Abschluss eines Untermietvertrages

  • Die Beratungshilfesuchende möchte ihre Wohnung untervermieten. Hierzu sucht sie einen Rechtsanwalt auf. Dieser hat nunmehr einen Vertragsentwurf erstellt und diesen dem zukünftigen Untermieter zukommen lassen.
    Beantragt wird nunmehr Beratungshilfe und die Festsetzung der Vertretungsgebühr.

    :gruebel:

    In meinen Augen stellt der Sachverhalt allgemeine Lebenshilfe dar. Finde aber keine Rechtsprechung dazu.

    Wie seht ihr das?

  • Man braucht nicht für alles Rechtsprechung. Würdest Du Beratungshilfe für den Abschluss des eigenen Mietvertrages oder für den Abschluss eines sonstigen Dauerschuldverhältnisses geben?

  • Das Kriterium hier wäre der verständige bemittelte Selbstzahler. Wenn man jetzt das Internet bemühen würde, findet man bestimmt Mustermietverträge, welche genutzt werden könnten. Erst wenn es hier Probleme gäbe, könnte man Beratungshilfe für DAS konkrete rechtliche Problem in Betracht ziehen. Eine pauschale Beratung sollte es nicht geben.

  • Man braucht nicht für alles Rechtsprechung. Würdest Du Beratungshilfe für den Abschluss des eigenen Mietvertrages oder für den Abschluss eines sonstigen Dauerschuldverhältnisses geben?


    Es geht nicht darum, was ICH geben würde. Es geht darum, WARUM ich die Beratungshilfe gewähren würde oder nicht.

  • In meinen Augen stellt der Sachverhalt allgemeine Lebenshilfe dar. Finde aber keine Rechtsprechung dazu.

    Wie seht ihr das?

    So sehe ich das auch. Daher würde ich keine Beratungshilfe bewilligen.

  • Es geht nicht darum, was ICH geben würde. Es geht darum, WARUM ich die Beratungshilfe gewähren würde oder nicht.


    Beratungshilfe kann es geben, wenn eine anwaltliche Beratung nötig oder angebracht erscheint. Hier kann ich beim besten Willen keinen wirklichen Grund sehen. Will jemand z.B. ein Mahnverfahren durchführen, bekommt er auch keinen Anwalt beigeordnet.
    Im Übrigen kann und sollte man das mit dem Untermietvertrag über den Vermieter regeln. Der muss ja sowieso zustimmen. Und der macht das dann vielleicht auch gleich mit dem Vertrag.

  • Man braucht nicht für alles Rechtsprechung. Würdest Du Beratungshilfe für den Abschluss des eigenen Mietvertrages oder für den Abschluss eines sonstigen Dauerschuldverhältnisses geben?

    Es geht nicht darum, was ICH geben würde. Es geht darum, WARUM ich die Beratungshilfe gewähren würde oder nicht.


    Zur Begründung der Zurückweisung kannst du auf die Standartformulierung des BVerfG zurückgreifen, welche z.B. hier 1 BvR 432/10 vom 14.08.2010 unter Rn. 8 aufgeführt ist.

    Danke an Felgentreu für den Hinweis, habe ich jetzt geändert. :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Bumani (10. Dezember 2012 um 16:22)


  • Zur Begründung der Zurückweisung kannst du auf die Standartformulierung des BVerfG zurückgreifen, welche z.B. hier 1 BvR 423/10 vom 14.08.2010 unter Rn. 8 aufgeführt ist.

    Richtigerweise müsste es die 1 BvR 432/10 sein....

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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