Räumungsschutzantrag § 765 a ZPO...Titel?

  • Hallo liebe Kollegen,
    erst einmal gesundes neues Jahr an alle...
    oh man, ich bin irgendwie voll durch den Wind..Mein erster Räumungsschutzantrag ist mir gerade auf den Tisch geflattert und jetzt hab ich echt null Plan :confused:

    Der Schuldnervertreter hat den Titel, wegen dem geräumt werden soll, nicht dem Antrag beigefügt, sondern lediglich genannt. Das reicht doch nicht aus...Hab schon den Zöller und das Forum um Rat gefragt, aber leider nix gefunden. (Zwei-Wochn-Frist und Anhörung der Gegenseite ist alles i.O.)

    Bitte helft mir kurz auf die Sprünge und sagt mir, ob er den Titel vorlegen muss..

    LG

  • Grundlage für die Vollstreckung ist ein Zuschlagsbeschluss (Titel liegt mir schon aufgrund eines anderen Verfahrens von der ZVG-Abteilung vor)..

    Der Schuldnervertreter sollte den Titel von seiner Mandantin bekommen haben, immerhin ist es doch genau dieser Titel aus dem vollstreckt werden soll, oder versteh ich das jetzt nicht richtig?

    Wie ist das den grundsätzlich?? Muss der Vollstreckungstitel mit vorgelegt werden? Hat jemand vielleicht ne Fundstelle oder so für mich?

    LG

  • Der Vollstreckungstitel, also die vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses befindet sich derzeit beim Gerichtsvollzieher, der den Titel ja vollstrecken soll.

    Der Schuldner gelangt in der Regel erst in den Besitz des Titels, wenn dieser erledigt ist.

    Insoweit ist es dem Schuldner unmöglich, den Titel vorzulegen.
    Er hätte allenfalls eine Abschrift des Zuschlagsbeschlusses beifügen können, welches aber durch Verweis auf die beim Gericht geführte K-Akte überflüssig ist.

  • Ich ziehe grundsätzlich die dem Titel zugrunde liegende Akte bei. Die relevanten Angaben dazu ergeben sich aus der Terminsfestsetzung des GV, die der Schuldner vorlegen kann und sollte. Notfalls kann man sich von dem Prozessgericht die Entscheidung auch zufaxen lassen, wenn dieses anderwärts sitzt. Der Schuldner hat den Titel mit Sicherheit nicht, allenfalls der GV.

  • Der Schuldner hat den Titel mit Sicherheit nicht, allenfalls der GV.


    Der Schuldner hat vielleicht die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels nicht, die Entscheidung wurde ihm aber schon zugestellt. Die Vorlage ist aber entbehrlich, aus dem Schreiben des GVZ sind alls wichtigen Daten erkennbar. Und es ist unbedingt ratsam, die Akte, aus der der Titel stammt, beizufügen. Dort stehen oft interessante Dinge drin, wie z.B. aufgehobene Räumungsschutzfrist, Gründe für die Räumung (es müssen ja nicht immer Mietrückstände sein...) :teufel:

  • Deswegen sprach ich ausdrücklich vom "Titel"... :D :klugschei
    Aber es stimmt schon, die Entscheidung und der Verfahrensablauf ist vielfach interessant für die Entscheidungsfindung im Verfahren nach § 765a ZPO. Vielfach ist auch schon etwas über dort bereits begehrte Räumungsfristen verlautbart oder eben auch über andere entscheidungsrelevante Verhaltens- und Verfahrensweisen. Bei einem Zuschlagbeschluss ist der Informationsgehalt wohl eher geringer, aber immerhin ist die Terminsnachricht des GV aussagekräftig.

  • Bei einem Zuschlagbeschluss ist der Informationsgehalt wohl eher geringer, ....

    Das würde ich nicht sagen.
    Häufig wurden die Gründe für den Räumungsschutz (Gesundheitsgefährdung etc) schon im Versteigerungsverfahren vorgebracht, um den Zuschlag zu verhindern. Ein Blick in die K-Akte (oder aber ein nettes Gespräch mit den K-Kollegen) kann daher nicht schaden.

  • Ich stimme Babs da voll zu! Ein Blick in die Akte oder ein Gespräch mit dem zuständigen Kollegen sind immer ratsam!
    Wird denn der Titel oder seine Wirksamkeit/ Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in dem Antrag in Frage gestellt?
    Dann kann der 765a Antrag auch noch andere Anträge enthalten, z. B. § 766 ZPO (Stichwort: Zuständigkeit)...
    Sonst würde ich auf den Titel gar nicht weiter eingehen.

  • Nur zur Vermeidung von Missverständnissen: Ich verweise auf meinen Beitrag in # 6 und will keinesfalls behaupten, die Beiziehung einer ZwVerst.-Akte bringe nix. Was tauglich für das eigene Verfahren ist, sieht man natürlich erst dann, wenn man reinguckt (ach was!). Daher mache ich auch keinen Unterschied zwischen den Akten und ziehe grundsätzlich bei. :hetti:

  • Bei einer Räumung aufgrund Zuschlagsbeschluss halte ich Räumungsschutz eher für utopisch. Wie wird der Antrag denn begründet? Spätestens seit der Anordnung des K-Verfahrens muss der Schuldner damit rechnen, das Objekt zu verlieren und räumen zu müssen.
    Ein Blick in die K-Akte ist immer hilfreich, da dort uU auch schon einiges vorgetragen und beschieden wurde, ev. auch vom LG.

    Der Titel (die Entscheidung, nicht die vollstreckbare Ausfertigung derselben (auch :klugschei : Titel, Klausel, Zustellung) ) liegt dem Schuldner vor...theoretisch. Die Ordnung der meisten Schuldner dürfte bekannt sein. Der Antrag bzw. die Entscheidung kann mE nicht von der Vorlage abhängig gemacht werden, wenn sich die erforderlichen Daten auch anders (wie Räumungsandrohung des GV) ergeben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • In Räumungsschutzsachen gilt, wie in allen ZPO-Verfahren, der Beibringungsgrundsatz. Eine amtswegige Einsichtnahme in die Zwangsversteigerungsakte sollte man daher diskret praktizieren und nicht aktenkundig machen, solange nicht von einem Beteiligten im Rahmen des Vortrages auf die Zwangsversteigerungsakte Bezug genommen wurde.

  • Da Räumungstitel meistens ein Urteil/ Vergleich einer Zivilabteilung im eigenen Haus ist, habe ich mir immer die C-Akte beifügen lassen.

    Dito, im Übrigen hab´ich die Erfahrung gemacht, dass einige Schuldner die Räumungstitel nicht mehr finden. M.E. kann man den Antrag nicht davon abhängig machen, dass eine Kopie des Titels eingereicht wird.

  • In Räumungsschutzsachen gilt, wie in allen ZPO-Verfahren, der Beibringungsgrundsatz. Eine amtswegige Einsichtnahme in die Zwangsversteigerungsakte sollte man daher diskret praktizieren und nicht aktenkundig machen, solange nicht von einem Beteiligten im Rahmen des Vortrages auf die Zwangsversteigerungsakte Bezug genommen wurde.

    Ich dachte schon beim Lesen der Beiträge, dass ich mit dieser Auffassung allein auf weiter Flur bin.
    Nachvollziehen kann ich, das man in die Akte schaut bzw. schauen will. Aber für mich hat es mehr als ein Geschmäckle, dass der dortige Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden soll. Das eine hat erst einmal nichts mit dem anderen zu tun. Angenommen der Gläubiger würde sich nicht zu dem Räumungsschutzantrag äußern, könnte dem Schuldnerantrag (wenn dieser nicht aus seinem jetzigen Vortrag unbegründet ist) stattgegeben werden. Da kann ich nicht einfach hergehen und sagen, dass aber wegen dem Sachverhalt in der (alten) Verfahrensakte eine Zurückweisung geboten ist. :eek::gruebel:

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