Widerspruch gegen Teilungsplan mit Befriedigungserklärung der Gläubigerin

  • Teilungsplan aus dem Jahr 2009. Hierzu erklärte sich die Gläubigerin der durch Zuschlag erloschen Rechte außergerichtlich für befrieidgt. Durch die Befriedigungserklärung war das Meistgebot nachgewiesen, also keine Zahlung mehr. Widerspruch der Schuldnerin gegen den Teilungsplan. Hilfszuteilung, aber keine Hinterlegung, da ja kein Geld, sondern nur die Befriedigungserklärung "gezahlt" wurde. Jetzt - also nach 3 jahren- Urteil im Widerspruchsklageverfahren: Der Widerspruch der ehemaligen Eigentümerin gegen den TP wird in Höhe von 55.000,00 €, der an die ehem. Eigent. auszuzahlen ist, für begründet erklärt und insoweit die Anfertigung eines neuen TPs angeordnet. Diese Summe steht laut Urteil der ehmal. Eigent. und nicht der Gläubigerin zu.
    Die ehem. Eigentümerin beantragt die Eintragung einer Sicherunsghypothek (Forderungsübertragung) wegen Nichtzahlung des Meistgebots. Sie befürchtet, dass die neue Eigentümerin das Grundeigentum verkauft.
    Das Einzige, was klar ist - denke ich - ist, dass das Meistegbot sehr wohl erbracht ist und daher die Eintragung einer Sicherungshypothek ausscheidet. Aber ansonsten stehe ich so richtig auf dem Schlauch. Müssen die 55.000,00 € jetzt vom Ersteher nachgefordert werden? Und wenn er dann nicht zahlt, was er nicht tun wird, Forderunsgübertragung wegen Nichtzahlung? Und wenn das Grundstück dann weg ist? Die Begründung des Urteils basiert auf einem Gutachten, das das Gericht hat anfertigen lassen und ich muss gestehen, ich verstehe nahezu nichts davon ...:oops:
    Hat trotzdem irgendjemand ein Idee dazu?

  • Die Befriedigungserklärung "ersetzt" nur in dem Umfang die Teilungsmasse, wie der Erklärende auch eine Zuteilung erhält. 55.000 sind also noch offen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Ersteher wird damals aber an den Gläubiger außergerichtlich geleistet haben, sonst hätte der sich nicht für befriedigt erklärt. Wenn der Ersteher nun an den ehemaligen Eigentümer noch einmal 55.000 € zahlen muss, hätte er diesen Betrag ja doppelt geleistet.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Ändert aber nichts.

    Kurt, 19. Aufl., § 117, RandNr. 4.4.
    Da das Urteil einen Grund haben dürfte, kommt uU noch RandNr. 4.7 dazu.

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  • ... Durch die Befriedigungserklärung war das Meistgebot nachgewiesen, also keine Zahlung mehr. Widerspruch der Schuldnerin gegen den Teilungsplan. Hilfszuteilung, aber keine Hinterlegung, da ja kein Geld, sondern nur die Befriedigungserklärung "gezahlt" wurde. ...

    Hierin liegt das Problem. Die Befriedigungserklärung (Quittung) der Gläubigerin kann m.E. nur Wirkung entfalten, soweit ihre Berechtigung durch eine Zuteilung unwidersprochen festgestellt ist. Infolge des Widerspruchs hätte das Meistgebot mit allen Konsequenzen (Forderungsübertragung, Sicherungshypothek) als nicht gezahlt angesehen werden müssen.
    Ich würde diese seinerzeit unterbliebenen Maßnahmen nunmehr nachholen, sofern die Angelegenheit nicht vorher aus der Welt geschafft wird, indem der Gläubiger an den ehemaligen Eigentümer zahlt.

  • Das erscheint mit jetzt auch plausibel. Das war mir bislang nicht klar. :oops: Könnte man jetzt noch die Sicherungshypothek eintragen auf Grundlage des alten TP? Oder muss ein neuer erstellt werden? Laut Urteil wird der "Widerspruch der Klägerin i.H.v. 55.500,00 € für begründet erkklärt und insoweit die Anfertigung eines neuen teilungsplanes un ein anderweitiges Verteiungsverfahren angeordnet. Im Übrigen ist der Widerspruch unbegründet."

  • Mein Vorschlag wäre, das Verteilungsverfahren unter Berücksichtigung der Entscheidung im Streitverfahren über den Widerspruch sozusagen fortzusetzen, bzgl. der 55.500 € Nichtzahlung festzustellen, die Forderung zu übertragen und auf dieser Grundlage um nachträgliche Eintragung der Sicherungshypothek zu ersuchen.

  • Laut Sachverhalt war ja die Hilfsverteilung schon gemacht, so dass der angeordnete neue Teilungsplan nicht nötig ist. Ich würde daher auch (durch Beschluss?) feststellen, dass der Fall der Hilfszuteilung eingetreten ist und wegen der Nichtzahlung um Eintragung der SH ersuchen. Evtl. hätte man nach dem Widerspruch im VT schon bedingte Sicherungshypotheken eintragen lassen sollen, entsprechend der "normalen" Nichtzahlung bei Widerspruch (Stöber Anm. 3.2 zu § 124 ZVG).

  • Ich habe jetzt keinen ZVG-Kommentar zur Hand, aber es erschließt sich mir nicht,warum jetzt eine Forderungsübertragung stattfinden sollte, mit der Folge, dass eine Sicherungshypothek einzutragen wäre.
    Der nach dem aufgestellten TP Berechtigte hat sich als für befriedigt erklärt. Darin ist eine andere Art der Zahlung zu sehen. Sicherungshypothek erscheint mir demnach nicht richtig... :confused:

  • @ jörg: aber ich
    :D
    Lt. Stöber Rn. 5.6 zu § 117 hätte die Befriedigungserklärung für den mit Widerspruch belasteten Teil des Bargebotes nicht erfolgen dürfen. Folge lt. Stöber sit die Behandlung wie bei Nichtzahlung. Von daher dürfte der Lösungweg von naja richtig sein

  • @ jörg: aber ich
    :D
    Lt. Stöber Rn. 5.6 zu § 117 hätte die Befriedigungserklärung für den mit Widerspruch belasteten Teil des Bargebotes nicht erfolgen dürfen. Folge lt. Stöber sit die Behandlung wie bei Nichtzahlung. Von daher dürfte der Lösungweg von naja richtig sein

    Schön für Dich! :D
    Kann ich denn den Gl. daran hindern, die Erklärung abzugeben? Und was ist die Folge, wenn er es trotzdem tut? Fragen über Fragen... :confused:

  • [QUOTE]Kann ich denn den Gl. daran hindern, die Erklärung abzugeben? Und was ist die Folge, wenn er es trotzdem tut? Fragen über Fragen...

    Dann hier ein paar Antworten:

    1. Wir leben in einen freien Land. Damit kann (leider) jeder alles erklären. Nur das hier die Befriedigungerklärung ins Leere geht.

    2. Zur Folge: garnichts. der Ersteher wird behandelt, als ob keine Zahlung erfolgt ist...mit der Folge Forderungsübertragung--> Sicherungshypothek

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