Es liegt ein Vollstreckungsbescheid aus dem Jahr 1997 vor. Gläubiger der Forderung stellt Antrag auf Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung, da durch Brand verloren gegangen.
Schuldner erhebt Einwände und teilt lapidar mit, er wäre "damals" in Privatinsolvenz gegangen und das Gericht möge sich bitte an seinen damaligen Anwalt wenden.
Fragen:
Muss ich als Zivilgericht prüfen, ob die Forderung damals zur Tabelle angemeldet und ob Restschuldbefreiung erteilt worden ist und somit der Titel aufgebraucht?
Oder muss mir das der Gläubiger nachweisen ohne das ich groß beim Insolvenzgericht recherchiere?
Was ist, wenn die Forderung nicht angemeldet war. Sinn und Zweck ist doch ( falls das Verfahren durchgezogen wurde und davon gehe ich aufgrund der Reaktion des Schuldners aus) das er von den Schulden befreit ist.
Oder muss ich den Titel umschreiben und der Schuldner muss dann seine Einwände im Vollstreckungsverfahren erheben ( habe sowas irgendwie im Hinterkopf) und das auch, egal ob die Forderung zur Tabelle angemeldet war und dann aufgebraucht oder nicht angemeldet war.