Kosten bei abgetrennter Folgesache

  • folgender Fall:

    Ich stelle für meine Mandantin Antrag auf Ehescheidung und Folgesache Ehewohnung.

    Vor der Entscheidung über die Scheidung wird die Folgesache abgetrennt, Termin anberaumt und der Antrag abgewiesen, Streitwert 9.000,-- (eine Jahresmiete).

    Der Gegenanwalt stellt Antrag auf Kostenfestsetzung (1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr pp.).

    Mein Einwand: Gem. § 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG bleibt Folgesache Ehewohnung auch nach Abtrennung Folgesache, also müßte eine gemeinsame Abrechnung mit der Ehescheidung erfolgen. Darüberhinaus ist die Verfahrensgebühr, die die Folgesache Ehewohnung umfaßt, ohnehin in wesentlichen Teilen bereits mit Antragstellung im Verbund angefallen.

    Falls das richtig ist,

    müßte eine Kostenentscheidung nicht warten, bis auch in der Scheidungssache entschieden ist? Die in Teilentscheidungen ergehenden Kostenaussprüche dürften Teil einer einheitlichen Kostenentscheidung sein.

    Wie ist Eure Meinung?

  • Das ist alles ganz richtig dargestellt.

    Die unter § 137 Abs. 2 FamFG aufgeführten Folgesachen bleiben nach Absatz 5 weiterhin Folgesachen, was kostenrechtlich zur Folge hat, dass die Gebühren dem Anwalt insgesamt nur einmal aus den zusammengerechneten Werten entstehen. Eine Kostenentscheidung kann dann auch nur einheitlich erfolgen, wobei aber denkbar ist: "Die Kosten der Ehesache werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Folgesache xyz hat der Antragsteller allein zu tragen." Dann ist nach der sogen. "Differenzmethode" vorzugehen. Es sind die Kosten mit und ohne diese Folgesache zu ermitteln, der Antragstellersteller hat dann nur die Mehrkosten durch die Folgesache (Differenz der Vergütungen) zu erstatten. Würde man das anders sehen, würde er letztlich einen Teil der Kosten der Ehesache erstatten müssen, was aber gerade nicht vorgesehen ist.
    Alles in allem kann daher eine Kostenfestsetzung erst dann erfolgen, wenn das Verbundverfahren insgesamt erledigt ist. Vorab über Folgesachen zu entscheiden, hat ja einen besonderen Hintergrund, der aber nicht darin besteht, dass hierfür vorab auch schon Kosten geltend gemacht werden können.

    Allerdings verstehe ich den Sachverhalt/ Sinn nicht ganz: Eine Folgesache betrifft immer zu regelnde Sachverhalte für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung. Warum man also jetzt vorab (und zwar für den Fall der Scheidung) schon über die Ehewohnung entscheiden muss, kann ich nicht nachvollziehen. Es wäre allerdings denkbar, dass es eine Antragsänderung gegeben hat, dass die Entscheidung zur Wohnung nicht mehr (nur) für den Fall der Scheidung begehrt wurde, sondern bereits für die Trennungszeit. Dann würde dieser Teil natürlich seinen Charakter als Folgesache verlieren, sodass auch separat völlig neue Gebühren entstünden (so grundsätzlich BT-Drs. 16/6308 S. 230). Schließlich ergäbe aber gerade nur das einen Sinn, da andernsfalls allein für den Fall der Scheidung jetzt noch gar nicht die Angelegenheiten der Ehewohnung zu regeln wären.

  • Vielen Dank zunächst für die Bestätigung.

    Zum "Sinn" der Sache sei vielleicht folgendes erläutert:

    Neben dem Scheidungsantrag wurde zunächst nur die Auflösung der Mietvertrags-Gemeinschaft gem. § 748 BGB beantragt, später dann - hilfsweise - die Übertragung des Mietvertrages allein auf den Antragsgegner - und Entlassung der Antragstellerin - gem. § 1568a BGB.

    Ich meine, daß spätestens mit dem Hilfsantrag der Verbund hergestellt wurde.

    Der Abtrennungsbeschuß erfolgte übrigens nicht nach § 140 FamFG, sondern gem. § 113 Abs.1 FamFG, § 145 ZPO.

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