Gebühr Nr. 3335 VV RVG oder nichts?

  • Klage gegen A + B

    dem Kläger wird PKH bewilligt
    dem Bekl. zu A wird PKH bewilligt

    Klageerweiterung gegen C unter der Voraussetzung, daß PKH bewilligt wird

    Bekl.V. meldet sich auch für C und beantragt Klageabweisung und stellt PKH-Antrag für C

    der PKH-Antrag d. Klägers gegen C wird zurückgewiesen

    Bekl.V. stellt PKH-Vergütungsantrag (1,3-Verf., 1,2-TG), diese wurde festgesetzt
    Bekl.V. stellt 104-er Antrag gegen Kl. (1,3-Verf., Erhöh.geb., 1,2-TG)
    Bekl.V. stellt 11-er Antrag gegen die Bekl. 3) und möchte hier eine Geb. Nr. 3335 VV RVG festgesetzt haben

    bzgl. der ersten beiden Kostenanträge habe ich kein Problem. Was ist mit dem 11-er-Antrag gegen die Bekl. 3), die nicht Partei des Verfahrens geworden ist.

    Die Bekl. 3) wehrt sich gegen die Festsetzung mit den Einwänden, daß sie nicht Partei geworden ist, außerdem ja PKH beantragt hat und die Bekl.V. ja Gebühren im Wege der PKH für den Bekl. 1) bekommt, (der im übrigen der Ehemann der Bekl. 3) ist).

  • Die Bekl. 3) wehrt sich gegen die Festsetzung mit den Einwänden, daß sie nicht Partei geworden ist, außerdem ja PKH beantragt hat und die Bekl.V. ja Gebühren im Wege der PKH für den Bekl. 1) bekommt, (der im übrigen der Ehemann der Bekl. 3) ist).


    Er ist zwar nicht Partei, aber Beteiligter im PKH-Prüfungsverfahren gewesen. Dieser Einwand hat aber auf die Vergütung dem Grunde nach keinen Einfluß, allenfalls auf deren Höhe (Nr. 3335 VV, anstelle Nrn. 3100, 3101 VV). Der Einwand, der RA habe für ihn PKH beantragt, spielt keine Rolle. Unabhängig davon, daß PKH für das PKH-Prüfungsverfahren wohl nicht bewilligt werden kann, ist sie tatsächlich wohl auch nicht bewilligt worden, so daß es an der Sperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO fehlt und der RA seine Vergütung von C dem Grunde nach fordern kann.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ok, das leuchtet ein. Aber wie verhält sich der 11-er Antrag zu den beiden anderen Anträgen? Oder ist er davon losgelöst zu betrachten?

  • Nach § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 RVG kann der RA diese Gebühr von C verlangen und daher auch festsetzen lassen. Allerdings kann er nach § 7 Abs. 2 S. 2 RVG nicht mehr als die Gesamt-Vergütung (3 Auftraggeber) fordern. Soweit er auf diese also Zahlungen (im Wege der PKH oder vom Gegner) erhalten hat (nicht wird), wären diese auf den festzusetzenden Betrag anzurechnen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!