Verweigerung P-Konto

  • In letzter Zeit höre ich immer wieder von meinen Mandanten, dass ein bestimmtes Kreditinstitut der Meinung ist, dass ein P-Konto nur eingerichtet werden kann, wenn die erste Zwangsvollstreckungsmaßnahme vorliegt bzw. der Insolvenzantrag unmittelbar bevorsteht. Ich kann diese Meinung nicht nachvollziehen. Oder habe ich etwas verpasst :gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • In letzter Zeit höre ich immer wieder von meinen Mandanten, dass ein bestimmtes Kreditinstitut der Meinung ist, dass ein P-Konto nur eingerichtet werden kann, wenn die erste Zwangsvollstreckungsmaßnahme vorliegt bzw. der Insolvenzantrag unmittelbar bevorsteht. Ich kann diese Meinung nicht nachvollziehen. Oder habe ich etwas verpasst :gruebel:.

    ich habe auch hin und wieder Schuldner die sich dahingehend äußern. Gibt da ein paar "spezielle" Kreditinstitute die ihre eigene Auslegung haben. Wie § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO eindeutig sagt, kann der Kunde jederzeit die Führung als P-Konto verlangen.

    Ich sehe hier keinerlei Spielraum.

  • Sowas verstößt gegen § 850k VII ZPO, da muss im Zweifelsfall das Prozessgericht bemüht werden. Die geschilderte Verfahrensweise ist zumindest hier öfter mal bei kleineren genossenschaftlich geführten instituten zu beobachten

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