Reisekosten bei Versicherung

  • Hallo zusammen.

    Bei folgendem Sachverhalt wüsste ich gerne eure Meinung:

    Die Beklagtenseite macht, wie sollte es anders sein, das leidige Thema Reisekosten geltend.

    Bekl. 1 (die größte Versicherung Deutschlands) mit Sitz in Berlin
    Bekl. 2 (natürliche Person) mit Wohnsitz in Büren
    RA mit Kanzleisitz in Hamm

    Nur der Wohnsitz Büren gehört zum Bezirk des Prozessgerichts.

    Reisekosten werden nun von Hamm zum Prozessgericht geltend gemacht. Von Berlin aus wären diese selbstverständlich bei weitem höher.

    Der Bekl. Vertr. behauptet die Regelung des Hausanwaltes geltend zu machen. Der Kl. Vertr. stellt sich auf den Standpunkt, dass die bundesweit agierende Versicherung sehr wohl eine eigene Rechtsabteilung hätte nutzen können.

    Vielen Dank vorab!

  • hallo blackbold,
    dann sollte man der Parteienvertretung mal mitteilen, dass es so etwas wie freie Anwaltswahl gibt. Es ist ja kein vom Gericht bestellter Pflichtverteidiger.

  • 1. Das Thema wäre im Unterforum Kosten wohl besser aufgehoben
    erledigt (beldel)

    2. Die Frage der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten nach § 91 ZPO hat nichts mit der freien Anwaltswahl zu tun.

    3. Bitte die Suchfunktion (Reisekosten, Hausanwalt, Outsourcing) nutzen und mal einen Blick in den Zöller, § 91 ZPO Rn. 13 "Reisekosten des Anwaltes" werfen.

    Im Innenverhältnis liegt die Prozessführungsbefugnis bei dem Versicherer. Bei der Frage, ob die Reisekosten erstattungsfähig sind, ist daher auf den Versicherer abzustellen.
    In der Regel hat keine Versicherung eine Rechtsabteilung mehr, die sich mit der Schadensregulierung befasst. Die Sachen werden an den jeweiligen Hausanwalt abgegeben (sog. Outsourcing). Die Reisekosten sollten daher erstattungsfähig sein.

    Sofern die Frage noch unklar ist, müsste der Hausanwalt erklären, dass die Versicherung keine entsprechende Rechtsabteilung vorhält.

  • 1. Das Thema wäre im Unterforum Kosten wohl besser aufgehoben

    2. Die Frage der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten nach § 91 ZPO hat nichts mit der freien Anwaltswahl zu tun.

    3. Bitte die Suchfunktion (Reisekosten, Hausanwalt, Outsourcing) nutzen und mal einen Blick in den Zöller, § 91 ZPO Rn. 13 "Reisekosten des Anwaltes" werfen.

    Im Innenverhältnis liegt die Prozessführungsbefugnis bei dem Versicherer. Bei der Frage, ob die Reisekosten erstattungsfähig sind, ist daher auf den Versicherer abzustellen.
    In der Regel hat keine Versicherung eine Rechtsabteilung mehr, die sich mit der Schadensregulierung befasst. Die Sachen werden an den jeweiligen Hausanwalt abgegeben (sog. Outsourcing). Die Reisekosten sollten daher erstattungsfähig sein.

    Sofern die Frage noch unklar ist, müsste der Hausanwalt erklären, dass die Versicherung keine entsprechende Rechtsabteilung vorhält.


    Besten Dank!!

  • Ich weiß, ich habe aber des öfteren Fälle, da ist die RSV nicht Partei des Verfahrens, der RA will aber dei RK eines Anwalts am Sitz der RSV mit der Begründung, nur diese sei befugt, einen RA zu beauftragen.

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