Pfändung Lohn / Konto gleichzeitig

  • Hallo zusammen.

    Wie geht ihr mit folgendem Sachverhalt um?

    - 1. PfÜB Unterhaltspfändung (Freibetrag montl. 820 EUR) -> Konto
    - 2. PfÜB Unterhaltspfändung (Freibetrag montl. 820 EUR) -> Arbeitgeber
    - der Gläubiger ist in beiden Fällen identisch

    Der Arbeitgeber hat bis auf den unpfändbaren Betrag den entsprechenden Betrag an den Drittschuldner abgeführt. Auf dem Konto des Schuldners befinden sich noch übrig gebliebene 400 EUR. Die Bank will diesen Betrag jedoch nicht freigeben.

    Bei einer einmaligen Freigabe wird der Schuldner jeden Monat erneut vor der Tür stehen und für eine Anordnung nach § 850l ZPO fehlt noch die sechsmonatige Frist. Ich hatte überlegt die Kontenpfändung dahingend aufzuheben, soweit unpfändbares Einkommen betroffen ist. Wie geht ihr damit in der Praxis um?

    2 Mal editiert, zuletzt von Blackbolt (16. Dezember 2012 um 16:23)

  • Der unpfändbare Betrag liegt hier aufgrund einer Unterhaltspfändung lediglich bei 820,00 EUR. Dieser Betrag wird auch nur ausgezahlt. Der ursprüngliche Sockelbetrag des P-Kontos ist insofern nicht zu berücksichtigten.

    Nun soll ich den Sockelbetrag auf 820,00 EUR festsetzen?! :gruebel:

  • Der unpfändbare Betrag liegt hier aufgrund einer Unterhaltspfändung lediglich bei 820,00 EUR. Dieser Betrag wird auch nur ausgezahlt. Der ursprüngliche Sockelbetrag des P-Kontos ist insofern nicht zu berücksichtigten. Nun soll ich den Sockelbetrag auf 820,00 EUR festsetzen?! :gruebel:

    Warum, wenn eh nicht mehr kommt als der unpfändbare Betrag, der bei beiden Drittschuldnern gleich ist?

    Es könnte doch auch sein, dass der Schuldner unpfändbare Lohnteile bekommt, die der Arbeitgeber berücksichtigt. Dann ist der Überweisungsbetrag höher und dann wird der (unpfändbare) Mehrbetrag von der Kontopfändung erfasst.

    Es macht also nur Sinn, den Betrag von dem Arbeitgeber in voller Höhe freizugeben und alles andere für gepfändet anzusehen, sofern nicht durch anderweitige Bescheinigung die Unpfändbarkeit nachgewiesen wird.

  • Der unpfändbare Betrag liegt hier aufgrund einer Unterhaltspfändung lediglich bei 820,00 EUR. Dieser Betrag wird auch nur ausgezahlt. Der ursprüngliche Sockelbetrag des P-Kontos ist insofern nicht zu berücksichtigten. Nun soll ich den Sockelbetrag auf 820,00 EUR festsetzen?! :gruebel:

    Warum, wenn eh nicht mehr kommt als der unpfändbare Betrag, der bei beiden Drittschuldnern gleich ist?

    Es könnte doch auch sein, dass der Schuldner unpfändbare Lohnteile bekommt, die der Arbeitgeber berücksichtigt. Dann ist der Überweisungsbetrag höher und dann wird der (unpfändbare) Mehrbetrag von der Kontopfändung erfasst.

    Es macht also nur Sinn, den Betrag von dem Arbeitgeber in voller Höhe freizugeben und alles andere für gepfändet anzusehen, sofern nicht durch anderweitige Bescheinigung die Unpfändbarkeit nachgewiesen wird.

    Stimmt auffallend ;)

  • Dann würde ich ja den Sockelfreibetrag massiv herabsetzen :gruebel:

    Zudem ist soeben klar geworden, dass noch weitere Gläubiger eine Kontenpfändung erwickt haben. Bei denen handelt es sich aber nicht um Unterhaltsgläubiger. Denen würde ich ja dann Tür und Tor öffnen :gruebel:

  • Dann würde ich ja den Sockelfreibetrag massiv herabsetzen :gruebel:

    Zudem ist soeben klar geworden, dass noch weitere Gläubiger eine Kontenpfändung erwickt haben. Bei denen handelt es sich aber nicht um Unterhaltsgläubiger. Denen würde ich ja dann Tür und Tor öffnen :gruebel:

    Warum?

    Die Anordnung, dass alles was vom AG kommt, unpfändbar ist, gilt einerseits nur für die Unterhaltspfändung und für die anderen Pfändungen gelten die Sockelbeträge.

    Aber was interessieren schon Sockelbeträge in wer weiß welcher Höhe, wenn von dem AG nur 820,00 € kommen?

  • Warum meinst du, dass "eher nicht" ?


    Wegen der unterschiedlichen pfändungsfreien Beträge würde doch der nur das P-Konto pfändende Gläubiger bei einer entsprechenden Anordnung ungerechtfertigt benachteiligt, oder? :gruebel:


    Zum schriftlichen Antrag des kinderlosen Schuldners habe ich bislang nur einen Lohnzettel, aus dem sich ein Pfändungsabzug von 277,28 € ergibt, also zu berücksichtigendes Nettoeinkommen zwischen 1.470,- und 1.479,99 €. (Auf die Schnelle kann ich den konkreten Betrag wegen Überstunden, Werkzeuggeld usw. nicht feststellen.)

    Jedenfalls erhielt er im entsprechenden Monat dann 1.265,62 € ausgezahlt.

    Den Antrag stellt er für eine Pfändung eines privaten Gläubigers und eine des Finanzamtes. (Hinsichtlich letzterer muss er sich ohnehin an dieses wenden, wenn ich nicht irre.) Jedenfalls schreibt er im Antrag, dass "durch eine weitere Pfändung direkt bei meinem Arbeitgeber" nur der unpfändbare Betrag auf seinem P-Konto eingehe.

    Das ist ja eigentlich nicht richtig, da ihm ohne Kind bezgl. des P-Kontos nur der Sockelfreibetrag von 1.073,88 € zusteht. :gruebel:

  • Wieso ungerechtfertigt benachteiligt??
    Erstens gilt eine Entscheidung nach § 850k IV ZPO nur für das Verfahren, in dem sie beantragt wird. Sie ist nicht allgemeingültig. Zweitens kann und wird auch in weiteren Verfahren der Antrag nach § 850k IV ZPO i.V.m. § 850c ZPO vom Schuldner gestellt werden.
    Der pauschale Schutz verbessert in Gegensatz zur alten Rechtslage zunächst die Situation des Schuldners. Mangels Kenntnis von der genauen Situation ist zunächst ein pauschaler Schutz geboten. Versäumt der Schuldner weitere Anträge oder die Kontoumwandlung liegt das in seiner Sphäre.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (23. März 2017 um 09:48) aus folgendem Grund: Ergänzung


  • Das ist mir durchaus klar und führt genau zu meinem Problem, vielleicht auch meinem Denkfehler.


    Schuldner hat den Antrag wie folgt gestellt:

    "In den Vollstreckungssachen Gläubiger A sowie Finanzamt beantrage ich,..."


    Gründe u. a.: "Mein P-Konto wird durch die o. g. Pfüb/PfEV gepfändet. Durch eine weitere Pfändung direkt bei meinem Arbeitgeber...."


    Nun könnte ich also hinsichtlich der Pfändung von Gl. A den gewünschten Beschluss erlassen und bezüglich Finanzamt-Pfändung an dieses verweisen? :gruebel:

    Wenn nun die Lohnpfändung aber weder durch Gl. A noch das Finanzamt erfolgte, sondern durch Gl. C, werden aus meiner Sicht (siehe Vorbeitrag) Gl. A und Finanzamt durch einen entsprechenden Freigabebeschluss benachteiligt. Gl. C, der den Lohn, jedoch vielleicht nicht das P-Konto gepfändet hat, ist es natürlich egal. Er erhält ja die pfändbaren Beträge aus dem Lohn.

  • Davon ausgehend, dass der Arbeitgeber bei der Lohnpfändung richtig rechnet, wird dem Konto lediglich der nach §§ 850 ff. ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens gutgeschrieben.

    Der monatliche unpfändbare Betrag des P-Kontos müsste auch bei einer Entscheidung nach § 850k Abs. 4 ZPO mit diesem Betrag identisch sein. (Selbst wenn keine Lohnpfändung vorläge müsste das Gericht ja die unpfändbaren Lohnanteile, auch unter Berücksichtigung von § 850a ZPO herausrechnen.)

    Eine Benachteiligung von A und B kann bei einer Bestimmung des Freibetrags = Gutschrift Arbeitseinkommen erst in dem Moment entstehen, wenn die Lohnpfändung durch C wegfällt, da die Lohngutschrift dann pfändbare Anteile enthält.

    Soweit dir der Schuldner darlegen kann, dass die der Lohnpfändung zugrundeliegende Forderung so hoch ist, dass für die Dauer x davon ausgegangen werden kann, dass lediglich der unpfändbare Teil des Lohns dem Koto gutgeschrieben wird, könnte man die Freigabe entsprechend befristen.

  • würde doch der nur das P-Konto pfändende Gläubiger ungerechtfertigt benachteiligt, oder? :gruebel:

    Ich glaube du hast da wirklich einen Denkfehler:

    natürlich ist jede Art von Pfändungsschutz ein "Nachteil" für den Gläubiger. Wenn der Schuldner aber den ihm zustehenden Schutz bekommt, ist dies nicht ungerechtfertigt, sondern der ausdrückliche Wunsch und Wille des Gestzgebers, der diesen Schutz so geregelt hat...

  • Davon ausgehend, dass der Arbeitgeber bei der Lohnpfändung richtig rechnet, wird dem Konto lediglich der nach §§ 850 ff. ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens gutgeschrieben.

    Der monatliche unpfändbare Betrag des P-Kontos müsste auch bei einer Entscheidung nach § 850k Abs. 4 ZPO mit diesem Betrag identisch sein. (Selbst wenn keine Lohnpfändung vorläge müsste das Gericht ja die unpfändbaren Lohnanteile, auch unter Berücksichtigung von § 850a ZPO herausrechnen.)


    Vielleicht kann ich mich tatsächlich nur noch nicht mit dem Konstrukt des § 850k Abs. 4 ZPO anfreunden.

    Wenn der Schuldner unkundig ist, hat er nur den gesetzlich festgelegten Pfändungsschutz des P-Kontos mit den entsprechenden Sockelbeträgen. Der Gläubiger, der das Konto gepfändet hat, erhält also etwas (wenn Lohn über dem Sockelbetrag eingeht).

    Stellt der Schuldner aber einen Antrag, muss ich (?) ("Das Vollstreckungsgericht kann...") ihm den Lohn im Umfang der (höheren) unpfändbaren Beträge nach der Tabelle des § 850c ZPO freigeben.

    Irgendwie höhlt das die Regeln (die Sockelbeträge) des P-Kontos ziemlich aus.

    Heißt das "kann" im § 850k Abs. 4 ZPO eigentlich auch "muss" oder gibt es Fälle, wo man den Antrag des Schuldners zurückweisen kann und nichts erhöht wird? :gruebel:

  • würde doch der nur das P-Konto pfändende Gläubiger ungerechtfertigt benachteiligt, oder? :gruebel:

    Ich glaube du hast da wirklich einen Denkfehler:

    natürlich ist jede Art von Pfändungsschutz ein "Nachteil" für den Gläubiger. Wenn der Schuldner aber den ihm zustehenden Schutz bekommt, ist dies nicht ungerechtfertigt, sondern der ausdrückliche Wunsch und Wille des Gestzgebers, der diesen Schutz so geregelt hat...


    Bislang hatte ich nur Fälle, in denen ein Gläubiger Lohn und P-Konto gepfändet hat. Da konnte ich damit "leben", einen entsprechenden Beschluss zu erlassen.

    Im jetzigen Fall würde dieser allerdings die Gläubiger A und B benachteiligen, da wohl nur C den Lohn gepfändet hat.

  • "kann" heißt, dass bei entsprechender Antragstellung des Schuldners das Gericht prüft, in welchem Umfang die Gutschriften unter Berücksichtigung der in § 850k Abs. 4 ZPO benannten weiteren §§ nicht der Pfändung unterliegen würden. Bei Lohneingängen insbesondere §§ 850a, 850c, 850e ZPO.

    Kommt so ein Antrag musst du als Gericht dann den Job machen, um den ich so manchen kleinen Arbeitgeber nicht beneide, nämlich den unpfändbaren Teil der Einkünfte ausrechnen (das war aber vor dem P-Konto auch nicht anders). Gerade wenn neben dem "normalen" Lohn noch Beträge nach § 850a ZPO dabei sind, macht dies nur bedingt Spaß.

    Ist der Antrag begründet, wird aus "kann" ein "muss", da du bei deiner Entscheidung § 9 RPflG vor Augen hast (den Teil mit Recht und Gesetz.... :-)).

    Ziel ist es doch, dass (1) ein Gl., der das Konto pfändet nicht besser gestellt wird, als ein Gl. der direkt an der Quelle pfändet und zudem (2), dass dem Schuldner nicht doppelt in die Tasche gegriffen wird, nur weil der unpfändbare Lohnanteil den Sockelbetrag des § 850k ZPO übersteigt.
    (Wenn der Schuldner seinen unpfändbaren Lohn nicht auf ein Konto parkt sondern bar zuhause liegen hat, kann der Gerichtsvollzieher hierauf ja auch keinen Zugriff nehmen, § 811 Nr. 8 ZPO.....)

    Fazit: Freu dich, wenn in irgendeiner Form über einen definierbaren Zeitraum gewährleistet ist, dass dem Konto nur der unpfändbare Teil des Gehaltes gutgeschrieben wird und du den Weg über BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10 gehen kannst...

  • Danke für deine Ausführungen.

    Ja, der erwähnte BGH-Beschluss ist in dieser Hinsicht ein Segen...

    Die vor dir genannten Argumente (1) und (2) treffen natürlich nur zu, wenn ein Gläubiger auch tatsächlich den Lohn gepfändet hat. Kommen ja auch Schuldner auf die Idee, der pfändungsfreie Betrag sollte für das P-Konto entsprechend der Tabelle des § 850c ZPO erhöht werden. :(


    Unabhängig davon, ist der Gl. mit der Kontopfändung eigentlich immer besser dran, oder? :gruebel:

    Er erhält ggf. auch etwas, wenn die Omi "Weihnachts- oder Geburtstagsgeld" überweist oder sonstige Zahlungen eingehen und eben der Freibetrag dadurch überschritten wurde. Am Gl., der den Lohn gepfändet hat, gehen diese Beträge "vorbei". Im Gegensatz dazu riskiert der den Lohn pfändende Gl. evtl., dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Hinblick auf den Aufwand mit der Pfändung vielleicht eher loswerden möchte.

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