Übergangsvorschriften Gesetz Sachaufklärung

  • Hallo zusammen!

    Ich weiß nicht, ob das Thema hier schon mal erörtert wurde, daher jetzt dieser Thread:

    Nach § 39 EGZPO soll neues Recht für die Aufträge gelten, die ab dem 1.1.2012 beim GV eingehen.
    Wie stellt sich das in der Praxis dar:
    Hier wurde jetzt die Meinung geäußert, dass es auf den Eingang bei der GV-Verteilungsstelle ankommt.
    Stimmt das.
    Im Gesetz steht aber doch ausdrücklich, Eingang beim GV:gruebel:

  • M. E. ist bei den Aufträgen, die der GV über die Verteilungsstelle erhält, der Zeitpunkt des Eingangs bei der Verteilungsstelle maßgeblich, den diese nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Gerichtsvollzieherordnung (GVO) zu bescheinigen hat.
    Nach § 35 Absatz 1 Satz 1 GVO steht die Erteilung des Auftrags bei der Verteilungsstelle nebst der Aushändigung der erforderlichen Schriftstück der unmittelbaren Auftragserteilung an den Gerichtsvollzieher gleich.


    Nach § 37 Absatz 2 GVO hat der Gerichtsvollzieher die Eingänge, die die Verteilungsstellle sofort in sein Abholfach einzulegen hat (§ 37 Abs. 1 GVO) täglich selbst abzuholen oder abholen zu lassen. Nach § 37 Abs. 4 GVO hat die Verteilungsstelle dem Gerichtsvollzieher eilbedürftige Aufträge schnellstens zuzuleiten.

  • :daumenrauStimme "candide" zu.

    Ein Antrag der z.B. bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle am 28.12.2012, beim Gerichtsvollzieher dann am 02.01.2013 eingeht, ist vom GV nach altem Recht zu bearbeiten. D.h. noch Abnahme der "alten" eidesstattlichen Versicherung, kein Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft und auch keine "scharfen" Drittstellenauskünfte nach § 802 l ZPO n.F.

  • Wie so häufig:
    Ein Blick ins Gesetz...

    Vielen Dank für die Starthilfe.
    Einen kleine Frage hätte ich aber doch.
    Gilt der tatsächliche Eingang bei der GV-Verteilungsstelle oder reicht der Eingang im Nachtbriefkasten des AG?
    Immerhin sind es vom letzten Arbeitstag am 28.12 bis zum 31.12 ja noch ein paar Tage. Da kann ja noch einiges an GV-Post beim AG eingehen.

  • m.E. ist in diesen Fällen auf den Eingang der Aufträge bei Gericht, also auf den Einwurf in den Nachtbriefkasten abzustellen. Allerdings gibt der Wortlaut von § 35 GVO hierzu nichts her bzw. könnte zu anderen Auffassungen führen.

    Für die GVZ-Verteilerstelle besteht meiner Kenntnis nach, keine Verpflichtung, einen Auftragseingang bei ihr nochmals besonders zu bestätigen (jedenfalls nicht nach den Geschäftsordnungsvorschriften für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt (GOV LSA)).

    Dies deutet darauf hin, dass die allgemeinen Regeln zur Fristwahrung gelten dürften (s. z.B. Zöller, § 167 Rn. 5, 6). Danach genügt sogar der Einwurf in einen gerichtlichen "Hausbriefkasten" unabhängig davon ob ein Nachtbriefkasten vorhanden ist zur Fristwahrung oder Verjährungshemmung.

    Daher denke ich, dass auf den Eingangstempel der zentralen Poststelle des Gerichts abzustellen ist.

  • Das passt hier vermutlich nicht hundertpro rein, aber ich möchte nicht extra ein neues Thema aufmachen...
    In BaWü gibt es ja ab 1.1.13 das zentrale Vollstreckungsgericht. Gibt es dort dann auch eine zentrale Gerichtsvollzieherverteilerstelle oder schicke ich die Pfübse weiterhin an die örtlich zuständigen Amtsgerichte?

  • Zentrale Verteilerstelle wär noch schöner....
    Uns reicht das Chaos in Ba-Wü , was durch Zentralisierung alles angerichtet wurde ( und ab 01.01.2014 für die Vereinsregister zusätzlich angerichtet wird :daumenrun=.

    Für die Pfübse hat sich aber ( noch ! ) nichts geändert.

  • Mich würden da noch paar ganz andere Sachen interessieren:

    § 882d ZPO:

    Der Schuldner kann gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO Widerspruch beim Vollstreckungsgericht einlegen. Dieses hat also dann zu entscheiden: Nach welchen Kriterien, wie es mir gerade ist an diesem Tage, oder wie bisher bei Widersprüchen nach § 900 Abs. 4 ZPO a.F. ??? Sicher auch erst nach Anhörung des Gläubigers, es sei denn, die Gründe zum Widerspruch sind so haarsträubend, dass man gleich zurückweisen muss (was bei mir bestimmt 80% der 900-er Widersprüche waren).
    Nach Abs. 2 kann das VG auch eine einstweilige Entscheidung treffen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Wiederum die Frage: Unter welchen Voraussetzungen? Meine Entscheidung muss dann elektronisch binnen 2 Wochen beim Zentralen VG sein, sonst erfolgt dort der Eintrag, welchen man auch nicht ohne weiteres wieder herausbekommt.

    Allerdings besteht hier noch gar keine Möglichkeit dem ZentrVG elektronisch etwas mitzuteilen. In ForumStar soll sowas integriert sein oder werden, nur keiner weiß näher etwas darüber.......

    Naja, das Chaos ist wohl vorprogrammiert.

    Jedenfalls nehmen unsere Gerichtsvollzieher selbst keine Widersprüche mehr auf, die Schuldner haben sich wegen ihrer Widersprüche oder Anträge auf einstweilige Aussetzung selbst an das Gericht zu wenden.
    Wenn sie hier persönlich erscheinen, sind sie in guten Händen: Ich werde sie dann nämlich als erstes mal fragen, was für Hinderungsgründe denn bestehen, was für Zahlungen geleistet wurden und bis wann das ganze beim GV abgezahlt sein wird. Formelle Gründe (Titel, Klausel, Zustellung) dürften da wohl kaum vorkommen, denn das hat ja in der Regel der GV alles schon vollständig geprüft.

    Ich nehme mal an, dass hier spätestens im Januar viele neue weiteres Threads zu dieser Thematik entstehen - im Moment ist es mir unverständlich noch sehr ruhig, wo es doch durchaus Fragen über Fragen geben müsste, abgesehen von der Übergangsproblematik.

  • Ich muss nochmal auf die Schwierigkeiten bei den Übergangsregelungen zurückkommen.

    Eine Frage, die sich sowohl den Gerichtsvollziehern, als auch den GV-Prüfungsbeamten stellt, anhand folgenden Beispiels:

    Im Februar 2013 liegen dem zuständigen GV folgende Anträge auf Abgabe der eV/Vermögensauskunft vor:

    1. Gläubiger A aufgrund eines in 2012 gestellten Kombi-Antrages, nebst Haftbefehl aus 2012
    2. Gläubiger B aufgrund eines in 2012 gestellten Kombi-Antrages. Antrag auf Erlass des Haftbefehls geht im Januar ein, Haftbefehl vom Januar liegt jetzt vor
    3. Gläubiger C Antrag aus Januar 2013

    M.E. dürfte für A eindeutig altes Recht Anwendung finden, d.h. der Schuldner müsste nach altem Recht die eV abgeben und hätte dann grundsätzlich für 3 Jahre Ruhe.
    Bei Gläubiger B wird nunmehr teilweise die Meinung vertreten, dass der Haftbefehl nach neuem Recht zu erlassen sei - was sich mir nicht unbedingt erschließt.
    Ich denke, dass der Haftbefehl aufgrund des in 2012 eingegangenen eV-Antrages erlassen und nunmehr vollstreckt wird. Demnach müsste auch hier eigentlich altes Recht Anwendung finden.

    Der Antrag des Gläuigers C wäre eindeutig nach neuem Recht zu bearbeiten.

    Und was jetzt?
    :gruebel:
    Alleine aus Gründen des Schuldnerschutzes (das neue Recht ist m.E. für den Schuldner nachteiliger) müsste nur die eV nach altem Recht abzugeben sein – der weitere Gläubiger bekäme nach § 299 ZPO eine Abschrift der EV.

    Wie sieht die Forengemeinde das?

  • :daumenrauzustimm.

    Richtig interessant wird es natürlich für Gerichtsvollzieher und Schuldner bei gleichzeitigem Vorliegen aller drei Aufträge. Soweit für A) und oder B) die eV nach altem Recht abgegeben wird, muss C) sich nach § 39 Nr. 4 EGZPO mit einer Abschrift der alten eV zufrieden geben. Sollte es aber dazu kommen, dass der GV (sofern er und der Schuldner das tatsächlich "wollen") für alle drei die eV bzw. die Vermögensauskunft abnimmt, wären vom Schuldner zwei Vermögensverzeichnisse zu erstellen.

    Eines per Hand für A) und B) und eines elektronisch für C). Das händische geht an das dezentrale, das elektronische an das zentrale Vollstreckungsgericht. Dann bestehen für den Schuldner zwei Eintragungen. Einmal die im dezentralen Schuldnerverzeichnis und einmal im Vermögensverzeichnisregister beim zentr. VG.

    Daher auch die Notwendigkeit für den GV während der Übergangszeit doppelte Eintragungsanfragen durchzuführen. Die Eintragungen im alten Schuldnerverzeichnis werden erst nach den üblichen Voraussetzungen (Zeitablauf, sonstige Gründe) oder nach § 39 Nr. 5 EGZPO nach Eintragung im "neuen" Schuldnerverzeichnis gelöscht.

  • Sollte es aber dazu kommen, dass der GV (sofern er und der Schuldner das tatsächlich "wollen") für alle drei die eV bzw. die Vermögensauskunft abnimmt, wären vom Schuldner zwei Vermögensverzeichnisse zu erstellen.

    Eines per Hand für A) und B) und eines elektronisch für C). Das händische geht an das dezentrale, das elektronische an das zentrale Vollstreckungsgericht. Dann bestehen für den Schuldner zwei Eintragungen. Einmal die im dezentralen Schuldnerverzeichnis und einmal im Vermögensverzeichnisregister beim zentr. VG.

    :gruebel: Aber das war ja gerade mein Beispiel.
    Meiner Meinung nach kann es aber doch eigentlich nicht sein, dass EV und Vermögensauskunft parallel laufen.

  • :gruebel: Aber das war ja gerade mein Beispiel.
    Meiner Meinung nach kann es aber doch eigentlich nicht sein, dass EV und Vermögensauskunft parallel laufen.[/QUOTE]

  • :gruebel: Aber das war ja gerade mein Beispiel.
    Meiner Meinung nach kann es aber doch eigentlich nicht sein, dass EV und Vermögensauskunft parallel laufen.

    [/QUOTE]

    Entschuldigung, irgendwie komm ich mit dem Zitieren noch nicht klar.

    Ich denke schon, dass es diese Paralellität geben wird. Bei den GV´s wird es diese gleichzeitige Auftragskombination in Einzelfällen geben. Der GV muss jeden Auftrag nach dem anzuwendenden alten oder neuem Recht bearbeiten. Man kann sich alle möglichen Varianten ausdenken, je nach dem, wie der GV die Termine für die Abgabe der Sachauskunft oder die Termine für die Abgabe der e.V. oder die Verhaftung festlegt und der Schuldner dann sein Vermögen für einen, zwei oder alle drei Gläubiger offenbart.

    Eine Variante wäre auch, dass der Schuldner "nur" für Gläubiger C) die Vermögensauskunft abgibt. Dann geht das neue Recht dem alten vor, d.h. Gläubiger A) und B) erhalten eine Abschrift der Vermögensauskunft.

  • § 39 EGZPO Ziff. 4:
    "Im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und des § 284 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung steht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gleich. Kann ein Gläubiger aus diesem Grund keine Vermögensauskunft verlangen, ist er nach Maßgabe des § 299 Abs. 1 der Zivilprozessordnung dazu befugt, das beim Vollstreckungsgericht verwahrte Vermögensverzeichnis einzusehen, das der eidesstattlichen Versicherung zu Grunde liegt, und sich aus ihm Abschriften erteilen zu lassen."
    Für mich bedeutet dies, dass es nur eine eV/Vermögensauskunft geben kann. Es können nicht eV und Vermögensauskunft parallel laufen (Ausnahme Änderung der Vermögensverhältnisse).
    Aus der Tatsache dass der Gläubiger „das beim Vollstreckungsgericht verwahrte Vermögensverzeichnis einzehen“ bzw. Abschriften erteilen lassen kann, schließe ich, dass es sich beim „dem Gläubiger“ um den unter neues Recht fallenden Gläubiger handeln muss. Altes Recht hätte damit erst mal Vorrang.

  • Das ist so natürlich richtig. Jedoch waren wir ja gerade bei dem Fall, dass der Schuldner bei gleichzeitigem Vorliegen von zwei Aufträgen nach altem und einem nach neuem Recht eben noch keine eV abgegeben hat.

    Nimmt der GV - praktischerweise - dem Schuldner auf Grund der Haftbefehle für A) und B) nur für diese die eV ab, greift dann auch meiner Meinung nach § 39 Nr. 4 EGZPO. Der C) erhält dann nur eine Abschrift der eV und es wird kein Vak-Verfahren mehr durchgeführt.

    Ich weiß nicht ob die GVGA oder eine zukünftige GVGA dazu etwas enthält, jedoch kann ich mir vorstellen, dass der GV von Amts wegen gehalten ist, alle Aufträge möglichst gleichzeitig zu erledigen. Auch lassen sich Konstellationen vorstellen, dass A) und B) Tilgungsvereinbarungen mit dem Schuldner treffen, dieser dann aber für C) die Vak abgibt.

    M.E. ist dann den A) und B) eine Abschrift der Vak zu erteilen, sofern die Aufträge dem GV noch vorliegen.

  • Jeder Gläubiger gekommt eine Abschrift des einen Vermögensverzeichnisses/Vermögensauskunft.
    Hinsichtlich des neuen Verfahrens erfolgt die Übersendung an das ZenVG. Hinsichtlich der alten Verfahren erfolgt eine Übergabe an das Schuldnerverzeichnis des AG.
    Für die alten Verfahren gilt gemäß § 903 ZPO eine Frist von drei Jahren.

  • Sofern dann für die neue VA ein Eintrag im neuen Schuldnerverzeichnis erfolgt, gibt es eine Mitteilung an das örtliche VG, dass alle Einträge im dortigen örtlichen alten Schuldnerverzeichnis zu löschen sind.

    Und schwups ist die alte EV wieder weg ;)

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