Hallo,
also ich hab da mal ne Frage. Ich habe aufgrund beiderseitig gestellter Kostenausgleichungsanträge einen KFB erlassen. Inzwischen ist die vollstreckbare Ausfertigung schon draußen. Nun hat der Beklagtenvertreter ( Festsetzung erfolgte gegen die Beklagtenseite ) festgestellt, dass er in seinem KFA die Terminsgebühr vergessen hatte und sofortige Beschwerde eingelegt. Ich hab ihm dann den Hinweis erteilt, dass hierfür das Rechtschutzinteresse fehlt und er nur einen Nachfestsetzungsantrag stellen kann. Daraufhin hat er seine Beschwerde zurückgenommen und Nachfestsetzungsantrag gestellt gleichzeitig mit dem Antrag die Vollstreckung aus dem bereits ergangenen KFB bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Nachfestsetzungsantrag auszusetzen.
Also vielleicht steh ich ja vollkommen auf dem Schlauch, aber meiner Ansicht nach geht die Einstellung der Zwangsvollstreckung ( die im Übrigen noch nicht eingeleitet worden ist ) garnicht, weil ja der ursprüngliche KFB von meiner Entscheidung über den Nachfestsetzungsantrag nicht berührt wird Oder seh ich das falsch?
Ich wär sehr dankbar für schnelle und zahlreiche Antworten.