Vielleicht ist das Thema unter PKH/Verfahrenskostenhilfe besser aufgehoben. Ich stelle es aber erstmal hier ein, weil es das Vollstreckungsgericht betrifft.
Heute trat eine Kollegin (U.d.G.) aus der M-Abteilung an mich heran mit einer Frage zu folgendem Sachverhalt:
- Oft werden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlassen und dabei zugleich dem Vollstreckungsgläubiger Prozesskostenhilfe bewilligt wird mit der Rechtsfolge, dass die Gebühr Nr. 2111 VV GKG i.H.v. 15,00 Euro von diesem nicht erhoben wird (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO).
- Da § 29 Nr. 4 GKG als weiteren Kosten(Gesamt-)schuldner den Vollstreckungsschuldner bestimmt, wäre die Gebühr von diesem einzufordern (s. Binz / Dörndorfer / Petzold / Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Auflage 2009, § 29 Rn 10: "Die nach § 788 ZPO bestehende Kostenhaftung des Vollstreckungsschuldners erstreckt § 29 Nr. 4 GKG auf das Verhältnis zur Staatskasse und begründet damit eine unmittelbare Haftung").
- Demnach wäre die Gebühr dem Vollstreckungsschuldner zum Soll zu stellen. Der Kostenbeamte hat jedenfalls spätestens nach Erlass des Pfändungsbeschlusses die Kosten samt Gerichtskosten anzusetzen, den Kostenschuldner festzustellen und ihm eine Abschrift der Kostenrechnung zu erteilen – Nrn 7.1, 7.3 DB-PKH.
- Dies könnte jedoch dem Zweck des § 834 ZPO zuwiderlaufen, wenn der Vollstreckungsschuldner die Zahlungsaufforderung vor der Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses erhält.
- Wie wird in der Praxis in solchen Fällen verfahren, insbesondere, da Beitreibungsversuche in den meisten Fällen ohnehin erfolglos verlaufen und nur mit noch weiteren Kosten verbunden sein dürften? Die Kommentare geben hierzu jedenfalls nichts her. (An unserem Gericht soll es entsprechende Sollstellungen gegenüber dem Schuldner bisher nicht gegeben haben.)