Auflassung/Einigung

  • Nach nochmaligem Lesen des Sachverhalts:
    Ist es möglich, dass die Einigung im ersten Vertrag enthalten ist und in der zweiten Urkunde nur nach Vermessung die Teilfläche, auf der das Erbbaurecht bestellt wird, konkretisiert wird? (Ich weiß dass das nicht handwerklich sauber ist.)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Im ersten Vertrag ist die Formulierung dieselbe wie in der nachträglichen Messungsanerkennung. In der Messungsanerkennung steht halt noch "an diesem Grundstück X soll das Erbbaurecht eingetragen werden....die Beteiligten bewilligen und beantragen.....".

    Da die im Notariat selten ein Erbbaurecht haben, wurde der Vertrag ohne Vorlage/vorgefertigter Maske formuliert und schon war der Passus mit der Einigung weggelassen.
    Der Notar will es als Einigung ausgelegt haben und gegen die oben von Julchen V. genannte Kommentarstelle bei Schöner "....ist die gleichzeitige Beurkundung der Bewilligung....Auflassung nach § 925 BGB, da ein bestimmter Wortlaut nicht vorgeschrieben ist..." kann man schlecht was sagen.


  • Da die im Notariat selten ein Erbbaurecht haben, wurde der Vertrag ohne Vorlage/vorgefertigter Maske formuliert und schon war der Passus mit der Einigung weggelassen.
    Der Notar will es als Einigung ausgelegt haben und gegen die oben von Julchen V. genannte Kommentarstelle bei Schöner "....ist die gleichzeitige Beurkundung der Bewilligung....Auflassung nach § 925 BGB, da ein bestimmter Wortlaut nicht vorgeschrieben ist..." kann man schlecht was sagen.


    Das ist zwar nicht optimal, aber mE durchaus vertretbar. Ich würde hier auslegen und es nicht auf eine OLG-Entscheidung ankommen lassen.
    Man muss dem Notar (zumal er nach deiner Einschätzung ganz gut ist) keine Lektion erteilen...

  • Um es nochmals klar zu sagen: Hier is nix mit Auslegung, es fehlt die Einigung!

    Das sieht das BayObLG im Beschluss vom 09.02.1984, 2 Z 5/84 (Rpfleger 1984, 266) anders.

    Das sehe ich auch nicht so wie du. Da wird nur ausnahmsweise und wegen zusätzlicher Umstände von einer Auflassung ausgegangen, das kann man doch nicht verallgemeinern.

    Von ausnahmsweise steht da nichts. Und die "zusätzlichen Umstände" (Vereinbarungen über Inhalt des Erbbaurechts; Bewilligung und Antrag der Beteiligten) kommen bei so gut wie jeder Erbbaurechtsbestellung vor.
    Sobald Eigentümer und Erbbauberechtigter bewilligen und beantragen, das Erbbaurecht einzutragen "kann in solchen formellen Erklärungen die erforderliche materiellrechtliche Einigung gesehen werden". Allgemeiner geht es nicht. Kann mir absolut nicht vorstellen, dass das OLG München da vom BayOblG abweichen würde.

  • Was haltet ihr von folgender Auflassungserklärung, welche in der Urkunde mit "Eintragungsbewilligung" überschrieben ist; es soll ein WEG nach § 3 gebildet werden.

    "Die Eigentümer vollziehen die Aufteilung des Eigentumsrechts .... und die Begründung von Wohnungseigentum auch dinglich und bewirken damit die gewollte Rechtsänderung."

    Auflassung: Ja/Nein?

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Eine Rechtspflegerin, die das WEG schon mal geprüft hat, sieht es als Auflassung. Ich nicht, deshalb habe ich es reingestellt. Mit dem Notariat habe ich zwischenzeitlich telefoniert und man teilte mir mit, dass das keine Auflassung ist, diese ist vergessen wurden.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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