VKH bewilligt - RA wird von Partei bezahlt!

  • Hallo,
    habe folgendes Problem, bei welchem mir die Suchfunktion leider nur teilweise helfen konnte:

    Im Scheidungsverfahren wurde RA A für die Zeit bis zum 23.04.10 der Partei beigeordnet, im Rahmen einer VKH ohne Raten durch Beschluss vom 19.07.11. RA A hatte seine Mandatsbeendigung mit 23.04.10 angezeigt, jedoch erfolgte erst verspätete Beschlussfassung der VKH. RA A hat jedoch bereits am 06.07.11 einen Antrag nach § 11 RVG gestellt.
    Aufgrund vielen Wirrungen mit dem neuen RA B lag mir die Akte jetzt erst vor. Ich habe RA A auf den SV der bewilligten VKH hingewiesen und das er doch seinen Vergütungsantrag stellen soll.
    Nunmehr teilt er mir mit, dass er sich mittlerweile mit der Partei geeinigt hat und diese die Rückstände ausgelichen habe. Er nimmt den Antrag nach § 11 RVG zurück.
    Schön und gut, aber aufgrund des § 122 ZPO bestand doch Forderungsperre, auch wenn die VKH rückwirkend beschlossen wurde. Oder sehe ich das falsch?
    M.E. müsste der RA A das Geld an die Partei zurückzahlen und hier einen Vergütungsantrag gegen die Staatskasse stellen !?

    Danke

  • Hallo,

    Schön und gut, aber aufgrund des § 122 ZPO bestand doch Forderungsperre, auch wenn die VKH rückwirkend beschlossen wurde. Oder sehe ich das falsch?
    M.E. müsste der RA A das Geld an die Partei zurückzahlen und hier einen Vergütungsantrag gegen die Staatskasse stellen !?

    Danke

    Gemäß § 58 II RVG sind Zahlungen der Partei anzurechnen. Eine Rückzahlung durch den RA an die Partei und dann ein entsprechender Vergütungsantrag kommen hier nicht in Betracht.

    § 122 I Nr. 3 ZPO hindert lediglich die gerichtliche Geltendmachung. Den Antrag nach § 11 RVG hättest du daher zurückweisen müssen. Zahlt der Mandant freiwillig, ist dies kein Problem.

  • Jedenfalls keines des Gerichts. Deshalb hätte der letzte Satz auch lauten können:
    Zahlt der Mandant freiwillig, ist dies sein Problem.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • § 122 I Nr. 3 ZPO hindert lediglich die gerichtliche Geltendmachung. Den Antrag nach § 11 RVG hättest du daher zurückweisen müssen. Zahlt der Mandant freiwillig, ist dies kein Problem.


    Nicht nur die gerichtliche. ;) Du hast aber Recht, daß freiwillige Zahlungen des Mandanten insofern kein Problem darstellen, da § 122 I Nr. 3 ZPO nur von "geltend machen" (durch den RA) spricht. Was der Mandant daher aus eigenem Antrieb so macht, spielt daher keine Rolle. Ist ja auch irgendwie sinnvoll, da sonst in diesem Dreiecksverhältnis ja ein bißchen sinnfreies Hin- und Herzahlen stattfände

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Danke für die Antworten!

    Habe noch eine kleine Anschlussfrage.
    Wenn die neue RA B nunmehr auch beigeordnet wird (Antrag ist gestellt) und der Ausspruch wie üblicherweise lautet "soweit die Gebühren noch nicht verbraucht sind", was kann sie dann abrechnen?
    Die Verfahrensgebühr hat die Partei ja bereits freiwillig an RA A gezahlt. Somit hätte RA B nur noch Anspruch auf die noch fällig werdende Terminsgebühr, oder?

  • Danke für die Antworten!

    Habe noch eine kleine Anschlussfrage.
    Wenn die neue RA B nunmehr auch beigeordnet wird (Antrag ist gestellt) und der Ausspruch wie üblicherweise lautet "soweit die Gebühren noch nicht verbraucht sind", was kann sie dann abrechnen?
    Die Verfahrensgebühr hat die Partei ja bereits freiwillig an RA A gezahlt. Somit hätte RA B nur noch Anspruch auf die noch fällig werdende Terminsgebühr, oder?

    Das Verhältnis Staatskasse - Rechtsanwälte bleibt davon zunächst unberührt. Sofern bisher keine Vergütung an RA A ausgezahlt wurde, kann RA B aus der Staatskasse die vollen Gebühren und Auslagen erhalten.

  • :meinung:

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