In letzter Zeit höre ich immer wieder von meinen Mandanten, dass ein bestimmtes Kreditinstitut der Meinung ist, dass ein P-Konto nur eingerichtet werden kann, wenn die erste Zwangsvollstreckungsmaßnahme vorliegt bzw. der Insolvenzantrag unmittelbar bevorsteht. Ich kann diese Meinung nicht nachvollziehen. Oder habe ich etwas verpasst .
Verweigerung P-Konto
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In letzter Zeit höre ich immer wieder von meinen Mandanten, dass ein bestimmtes Kreditinstitut der Meinung ist, dass ein P-Konto nur eingerichtet werden kann, wenn die erste Zwangsvollstreckungsmaßnahme vorliegt bzw. der Insolvenzantrag unmittelbar bevorsteht. Ich kann diese Meinung nicht nachvollziehen. Oder habe ich etwas verpasst .
ich habe auch hin und wieder Schuldner die sich dahingehend äußern. Gibt da ein paar "spezielle" Kreditinstitute die ihre eigene Auslegung haben. Wie § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO eindeutig sagt, kann der Kunde jederzeit die Führung als P-Konto verlangen.
Ich sehe hier keinerlei Spielraum.
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Das Problem kenne ich auch. Da helfen aber auch gerne die Schuldnerberatungsstellen und auch sehr gerne die Verbraucherzentralen weiter. Dann bekommen die Banken richtig einen auf den Deckel...
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Habe das auch schon ab und an erleben müssen - verweise dann auch an Verbraucherschutzzentrale und ähnliches
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- lag ich doch richtig. Verbraucherzentrale tut nicht Not, selbst ist die Anwältin.
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Sowas verstößt gegen § 850k VII ZPO, da muss im Zweifelsfall das Prozessgericht bemüht werden. Die geschilderte Verfahrensweise ist zumindest hier öfter mal bei kleineren genossenschaftlich geführten instituten zu beobachten
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Meine Kunden berichten auch vereinzelt, dass ein P-Konto nicht möglich sei weil ...
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