Abhilfeentscheidung gegen Zuschlagsbeschwerde

  • Gegen meinen Zuschlagsbeschluss in der Teilungsversteigerung wurde fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass ein Antragsgegner unter Betreuung steht und ihm für das Erbauseinandersetzungsverfahren ein Ergänzungsbetreuer bestellt wurde (Betreuung läuft seit ca. 20 Jahren und Ergänzungsbetreuung besteht seit ca. 5 Jahren). Beschwerdeführer ist der Erg.-betreuer.
    Das Bestehen der Betreuung und Erg. Betreuung ist dem Gericht erst nach Zuschlagserteilung bekannt geworden. Sämtliche Beschlüsse und Terminsbestimmungen sind an den Betreuten persönlich zugestellt worden. Der E-betreuer behauptet, dass der Antragsgegner prozessunfähig ist. Ich habe jetzt erst mal die Betreuungsakten angefordert.
    Sollte sich daraus die Prozessunfähigkeit ergeben, dürfte ein nicht heilbarer Zuschlagsversagungsgrund i.S. des § 83 Ziff. 6 ZVG bestehen und mein Zuschlagsbeschluss ist auf die sofortige Beschwerde durch Abhilfeentscheidung gemäß § 572 ZPO von mir aufzuheben. Richtig ? Welches Rechtsmittel findet gegen meine Abhilfeentscheidung statt ?

  • Nur weil für den Beteiligten ein Betreuungsverfahren anhängig ist, heißt das ja noch nicht, dass er prozeßunfähig ist.
    Sollte für den Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet sein, dürfte man tatsächlich von einer fehlenden Geschäftsunfähigkeit ausgehen. Näheres müsste sich doch eigentlich aus der Betreuungsakte ergeben.Ist dagegen kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet und auch sonst nichts zur Geschäftsfähigkeit erkennbar, hilft vielleicht die Entscheidung des LG Rostock weiter: „Ist Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Person, für die eine Betreuung angeordnet ist, bedarf es zur Wirksamkeit von Entscheidungen einer Zustellung an den Betreuer nur, wenn die Zwangsversteigerung den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft und dieser sich im Verfahren für den Betreuten legitimiert hat oder der Betreute augenscheinlich geschäftsunfähig ist“ (LG Rostock, Beschluß vom 4. 10. 2002 - 2 T 313/02).Solltest du nach allem zu dem Ergebnis kommen, der Zuschlag hätte nicht erteilt werden dürfen, ist im Wege der Abhilfe der Beschwerde der Zuschlag aufzuheben.Gegen diese Entscheidung hat dann der Gläubiger seinerseits ein Beschwerderecht, um den Zuschlag vom Beschwerdegericht wieder erteilen zu lassen, § 101 ZVG.

  • Solange kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, sind die Zustellungen an den Betreuten wirksam, §§ 50 ff. ZPO.

    Außerdem ist es irgendwie komisch, dass, wenn der Betreuer entsprechende Aufgabenkreise hat, die Post an den Betreuten geht. Hier hätte der Betreuer entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit die Post an ihn geht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Solange kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, sind die Zustellungen an den Betreuten wirksam, §§ 50 ff. ZPO.

    Außerdem ist es irgendwie komisch, dass, wenn der Betreuer entsprechende Aufgabenkreise hat, die Post an den Betreuten geht. Hier hätte der Betreuer entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit die Post an ihn geht.

    In der Praxis werden die Berufsbetreuer häufig entsprechende Vorkehrungen treffen (Postumleitung).

    Ohne den im hiesigen Bereich selten angeordneten Aufgabenkreis "Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post" dürfte dies aber auf rechtlich schwachen Füßen stehen.

  • zu #4:
    Baumbach-ZPO zu § 53: Der Vertretene bleibt solange prozessfähig, wie sein Vertreter ihn nicht im Prozess vertritt...solange, bis der Vertreter in den Prozess eintritt.
    In Zöller ähnlich formuliert.

    Ich gehe davon aus, dass, wenn das Betreuungsgericht eine Erforderlichkeit dafür gesehen hätte, dass den Betreuten Post nicht erreichen soll/darf, dann auch der Aufgabenkreis entsperechend wäre. Umkehrschluss: Keine Entgegennahme/Öffnung der Post und insbesondere kein Einwilligungsvorbehalt --> ZU an Betreuten selbst. M.E. sogar, wenn uns die Betreuung bekannt ist, sich der Betreuer aber noch nicht zum Verfahren gemeldet hat.

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  • hhmmm, dann muss ich meine (noch nicht unterschriebene) Abhilfeentscheidung wohl nochmal überdenken. Und wie ordne ich dann den Beschluss des BGH vom 05.11.2004 IXa ZB 76/04 ein ?(sorry, ich kann das nicht verlinken) Hier ging es um eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss. Diese hatte am Ende Erfolg, weil der Schuldner im ZV-Verfahren (unerkannt) prozessunfähig war. Der Unterschied zu meinem Fall besteht darin, dass die Betreuung dort erst nach Zuschlag für den Schuldner angeordnet wurde und der Betreuer sich daher auch erst nach Zuschlag zum Verfahren melden konnte/Beschwerde einlegen konnte.

    Kann ich wirklich stumpf darauf abstellen, dass der Betreuer sich um die Weiterleitung der Post an ihn hätte kümmern müssen ?

  • hhmmm, dann muss ich meine (noch nicht unterschriebene) Abhilfeentscheidung wohl nochmal überdenken. Und wie ordne ich dann den Beschluss des BGH vom 05.11.2004 IXa ZB 76/04 ein ?( Hier ging es um eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss. Diese hatte am Ende Erfolg, weil der Schuldner im ZV-Verfahren (unerkannt) prozessunfähig war. Der Unterschied zu meinem Fall besteht darin, dass die Betreuung dort erst nach Zuschlag für den Schuldner angeordnet wurde und der Betreuer sich daher auch erst nach Zuschlag zum Verfahren melden konnte/Beschwerde einlegen konnte.
    Kann ich wirklich stumpf darauf abstellen, dass der Betreuer sich um die Weiterleitung der Post an ihn hätte kümmern müssen ?


    Für meine Begriffe musst Du das getrennt betrachten:

    Das Betreuungsverfahren an sich ändert zunächst nichts an der Prozessführungsbefugnis des Betroffenen.
    Anders aber eine eventuell fehlende Prozessfähigkeit. Ich lese hier mehrmals, wenn kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet sei, dann sei der Betroffene ja wohl prozessfähig. Diese Ansicht kann ich nicht recht verstehen: Wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist, bedarf es gerade keines Einwilligungsvorbehalts, da er per se keine Rechtsgeschäfte tätigen kann.
    Allenfalls kannst Du aus einem einschlägigigen (!!!) Einwilligungsvorbehalt, so er angeordnet ist, schlussfolgern, dass zu Unrecht der Betreuer bzw. der Ergänzungsbetreuer nicht beteiligt worden ist.

    Ansonsten, da Teilungsversteigerung, nehme ich an, dass der (eigentliche) Betreuer zum Kreis der an der Teilungsversteigerung Beteiligten gehört hat und dass der Ergänzungsbetreuer (schon vor Jahren!) eigens dafür bestellt wurde, die Rechte des Betroffenen im Teilungsversteigerungsverfahren wahrzunehmen. Dann frage ich mich, wo der Ergänzungsbetreuer in all den Jahren geblieben ist. Es ist ärgerlich, dass er im Dornröschenschlaf verharrte, bis jetzt ein Zuschlagsbeschluss zu torpedieren ist.

    Es ist ausgesprochen ärgerlich, dass der aufklärungsbedürftige Sachverhalt (Geschäftsfähigkeit oder nicht, Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Vermögenssorge oder jedenfalls mit Bezug aufs Versteigerungsobjekt) erst nach der Zuschlagsentscheidung bekannt wird.

    Es hilft nichts, das musst Du nun im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde-(Nicht-?)Abhilfeentscheidung aufklären. Der Ersteher ist dadurch in der hässlichen Situation, bereits Eigentümer zu sein, ohne schon sinnvoll agieren zu können. Ich halte auch nicht viel davon, dass Du Dich jetzt "drückst", indem Du die Aufklärung des Sachverhalts der Beschwerdeinstanz überlässt.

    Als erstes solltest Du zusehen, die Betreuungsakte und dort vor allem das aktuellste psychiatrische (?) Gutachten zu Gesicht zu bekommen. Bleiben dann Zweifel an der Geschäfts-= Prozessfähigkeit, wirst Du selbst ein Gutachten hierüber in Auftrag geben müssen (was schon darum ärgerlich ist, weil die Kosten hierfür im Geringsten Gebot nicht berücksichtigt werden konnten ...)

    sorry, ich kann das nicht verlinken)

    Wie schön, dass es die Forensoftware ganz allein erledigt. ;) Übrigens ist das Verlinken nicht schwer, wenn es einem jemand erklärt und man esgeübt hat. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…light=verlinke*

  • Habe gerade die Betreuungsakte auf dem Tisch: Der Betreute ist geistig behindert- frühkindliche Hirnschädigung, kann nicht lesen, schreiben, rechnen. Explizite Aussagen zur Geschäftsfähigkeit bestehen nicht. Es bestehen meinerseits nun aber erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit.
    Der reguläre Betreuer ist der Bruder, der ja seinerseits auch in der Erbengemeinschaft ist und als Antragsgegner hier im Verfahren beteiligt wurde. Dieser hat die Teilungsversteigerung dem Betreuungsgericht ordnungsgemäß angezeigt. Allerdings hat der Ergänzungsbetreuer weder seitens des Betreuers noch seitens des Betreuungsgerichts von der Teilungsversteigerung erfahren. Und das Versteigerungsgericht hat nie von der Betreuung erfahren. Was für ein verkorkster Fall !!! Aus der Betreuungsakte ergibt sich aber noch, dass der Rechtsanwalt der Antragstellerin von der Ergänzungsbetreuung seit Jahren gewusst hat. Es wurden vor der Teilungsversteigerung diverse Auseinanderstzungsversuche unter Beteiligung des E-Betreuers unternommen.

    Aufgabenkreis "Entgegennahme der Post" wurde weder für den Betreuer noch für den E-Betreuer angeordnet.

  • Um den Aufgabenkreis: "Entgegennahme der Post" dürfte es hier gar nicht gehen.
    Wie hätte das auch bewerkstelligt werden sollen: "Der Ergänzungsbetreuer soll zuständig sein für die Post, bezüglich derer der eigentliche Betreuer von der Vertretung ausgeschlossen ist" - grotesk, oder?

    Welchen Aufgabenkreis hat denn aber nun der Ergänzungsbetreuer? Zu welchem Zweck ist er bestellt?

  • Ich lese hier mehrmals, wenn kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet sei, dann sei der Betroffene ja wohl prozessfähig. Diese Ansicht kann ich nicht recht verstehen: Wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist, bedarf es gerade keines Einwilligungsvorbehalts, da er per se keine Rechtsgeschäfte tätigen kann.


    Also ist der in Satz 1 erwähnte Umkehrschluss "kein EV, dann geschäftsfähig" zwar nicht grundlegend richtig (da auch Geschäftsunfähigkeit ohne EV möglich), aber auch nicht gänzlich falsch.

  • Ich lese hier mehrmals, wenn kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet sei, dann sei der Betroffene ja wohl prozessfähig. Diese Ansicht kann ich nicht recht verstehen: Wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist, bedarf es gerade keines Einwilligungsvorbehalts, da er per se keine Rechtsgeschäfte tätigen kann.

    Also ist der in Satz 1 erwähnte Umkehrschluss "kein EV, dann geschäftsfähig" zwar nicht grundlegend richtig (da auch Geschäftsunfähigkeit ohne EV möglich), aber auch nicht gänzlich falsch.

    Ehrlich gesagt, ich sehe überhaupt keinen Zusammenhang zwischen Einwilligungsvorbehalt und Geschäftsfähigkeit. Soweit ein Einwilligungsvorbehalt reicht, so weit kann der Betroffene nicht mehr handeln.

    Aufgabenkreis des E-Betreuers s. unter #1: "Vertretung bei der Erbauseinandersetzung nach dem Tode des Vaters "


    :gruebel: Und da merkt er nicht, wenn das zur Nachlassmasse gehörende Grundstück in die Teilungsversteigerung geht? Fast möchte ich ketzerisch fragen: Was hat er denn überhaupt gemacht fürs Geld, das er bekommt? Ergibt sich das aus seinen Jahresberichten?

    Nun, wie auch immer. Wenn Du zu dem Schluss kommst, der Betroffene sei geschäftsunfähig, dann hilf der Zuschlagsbeschwerde ab. Wenn Du weiter Zweifel hast, dann hole ein Gutachten zur Prozessfähigkeit des Betroffenen ein.

  • ... :gruebel: Und da merkt er nicht, wenn das zur Nachlassmasse gehörende Grundstück in die Teilungsversteigerung geht? Fast möchte ich ketzerisch fragen: Was hat er denn überhaupt gemacht fürs Geld, das er bekommt? Ergibt sich das aus seinen Jahresberichten? Nun, wie auch immer. Wenn Du zu dem Schluss kommst, der Betroffene sei geschäftsunfähig, dann hilf der Zuschlagsbeschwerde ab. Wenn Du weiter Zweifel hast, dann hole ein Gutachten zur Prozessfähigkeit des Betroffenen ein.


    :zustimm:


    Ich habe auch schon mal Mitteilung ans Betreuungsgericht gegeben, als dem Betreuer (u.a. Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Post, EV) das Verfahren erst kurz vor dem Termin zur Kenntnis gelangte.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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