Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Nachfestsetzungsantrag?

  • Hallo,

    also ich hab da mal ne Frage. Ich habe aufgrund beiderseitig gestellter Kostenausgleichungsanträge einen KFB erlassen. Inzwischen ist die vollstreckbare Ausfertigung schon draußen. Nun hat der Beklagtenvertreter ( Festsetzung erfolgte gegen die Beklagtenseite ) festgestellt, dass er in seinem KFA die Terminsgebühr vergessen hatte und sofortige Beschwerde eingelegt. Ich hab ihm dann den Hinweis erteilt, dass hierfür das Rechtschutzinteresse fehlt und er nur einen Nachfestsetzungsantrag stellen kann. Daraufhin hat er seine Beschwerde zurückgenommen und Nachfestsetzungsantrag gestellt gleichzeitig mit dem Antrag die Vollstreckung aus dem bereits ergangenen KFB bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Nachfestsetzungsantrag auszusetzen.
    Also vielleicht steh ich ja vollkommen auf dem Schlauch, aber meiner Ansicht nach geht die Einstellung der Zwangsvollstreckung ( die im Übrigen noch nicht eingeleitet worden ist ) garnicht, weil ja der ursprüngliche KFB von meiner Entscheidung über den Nachfestsetzungsantrag nicht berührt wird :gruebel: Oder seh ich das falsch?
    Ich wär sehr dankbar für schnelle und zahlreiche Antworten.

  • Weshalb sollte hier die ZV eingestellt werden? Der seinerzeitige KAA ist antragsgemäß berücksichtigt worden, der KFB war richtig. Das Versäumnis des BV kann nicht dazu führen der Gegenseite die ZV-Möglichkeit abzusprechen. Diese Nachlässigkeit geht zu eigenen Lasten ebenso, wie eine spätere etwaige Mehrarbeit durch Vollstreckung des Ergänzungstitels. Ich würde den Antrag auf einstw. Einstellung ablehnen.

  • Eins würd ich doch noch gern wissen. Kann ich direkt ohne Anhörung der Gegenseite den Einstellungsantrag zurückweisen oder muss ich anhören? Oder ist es geschickter den Beklagtenvertreter erstmal anzuschreiben und ihn aufzufordern den Einstellungsantrag zurückzunehmen?

  • Eine Anhörung halte ich für entbehrlich, da der Gegner bei einer Zurückweisung des antrags in seinen Rechten überhaupt nicht berührt wird. Im Übrigen: Eine direkte Zurückweisung sieht "brutal" aus, bei einem vorherigen Hinweis läuft man Gefahr, dass der Antgragsteller sich wer weiß was für Gründe zusammensucht, auf die man dann im Zurückweisungsbeschluss einzugehen hat. Es ist also eine ureigendste Entscheidung, wie man es machen will. :nixweiss:
    Ein RM ist bei beiden Fällen nicht ausgeschlossen.

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