• Guten Morgen!

    Kann ich die Zwangsversteigerung gegen folgende Schuldnerin anordnen?
    Im Grundbuch ist die ABC GmbH eingetragen.
    Aus dem HR ergibt sich allerdings, dass die Gesellschaft aufgelöst ist (die InsO-Eröffnung wurde 2006 mangels Masse abgelehnt).
    Der Antrag (vom Finanzamt) richtet sich gegen die GmbH "i.L."; weitere Angaben (zur Vertretung) gibt es nicht.

    Ist jetzt der frühere GF auch (geborener) Liquidator? Oder wie muss ich den § 66 GmbHG verstehen?
    Eigentlich tendiere ich eher dazu, dass das (Register-)Gericht einen Liquidator bestellen müsste (§ 66 Abs. 5 GmbH)... :gruebel:

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • § 66 V gilt hier nicht. Der betrifft Fälle, in denen die GmbH im Register schon gelöscht ist (sog. Nachtragsliquidatoren) und hier wurde ja nur die Auflösung eingetragen. Werden bei Auflösung der Gesellschaft keine anderen Liquidatoren bestellt, sind die Geschäftsführer geborene Liquidatoren. Bei der Firma ist der Zusatz i. L. nach Auflösung zu führen ohne dass er im Register einzutragen ist, damit für den Rechtsverkehr erkennbar ist, dass es sich um eine aufgelöste Gesellschaft handelt. Das Registergericht hat daher allenfalls darauf hinzuwirken, dass die Liquidatoren zur Eintragung angemeldet werden.

    Für die Zwangsversteigerung ist das kein Problem. Kann also angeordnet werden.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Danke, Delphina5!
    Allerdings habe ich noch das Problem, dass ist keine zustellungsfähige Anschrift des Liquidators (ehem. GF) habe bzw. kenne .... :gruebel:

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Das Problem würde ich aber auf den Antragsteller abwälzen. Der muss in seinem Antrag auf Anordnung der Versteigerung den Schuldner inklusive zustellfähiger Anschrift benennen. Da man bei einer GmbH i.L. unter der Geschäftsnaschrift wohl eher weniger Erfolg mit einer Zustellung haben dürfte, gehört zur zustellfähigen Anschrift dann eben auch die Privatanschrift des GF.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Da hilft § 35 II GmbHG. Es kann an die eingetragene Geschäftsanschrift zugestellt werden. Ist eine Zustellung dort nicht möglich, kann gem. § 185 Nr. 2 ZPO öffentlich zugestellt werden.

    Sofern die Gesellschaft schon älter ist, kann es sein, dass im Handelsregister noch keine Anschrift eingetragen ist, wenn das Registergericht noch nicht von Amts wegen nachgetragen hat. In diesem Fall gilt das gleiche für die Anschrift, die einzutragen wäre. Die kann beim Registergericht erfragt werden.

    In der Zwangsversteigerung muss mir die Zustellanschrift aber schon vom Gläubiger mitgeteilt werden, auch vom Finanzamt. Ermitteln würd ich da nix.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

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