Gl. hat PKH –> die 15 € 2111 VV GKG f. d. PfÜB nun d. Sch. zum Soll stellen?

  • Vielleicht ist das Thema unter PKH/Verfahrenskostenhilfe besser aufgehoben. Ich stelle es aber erstmal hier ein, weil es das Vollstreckungsgericht betrifft.

    Heute trat eine Kollegin (U.d.G.) aus der M-Abteilung an mich heran mit einer Frage zu folgendem Sachverhalt:

    • Oft werden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlassen und dabei zugleich dem Vollstreckungsgläubiger Prozesskostenhilfe bewilligt wird mit der Rechtsfolge, dass die Gebühr Nr. 2111 VV GKG i.H.v. 15,00 Euro von diesem nicht erhoben wird (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO).
    • Da § 29 Nr. 4 GKG als weiteren Kosten(Gesamt-)schuldner den Vollstreckungsschuldner bestimmt, wäre die Gebühr von diesem einzufordern (s. Binz / Dörndorfer / Petzold / Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Auflage 2009, § 29 Rn 10: "Die nach § 788 ZPO bestehende Kostenhaftung des Vollstreckungsschuldners erstreckt § 29 Nr. 4 GKG auf das Verhältnis zur Staatskasse und begründet damit eine unmittelbare Haftung").
    • Demnach wäre die Gebühr dem Vollstreckungsschuldner zum Soll zu stellen. Der Kostenbeamte hat jedenfalls spätestens nach Erlass des Pfändungsbeschlusses die Kosten samt Gerichtskosten anzusetzen, den Kostenschuldner festzustellen und ihm eine Abschrift der Kostenrechnung zu erteilen – Nrn 7.1, 7.3 DB-PKH.
    • Dies könnte jedoch dem Zweck des § 834 ZPO zuwiderlaufen, wenn der Vollstreckungsschuldner die Zahlungsaufforderung vor der Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses erhält.
    • Wie wird in der Praxis in solchen Fällen verfahren, insbesondere, da Beitreibungsversuche in den meisten Fällen ohnehin erfolglos verlaufen und nur mit noch weiteren Kosten verbunden sein dürften? Die Kommentare geben hierzu jedenfalls nichts her. (An unserem Gericht soll es entsprechende Sollstellungen gegenüber dem Schuldner bisher nicht gegeben haben.)

    2 Mal editiert, zuletzt von z.w.V. (11. Dezember 2012 um 16:02)

  • Ist allein aufgrund des § 10 Kostenverfügung meistens irrelevant

    § 10 Kostenverfügung dürfte – wegen der darin enthaltenen Ausnahme – nicht weiterhelfen:

    § 10 KostVfg
    Unvermögen des Kostenschuldners in anderen Fällen
    ...
    (2) Ohne Rücksicht auf das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners sind die Kosten anzusetzen,
    ...
    4. wenn es sich um Gebühren oder Vorschüsse handelt, von deren Entrichtung die Vornahme einer Amtshandlung abhängt (§ 31).

    § 31 KostVfg
    Einforderung der Kosten durch die Geschäftsstelle mit Kostennachricht

    – ... §§ 12 ... GKG ... –
    (1) Vorweg zu erhebende Gebühren und Kostenvorschüsse, von deren Entrichtung die Vornahme einer Amtshandlung oder die Einleitung oder der Fortgang eines Verfahrens abhängig ist, fordert die Geschäftsstelle ohne vorherige Überweisung an die Gerichtskasse unmittelbar von dem Zahlungspflichtigen mit Kostennachricht an ...
    ...

    § 12 GKG
    Verfahren nach der Zivilprozessordnung
    ...
    (6) ... über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835 ... der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden.

  • Ich bin gerade kurz vor Feierabend durch Zufall in Deinen Fred geraden und über Deine Aussage sehr erschrocken. Es tut mir sehr leid für Euch.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

    Einmal editiert, zuletzt von Gegs (11. Dezember 2012 um 19:47)

  • Dies könnte jedoch dem Zweck des § 834 ZPO zuwiderlaufen, wenn der Vollstreckungsschuldner die Zahlungsaufforderung vor der Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses erhält.

    Sei mir nicht böse - aber deine Probleme hätte ich gerne!

    Erstens:
    Wie man dem Eingangs-Post entnehmen kann, handelt es sich nicht um mein Problem, sondern um das einer Kollegin, der ich gern helfen möchte, da auch sie mir oft Arbeit abnimmt.

    Zweitens:
    Zum Thema: Die unzulässige Anhörung kann zu Amtshaftungsansprüchen des Gläubigers gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG führen (Vorwerk/Wolf/Riedel, Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Edition: 6, Stand: 30.10.2012, Rn 4 m.w.N.)

    Drittens:
    In der Tat gibt es schwerwiegendere Probleme als das in diesem Thread. (So hat sich unsere Tochter vor zwei Wochen das Leben genommen, http://www.goslarsche.de/Home/harz/bad-…rid,308323.html). Seitdem rücken wir alle näher zusammen und helfen einander, auch Kolleginnen mit solch scheinbar belanglosen Bitten.

    Ich bin Dir nicht böse.

  • Ich bin gerade kurz vor Feierabend durch Zufall in Deinen Fred geraden und über Deine Aussage sehr erschrocken. Es tut mir sehr leid für Euch. Ich hoffe, Du liest das noch, dann werde ich den Beitrag ebenfalls editieren.

    @ Gegs: Vielen Dank. Ich fahre jetzt aber erstmal nach Hause zu meiner Familie; es war genug Büro für heute ...
    PN? (Vielleicht schaue ich heute Abend nochmal rein ...)

  • Sofern ich die Kosten nicht gem. § 10 KostVfg. a. A. lasse,
    stelle ich sie 2 Monate nach Erlass dem Sch. zum Soll aufgrund derselben Erwägungen zu § 834 ZPO, die du hattest.

    § 10 Abs. 2 KostVfg. passt hier nicht.

    Was passiert eigentlich mit den GV-Kosten? Ich stell immer nur die 15,00 EUR GK zum Soll?

  • Nach § 10 II Nr. 4 KostVfg sollen auch von einen zahlungsunfähigen An-st.! Kosten angefordert werden, weil zu erwarten ist, dass dieser, um eben dem Verfahren Fortgang zu geben, Kosten zahlt. Hier geht es um den An-geg. nach Ende! des Verfahrens, da gibt es keine Druckmöglichkeiten mehr. Also kann man von der Sollst. absehen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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