Auflassung/Einigung

  • Ich hab mal eine grundsätzliche Frage, da dieses Problem hier häufiger auftaucht:

    Beim Erbbaurecht oder Wohnungserbbaurecht wird in der Übertragungsurkunde regelmäßig eine Auflassung beurkundet, obwohl ja eine Einigung erforderlich ist. Ich hab jetzt grad den Fall, dass ein Grundstück + ein Erbbaurecht übertragen werden. Natürlich steht in der Urkunde wieder nur "Auflassung". Bemängelt ihr das? Kann die Urkunde insoweit ergänzt werden?

  • Steht in deiner Urkunde wirklich nur das Wort "Auflassung"? Oder heisst es vielleicht "Die Beteiligten erklären die Auflassung wie folgt: Wir sind uns einig, daß das Erbbaurecht auf den Erwerber übergeht und bewilligen und beantragen dier Eigentumsumschreibung..." oder eine ähnliche Formulierung?
    Dann wäre die Überschrift egal, die erforderliche dingliche Einigung wäre ja erklärt.

  • In diesem Falle würde allerdings (sogar?) ich sagen, dass die Auslegung dieser "Auflassung" eindeutig ergibt, dass die Einigung über den Erbbaurechtsübergang gemeint ist, und damit kein Problem haben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Auflassung ist nur ein anderes Wort für "Einigung", das sich seit jeher für die Eigentumsübertragung an Grundbesitz eingebürgert hat. Hier wurden eben nicht Türen und Fenster des mit dem Grundbesitz rechtlich verbundenen Hauses, sondern Türen und Fenster des mit dem Erbbaurecht rechtlich verbundenen Gebäudes "aufgelassen".

    Als Verfechter einer zutreffenden Ausdrucksweise meine ich aber natürlich, dass man gleichwohl die richtigen rechtlichen Begriffe verwenden sollte.

  • Ich habe eine "Vorurkunde" in der ein Erbbaurecht bezüglich Teilfläche bestellt wird. Vormerkung wurde eingetragen. Nach Vermessung kommt die Nachtragsurkunde mit endgültiger Bestellung.

    Formulierung in der Vorurkunde: "Die Beteiligten bewilligen...an der Teilfläche....das Erbbaurecht einzutragen....und ein Erbbaugrundbuch anzulegen..."

    Formulierung im Nachtrag: "Die Beteiligten bewilligen an dem Grundstück....das Erbbaurecht einzutragen....und ein Erbbaugrundbuch anzulegen..."

    Kann man das als die nach § 20 GBO nachzuweisende Einigung auslegen, oder fehlt die einfach?

  • Ich würde sagen, die fehlt. Grundsätzlich schließe ich mich ohnehin der Meinung an, dass sowohl Einigung als auch Bewilligung notwendig sind. BeckOK GBO/Holzer GBO § 19 Rn. 12 sagt zwar, dass man die Bewilligung auch in der Einigung sehen kann.
    Hier liegt aber gerade der umgekehrte Fall vor: man sollte aus den einseitigen Bewilligungen die Einigung der Beteiligten entnehmen. Und das geht zu weit, bei einer Einigung ist ja die Gegenseitigkeit der Erklärungen ausschlaggebend.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Wenn ich Schöner, 15. Auflage RNr. 713 oder Demharter, 30. Auflage § 20 RNr. 31 lese, dann würde ich eher sagen, dass die vorliegenden Erklärungen reichen.

    3 Mal editiert, zuletzt von Julchen V. (18. Januar 2017 um 07:14)


  • Formulierung im Nachtrag: "Die Beteiligten bewilligen an dem Grundstück....das Erbbaurecht einzutragen....und ein Erbbaugrundbuch anzulegen..."


    Wer hat den Eintragungsantrag gestellt? Der Erbbauberechtige hat mE keine Bewilligungsberechtigung - irgendeine wirksame Erklärung sollte er schon abgegeben haben, damit man es als Einigung auslegen kann.

  • Die Unfähigkeit mancher Notare macht mich immer wieder fassungslos.

    Wenn man - in unterstellter Kenntnis des § 20 GBO - nicht einmal in der Lage ist, eine dingliche Einigung ausdrücklich zu beurkunden, sollte man seinen Beruf eigentlich an den Nagel hängen. Dazu bedarf es nicht einmal einer Einigung, sondern lediglich einer einseitigen inneren diesbezüglichen Beschlussfassung.

  • Dazu bedarf es nicht einmal einer Einigung, sondern lediglich einer einseitigen inneren diesbezüglichen Beschlussfassung.


    Das reicht nicht. Man muss es auch schriftlich beantragen, § 48 Satz 2 BNotO. Wenn ich jedesmal wenn ich denke "ich will nicht mehr!" entlassen worden wäre, wäre ich schon seit Jahren nicht mehr im Amt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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