schon deshalb nicht zum Prüfungsgegenstand, weil sie nach dem Antrag des Gläubigers gerade nicht beigetrieben werden sollen; ob die Verrechnung materiell-rechtlich wirksam ist oder nicht, hat das Vollstreckungsorgan nach zutreffender Ansicht nicht zu prüfen (G/S/B-E § 46 Rn 24; NK-ZPO/Saenger ZPO § 788 Rn 35). Insbes kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung wegen der Hauptforderung nicht mit der Begründung verweigern, durch eine Zahlung auf die Kostenforderung außerhalb der Zwangsvollstreckung sei keine Tilgungswirkung eingetreten, weil es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gehandelt habe; eine solche materiell-rechtliche Beurteilung des außerhalb der Zwangsvollstreckung liegenden Vorgangs lässt sich nicht als Entscheidung über die Kosten der Zwangsvollstreckung qualifizieren (BGH BeckRS 2012, 18801 Tz 12 ff zu § 567 Abs 2 ZPO).

    Ich stelle mir da dann nur die Frage: Wieso legt er mir dann die Nachweise vor, wenn er das nicht will? Oder stehe ich einfach völlig auf dem Schlauch :( Ich habe das Gefühl es wird immer komplizierter :(

  • Da kann ich noch was hinzufügen:

    Es gibt das so einen Gläubiger KO** KG, der regelmäßig gleich gar keine Forderungsaufstellungen vorlegt, wenn der Schuldner Zahlungen geleistet hat. Die Restforderung ist dann immer unterhalb der Summe aus dem Vollstreckungstitel. In Wahrheit sind dann wohl aber (mir nicht sichtbar) weitere Kosten hinzugefügt und sodann Zahlungen des Schuldners abgezogen worden, sodass unter dem Strich weniger als der Gesamtbetrag des Vollstreckungstitels herauskommt. Man kann die entstandenen Kosten also gar nicht prüfen.

    Ich habe das mal moniert. Sodann hat er mir diverse Rechtsprechung vorgelegt (die ich leider im Moment nicht mehr finden kann), wonach das so richtig sei und in einem solchen Fall eine vollständige Forderungsberechnung nebst der weiteren Kosten und sämtlicher Zahlungen des Schuldners nicht verlangt werden könnte. Danach habe ich das dann (etwas widerwillig) doch durchgehen lassen.

    Ich hatte auch schon mal einen anderen Fall: In Forderungsaufstellung standen diverse Kosten incl. Vergleichsgebühr, zudem Zahlungen des Schuldners, die diese Beträge übersteigen. Ich habe damals moniert, dass die Kosten nachzuweisen sind, insbesondere der Schuldner auch die Kosten des Vergleichs übernommen haben muss. Im Ergebnis habe ich eine "korrigierte" Forderungsaufstellung erhalten, in der zwar diese zusätzlichen Kosten nicht mehr aufgeführt waren, aber eben auch die entsprechenden Zahlungen des Schuldners nicht mehr (jedenfalls in Höhe dieser gestrichenen Kosten). Ja, was sollte ich da machen? Es roch ja fast schon wie Betrug! Aber man muss sich mal auf den Standpunkt stellen, was passiert wäre, wenn er diese korrigierte FA gleich so eingereicht hätte. Dann wäre das ohnehin alles glatt durchgegangen.

  • Da kann ich noch was hinzufügen:

    Es gibt das so einen Gläubiger KO** KG, der regelmäßig gleich gar keine Forderungsaufstellungen vorlegt, wenn der Schuldner Zahlungen geleistet hat. Die Restforderung ist dann immer unterhalb der Summe aus dem Vollstreckungstitel. In Wahrheit sind dann wohl aber (mir nicht sichtbar) weitere Kosten hinzugefügt und sodann Zahlungen des Schuldners abgezogen worden, sodass unter dem Strich weniger als der Gesamtbetrag des Vollstreckungstitels herauskommt. Man kann die entstandenen Kosten also gar nicht prüfen.

    Ich habe das mal moniert. Sodann hat er mir diverse Rechtsprechung vorgelegt (die ich leider im Moment nicht mehr finden kann), wonach das so richtig sei und in einem solchen Fall eine vollständige Forderungsberechnung nebst der weiteren Kosten und sämtlicher Zahlungen des Schuldners nicht verlangt werden könnte. Danach habe ich das dann (etwas widerwillig) doch durchgehen lassen.

    Oha, die antworten also auch? Ich hab das nämlich auch moniert, aber noch nichts zurück bekommen.
    Und danke, dass ich nicht die einzige bin, die das nicht gut findet! Sämtliche Kollegen, mit denen ich das besprochen habe, lassen die immer durch und freuen sich, weil die so schön schnell und einfach seien..

  • zu #5:
    Das ist eine Frage des Antrages und nicht der Erstattungsfähigkeit o.ä. Wenn der Gläubiger diese Kosten nicht mitgepfändet haben will, ist darüber auch nicht zu entscheiden. Nur dadurch, dass der Gläubiger die Forderungsaufstellung chronologisch fortführt ist zu erkennen, dass mal Kosten geltend gemacht wurden, diese aber durch Verrechnung getilgt sind.

    Wobei das natürlich alles nicht unstrittig ist.

    So ist z.B das LG Dortmund DGVZ 2000, 188 und das LG Osnabrück DGVZ 1996, 187 (viele weiteren Nachweise zu finden in MünchKomm-Schmidt/Brinkmann, ZPO, 4. Auflage, § 788 Rn. 37) der Auffassung, dass das Vollstreckungsorgan die Forderungsberechnung des Gläubigers zu überprüfen hat und dabei Kostenbeträge, die keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung darstellen, abzusetzen sind, unabhängig davon, ob der Gläubiger sie bereits mit geleisteten Teilzahlungen des Schuldners verrechnet hat.

    Deshalb ist dem Gericht nach dieser Auffassung auch stets eine nachvollziehbare Forderungsaufstellung vorzulegen.

    Diese Rechtsprechung wird wohl teilweise (bei GV- Vollstreckungen) auch auf § 130 Abs. 2 GVGA gestützt, wo es heisst:" Bei der Berechnung nach Absatz 1 Satz 2 sind etwaige Abschlagszahlungen des Schuldners zu berücksichtigen. Die Verrechnung geschieht nach den §§ 366 und 367 BGB. Handelt es sich um eine Forderung auf Grund eines Verbraucherdarlehensvertrages (§ 491 BGB), so richtet sich die Verrechnung nach § 497 Absatz 3 BGB."

    Man beachte i.Ü. auch diesen Threat: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ungsaufstellung

    Gruß
    rezk

  • Danke !!!!

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