Hallo, bei folgendem Fall erbitte ich eure Hilfe:
Urteil:
"Der Beklagte wird verurteilt folgende Erklärung abzugeben: "Ich bin mir mit den Käufer darüber einig, dass das Eigentum am Hausgrundstück (genaue registergerechte Bezeichnung) Zug um Zug gegen eine Zahlung in Höhe von 400.000 EUR übergeht."
Der Kläger möchte nun die vollstreckbare Ausfertigung. Es handelt sich um eine Klausel gem. § 726 ZPO. Da der Schuldner (=Beklagter) eine Willenserklärung abgeben muss ist ein Beweis in öffentlicher Form notwendig.
Meine Frage:
Wie kann der Beweis geführt werden? Die notarielle Bestätigung, dass sich der Betrag auf dem Notaranderkonto befindet reicht lt. Kommentar nicht aus, da diese Notarbestätigung keine Beweiskraft i. S. d. § 415 ZPO hat. Zudem hat die Klägerseite durchblicken lassen, dass sie das Geld (was logisch ist) nicht bar auf der Hand hat sondern finanzieren muss. Kann auch eine Bankbürgschaft ausreichen? Wie kann diese formgerecht werden?
Hilfe!