Herausgabe der hinterlegten Sicherheitsleistung

  • Hallo Leute!

    Habe ein kleines HL-Problem und wollte wissen, ob ich da richtig liege:

    Im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage stellt das PG die Zwangsvollstr. gegen Sicherheitsleistung (26.000,00 EUR) einstw. ein. Schuldner leistet die Sicherheit (ohne auf das Recht zur Rücknahmne zu verzichten). Als Empfangsberechtigte sind der Gläubiger und der Schuldner benannt.

    Der Schuldner hat nunmehr im Termin seine Klage zurückgenommen. Eine Entscheidung über die Sicherheitsleistung durch das PG wurde nicht getroffen. Nun möchte der Schuldner seine Sicherheitsleistung zurück (weil der Hinterlegungsgrund ja weggefallen ist).

    Meines Erachtens geht das aber so nicht. Er kann die Siheilei doch nur zurückerhalten, wenn er obsiegt hat oder das Gericht eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. Natürlich könnte die Gegenseite zustimmen, dann kann ebenfalls eine Auszahlung erfolgen. Nachdem das alles nicht vorliegt kann eine Auszahlung nicht erfolgen!

    Er könnte allenfalls ein Verfahren nach § 109 ZPO beim PG einleiten. (Aber allein wegen der Klagrücknahme geht nichts!)

    Was meint ihr? Stimmt doch, oder?

    Ich wünsche allen Benutzer ein frohes Fest und einen guten Rutsch ins neue Jahr
    Camillo

  • Ich hänge mich mal dran. Habe folgendes Problem:

    Es ist ein Versäumnisurteil ergangen. Anschließend hat das LG die Zwangsvollstreckung aus dem VU bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Sicherheitsleistung eingestellt.

    Das Geld wurde hinterlegt. Empfangsberechtigte sind zwei GmbHs.

    Nun beantragt eine GmbH die Auszahlung des hinterlegten Geldes, da sich die andere Gmbh aufgelöst hat. Eine Kopie des GB Auszugs hat sie beigefügt.

    Kann ich auf Grund dessen an die noch bestehende GmbH auszahlen?

    Mit kommt das irgendwie nicht richtig vor -.- Es muss doch auch eine Entscheidung über den Einspruch gegen die SL geben?!

  • Nein, würde einfach so keine Auszahlung machen.
    Für die aufgelöste GmbH ist entweder ein Liquidator bestellt, oder falls die schon beendet ist, müsste für eine Nachtragsliqidation erneut ein Liquidator bestellt werden. Und dann ganz normal (Zustimmung, Urteil, sonstiges)

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