KFA nach Einspruch gegen VU

  • Guten Abend ihr Lieben,

    ich sitze hier über den KFA der Gegenseite und komme nicht weiter; folgender Sachverhalt:

    Mandant kam zu uns, nachdem er ein VU kassierte und wir gegen das VU vorgehen sollten, weil Kosten aus vorgerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit als Verzugsschaden geltend gemacht wurden, dem Rechtsstreit war ein Mahnverfahren vorausgegangen und die Mandanten zahlten nach Rechtshängigkeit den größten Teil der Forderung, es blieb nur eine Restforderung von etwa 50 EUR und die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit. In der Entscheidung über den Einspruch wies das Gericht die RA Kosten mangels Verzug ab und verurteilte zur Zahlung der Restforderung in Höhe von 50 EUR. Unsere Mandanten hatten die Kosten zu zahlen.

    Mit KFA setzten die Kläger 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, Auslagen, Steuern und Gerichtskosten (135,00EUR) an, ingesamt etwa 260 EUR. Der KFB erging in der beantragten Höhe.

    Nach der Entscheidung über den Einspruch haben die Kläger nun erneut einen KFA wie folgt gestellt:
    1,0 Verfahrensgebühr 3305, Auslagen 7002 VV, Verfahrensgebühr 1,3 Nr. 3100, Terminsgebühr 1,2 Nr. 3104 nochmals Auslagen 7002, Steuer Nr. 7008, Gerichtskosten des Mahnbescheids. Von der Summe ziehen die Kläger den festgesetzten Betrag von 260 EUR ab und rechnen wieder die 135,00 EUR für Gerichtskosten drauf und verlangen nun weiter 50 EUR festgesetzt.

    :confused::confused::confused: spinne ich total oder ist das nicht irgendwie doppelt und hätten die Gebühren des Mahnbescheids nicht bereits in dem ersten KFA festgesetzt werden müssen :behaemmer?

    Außerdem werden für das Mahnverfahren und das darauf folgende Gerichtsverfahren von den Klägern verschiedene Streitwerte festgesetzt :gruebel:

    Ich wäre für Hilfe sehr dankbar, ich will der Gegenseite ja auch nicht unrecht tun - ich verstehe es nur wirklich nicht :frustrier
    Vielen, vielen Dank!

    Liebe Grüße
    Bela

  • Es wäre hilfreich, wenn Du die Gegenstandswerte der Gebühren bzw. des Mahnverfahrens einmal darlegen könntest. Denn grundsätzlich ist gegen eine Nachfestsetzung erst einmal nichts auszusetzen. Ansätze, die beim vorherigen Kostenfestsetzungsantrag vergessen wurden, können in einem weiteren geltend gemacht werden. Zur Festsetzung beantragen muß der Antragsteller nichts. Das Gericht entscheidet auch nur über das von ihm zur Festsetzung Beantragte.

    Was mich aber wundert: Wenn ein VU erging, dann war doch evtl. nur eine 0,5 Nr. 3105 VV angefallen? Die 1,2 TG wäre dann nur noch aus dem restlichen streitigen Wert angefallen? Oder gab's eine mündliche Verhandlung oder außergerichtliche Besprechung? Bei der gewollten Nachfestsetzung fehlt doch die Anrechnung nach Anm. zu Nr. 3305 VV? Die Gerichtskosten werden in der Tat doppelt verlangt, da sie ja bereits im festgesetzten Betrag enthalten waren.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Erstmal DANKE!

    Also der Streitwert des Mahnverfahrens wird auf 601,xx EUR festgesetzt, wobei die Kläger hier die Kosten der RA Tätigkeit falsch berechnet haben. Richtig wäre (und dass eigentlich auch nicht, da hier die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit als Verzugsschaden festgesetzt werden, die Beklagten sich aber nicht in Verzug befanden, so auch das Urteil) 593,xx EUR.

    Nein, keine mündliche Verhandlung. Ich habe die 1,2 TG auch erstmal bestritten, dank des Forums habe ich auch gleich Rspr. dazu gefunden.

    :2danke LG Bella

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