Hallo,
habe folgendes Problem, bei welchem mir die Suchfunktion leider nur teilweise helfen konnte:
Im Scheidungsverfahren wurde RA A für die Zeit bis zum 23.04.10 der Partei beigeordnet, im Rahmen einer VKH ohne Raten durch Beschluss vom 19.07.11. RA A hatte seine Mandatsbeendigung mit 23.04.10 angezeigt, jedoch erfolgte erst verspätete Beschlussfassung der VKH. RA A hat jedoch bereits am 06.07.11 einen Antrag nach § 11 RVG gestellt.
Aufgrund vielen Wirrungen mit dem neuen RA B lag mir die Akte jetzt erst vor. Ich habe RA A auf den SV der bewilligten VKH hingewiesen und das er doch seinen Vergütungsantrag stellen soll.
Nunmehr teilt er mir mit, dass er sich mittlerweile mit der Partei geeinigt hat und diese die Rückstände ausgelichen habe. Er nimmt den Antrag nach § 11 RVG zurück.
Schön und gut, aber aufgrund des § 122 ZPO bestand doch Forderungsperre, auch wenn die VKH rückwirkend beschlossen wurde. Oder sehe ich das falsch?
M.E. müsste der RA A das Geld an die Partei zurückzahlen und hier einen Vergütungsantrag gegen die Staatskasse stellen !?
Danke