Verlangen nach Sicherheitsleistung

  • Zur Versteigerung stand eine Eigentumswohnung (Verkehrswert: 41.000,00 EUR), Wertgrenzen waren vorher gefallen. Betreibende Gläubiger: WEG-Gemeinschaft aus Rangklasse 2 und 5 sowie Bank aus Klasse 4.
    Anwesend war ein Eigentümer, der in der WEG-Anlage bereits Wohnungen/Garagen besitzt und das Objekt ersteigern wollte. Dieser gab ein Gebot von 5.000,00 EUR ab unter Leistung von Sicherheit auf Verlangen des Bankenvertreters.
    Ein anderer Bieter überbot ihn. Der Bankenvertreter verlangte wieder Sicherheit. Der Bieter hatte aber nur einen 10 Tage alten Scheck dabei, der Bankenvertreter zog daraufhin seinen Antrag auf Sicherheit zurück. Daraufhin verlangte der Erstbieter (als Mitglied der WEG-Gemeinschaft und damit Beteiligter nach § 9 ZVG) Sicherheit.
    Nun meine Frage: Konnte der Erstbieter überhaupt Sicherheit verlangen?
    Dann war das 2. Gebot nach § 69 ZVG zurückzuweisen. Was meint ihr?

  • Der erstbietende Miteigentümer ist zwar Beteiligter, er selbst hat aber kein Recht an dem zu versteigernden Objekt, das durch die Nichterfüllung des (Über)Gebots beeinträchtigt würde, sondern nur die WEG-Gemeinschaft. Zu deren Vetretung ist er aber nicht befugt und er hat den SL-Antrag ja auch nicht in derem Interesse gestellt, sondern nur in seinem persönlichen. Ich hätte seinen Antrag auf SL daher zurückgewiesen.

  • Zusätzlich hätte er belegen müssen, Mitglied der WEG zu sein und diese vertreten zu dürfen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dem Erstbieter gehören 50 % der Wohnungen im Objekt, ist gerichtsbekannt.
    Ich habe den Erstbieter als Beteiligten angesehen (siehe auch Stöber Rdnr. 3.35 zu § 9 ZVG, der den einzelnen Wohnungseigentümer als Beteiligten ansieht) und das Verlangen nach Sicherheit zugelassen.
    Richtig wohl fühl ich mich dabei nicht, aber andererseits kann ich nix für schlecht vorbereitete Bieter und Gläubiger (hätte die WEG ja ablösen können).
    Habe Zuschlagsverkündungstermin bestimmt. Mal sehen, was da noch kommt...
    Die Konstellation im Termin war aber auch ziemlich einmalig.

  • Wenn es gerichtsbekannt ist, dass er Eigentümer ist, muss das natürlich nicht belegt werden. Aber nur weil er (über) 50% hat bedeutet das nicht, dass er die WEG vertreten darf.

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  • 1) Zur Frage, ob ein WET als "Beteiligter" i.S.v. § 9 ZVG in einem ZV-Verfahren gegen einen anderen Wohnungseigentümer anzusehen ist vgl. LG Bielefeld ZfIR 2012, 659 sowie den sehr ausführlichen Aufsatz von Schneider ZfIR 2012, 613ff.

    Beide kommen zu dem Ergebnis, daß "nein".

    2) Aber selbst wenn man entgegen dieser Auffassung eine Beteiligteneigenschaft bejaht, stellt sich doch die Frage, ob der die SHL verlangende WET "durch die Nichterfüllung des Gebots" in seiner Eigenschaft als WET unmittelbar beeinträchtigt ist. Der Hausgeldanspruch, dessentwegen die ZV betrieben wird, steht der Gemeinschaft als solcher zu, nicht dem einzelnen WET. Oder?

    Ergänzung zu 2) Da habe ich wohl geschlafen. Diesen Geischtspunkt hatt ja schon naja ins Feld geführt.

  • Und, was hat der (inzwischen ja wohl erfolgte) Zuschlagsverkündungstermin gebracht?

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, hat das Gericht das Gebot des zweiten Bieters mangels Sicherheitsleistung zurückgewiesen, § 70 II ZVG. Losgelöst von der Frage, ob dies zu Recht erfolgt ist, ist doch damit das Gebot dieses zweiten Bieters erloschen, § 72 II ZVG, sofern dieser der Zurückweisung nicht SOFORT widersprochen hat.

    Ein Zuschlag an den zweiten Bieter käme demnach gar nicht mehr in Frage. Ein Zuschlag an den ersten Bieter könnte demnach erteilt werden, es sei denn, man bejaht einen Zuschlagsversagungsgrund.
    Kann man hier einen Fall des § 83 Nr. 6 ZVG wegen eines Fehlers in der Verfahrensführung* annehmen? In meinen Augen ist Bieter II hier nicht schutzwürdig, hätte er doch "im Rennen bleiben können", indem er der Zurückweisung seines Gebots widerspricht.
    Sind Gläubiger und / oder Schuldner schutzwürdig, weil das Gericht hier den Bieterwettbewerb verhindert hat? Wohl ja.

    *unter der Prämisse, dass man sich der Auffassung von naja, Lion's Heart, Araya, 1556, LG Bielefeld und Schneider (und 15.Meridian ;)) anschließt, dass ein Miteigentümer nicht berechtigt ist, Sicherheitsleistung für einen anderen WEG-Miteigentumsanteil zu verlangen. Die einen halten ihn schon für keinen Beteiligten. Unabhängig von dieser Streitfrage, die ja von Stöber - unbegründet - anders als vom LG Bielefeld und von Schneider beantwortet wird, setzt § 67 Abs. 1 ZVG aber mehr voraus: "Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde". Und spätestens hieran fehlt es. Das Recht steht der (laut BGH teilrechtsfähigen) Wohnungseigentümergemeinschaft zu, nicht den einzelnen WEG-Miteigentümern.

  • ... Das Recht steht der (laut BGH teilrechtsfähigen) Wohnungseigentümergemeinschaft zu, nicht den einzelnen WEG-Miteigentümern.

    ...was zur Folge hat, dass der für die WEG Auftretende auch die WEG vertreten können muss. Also muss er entweder Verwalter oder entsprechend bevollmächtigt sein und, wenn er kein RA ist, die Vollmacht vorlegen.

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  • Hallo!
    Der Zuschlagsverkündungstermin war vorige Woche. Die Grundschuldgläubigerin hatte die WEG zwischenzeitlich abgelöst und diese hat über ihre Anwälte das Verfahren eingestellt. Es erfolgte daher Zuschlagsversagung.

  • Auch diese Thema möchte ich noch einmal aufwärmen. Ich habe eine kleine WEG Anlage mit 4 Miteigentümern. Einer zahlt seit Jahren nicht. WEG Verwalter ist nicht bestellt.
    Die Ansprüche aus 2014 sind für die WEG vertreten durch einen RA tituliert. Es wird aus Rangklasse 2 betrieben. Nächste Woche ist Termin. Nun teilt mir ein Wohnungseigentümer mit,
    dass der RA, der bisher die WEG vertritt zum Termin nicht Erscheinen will. Wohl aber ein Eigentümer. Kann dieser nun für die WEG gegebenenfalls mit Vollmacht der beiden anderen Miteigentümer Sicherheitsleistung verlangen und was noch interessanter ist, die einstweilie Einstellung bewilligen?

  • Die Frage ist ja die danach, wie die WEG nach außen vertreten wird.
    Anwaltszwang herrscht im Verfahren vor dem Rpfl - mithin im K-Verfahren - ohnehin nicht, daher stellt sich die Frage nach der gesetzlichen Vertretung = WEG-Verwalter.

    Gibt es da einen, würde ich als Miteigentümer diesen zum Termin schicken.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Verwalter ist gem SV NICHT bestellt. Da würde ich die §§ 20 ff WEG und juris bemühen, was einer darf oder alle müssen.

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