Erhöhungsgebühr oder doch zwei Angelegenheiten?

  • Hallo zusammen!

    Ne verwirrende Kostenfestsetzung (oder bin doch ich verwirrt?)

    A und B haben gegen C jeweils einen Schadensersatzanspruch in einem gemeinsamen Mahnverfahren geltend gemacht (Grundlage war ein gemeinsam mit C geschlossener Beförderungsvertrag). Das Mahngericht berechnete hier, obgleich mE zwei Gegenstände vorliegen, nur eine 1,0 Verfahrensgebühr nebst 0,3 Erhöhung (ok, war ja auch nur ein Mahnverfahren, in dem die beiden Ansprüche zusammen geltend gemacht wurden) aus dem zusammengerechneten Gegenstandswert.

    Es kam dann zum streitigen Verfahren; A und B obsiegten. C muss sowohl an A einen Betrag x zahlen, als auch an B = A und B haben jeweils einen eigenen Anspruch gegen C.

    Nun beantragen A und B die Kostenfestsetzung. Beantragt wird die Festsetzung von 2 Verfahrensgebühren für das streitige Verfahren (unter Anrechnung von 2 Verfahrensgebühren aus dem Mahnverfahren), jeweils betreffend A und B, jeweils berechnet nach dem anteiligen Gegenstandswert.

    Würdet Ihr das so festsetzen oder aber lediglich eine Verfahrengebühr nebst Erhöhung, berechnet nach dem zusammengerechneten Gegenstandswert?

  • Würdet Ihr das so festsetzen oder aber lediglich eine Verfahrengebühr nebst Erhöhung, berechnet nach dem zusammengerechneten Gegenstandswert?


    Irgendwas ist am Sachverhalt schief. Wenn es sich um zwei Gegenstände handelt, an denen beiden gerade nicht gemeinschaftlich beteiligt sind, dann werden diese lediglich zusammengerechnet und es gibt keine erhöhte Verfahrensgebühr. Handelt es sich aber um denselben Gegenstand, gibts logischerweise keine Addition des Gegenstands, weil ja beide Parteien wirtschaftlich nur an dem einen Gegenstand beteiligt sind. Dafür gibt's dann aber wegen der Auftraggebermehrheit desselben Gegenstandes eine erhöhte Verfahrensgebühr. Beides aber, also Gegenstandswertaddition und Erhöhung, widerspricht sich.

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  • Jep, irgendetwas lief da schief; nur wie jetzt rauskommen?

    Es waren def. zwei voneinander unabhängige Ansprüche. Sowohl A als auch B steht jeweils ein eigener Anspruch gegen C zu.

    Das Mahngericht rechnete beide Ansprüche zusammen und bildete den Gegenstandswert; errechnte daraus eine 1,0 Verfahrensgebühr + 0,3 Erhöhung.

    Wie nur jetzt die Kostenfestsetzung durchführen?

  • 1,0 VerfG 3305 VV-RVG nach Gesamtstreitwert

    1,3 VerfG 3100 VV-RVG nach dem Gesamtstreitwert
    - 1,0 VerfG aus dem Mahnverfahren

  • Ich denke, es ist nur ein (gemeinsames) Mahnverfahren gelaufen? Dann besteht doch auch nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit für den RA von A und B (§ 15 Abs. 2 RVG). Dann kann die Gebühr nicht mehrfach entstehen. Also auch "theoretisch": Nein.

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