Zusammenrechnung nach § 850 e Nr. 2 ZPO

  • Wenn das andere Arbeitseinkommen nicht gepfändet ist, veranlasse ich keine Zustellung.

    Falls es gepfändet ist, veranlasse ich eine. Auch wenn sich bei dem anderen Drittschuldner keine pfändbaren Beträge ergeben.
    Solange dieser nämlich nicht weiß, dass eine Zusammenrechnung vorgenommen wurde, kann er an den Schuldner befreiend leisten. Dass sich keine pfändbaren Beträge ergeben, muss nicht immer sein und vor allem kann der Gläubiger und das Gericht keine Kenntnis davon haben (z.B. wenn einmalige Sonderzahlungen geleistet werden).

  • Ich sehe sonst keine Verpflichtung dem Drittschuldner Mitteilungen zu machen, wenn ihm kein Zusammenrechnungsbeschluss zugestellt wurde.

  • Dazu habe ich auch mal eine Frage:
    In 2015 wurde die Rente bei DS 1 gepfändet. In 2016 dann bei DS 2 mit der Anordnung, dass die Zusammenrechnung der Renten bei DS 1 und 2 zu erfolgen hat. Der unpfändbare Grundbetrag ist der Rente bei DS 2 zu entnehmen. Wie erfährt denn jetzt der DS 1 "offiziell" von der Zusammenrechnung?

  • Dazu habe ich auch mal eine Frage:
    In 2015 wurde die Rente bei DS 1 gepfändet. In 2016 dann bei DS 2 mit der Anordnung, dass die Zusammenrechnung der Renten bei DS 1 und 2 zu erfolgen hat. Der unpfändbare Grundbetrag ist der Rente bei DS 2 zu entnehmen. Wie erfährt denn jetzt der DS 1 "offiziell" von der Zusammenrechnung?

    Wenn der DS 1 in Pfändung 2 nicht als Drittschuldner genannt ist und ihm die Pfändung nicht zugestellt wurde, ist es dem DS 1 Wurscht was in Pfändung 2 steht. Auch wenn DS 1 in dem Zusammenrechnungsbeschluss als DS steht, geht ihn das nicht an, weil er in dieser Pfändung kein DS ist.

    Allenfalls müsste zu der Pfändung bei DS 1 ein gesonderter Zusammenrechnungsbeschluss erlassen und zugestellt werden.

  • Dazu habe ich auch mal eine Frage:
    In 2015 wurde die Rente bei DS 1 gepfändet. In 2016 dann bei DS 2 mit der Anordnung, dass die Zusammenrechnung der Renten bei DS 1 und 2 zu erfolgen hat. Der unpfändbare Grundbetrag ist der Rente bei DS 2 zu entnehmen. Wie erfährt denn jetzt der DS 1 "offiziell" von der Zusammenrechnung?

    Wenn der DS 1 in Pfändung 2 nicht als Drittschuldner genannt ist und ihm die Pfändung nicht zugestellt wurde, ist es dem DS 1 Wurscht was in Pfändung 2 steht. Auch wenn DS 1 in dem Zusammenrechnungsbeschluss als DS steht, geht ihn das nicht an, weil er in dieser Pfändung kein DS ist.

    Allenfalls müsste zu der Pfändung bei DS 1 ein gesonderter Zusammenrechnungsbeschluss erlassen und zugestellt werden.


    Das verstehe ich nicht.

    In Pfändung 2 ist der DS 1 aus Pfändung 1 auf Seite 7 vollständig und mit Bezug auf das Az. der Pfändung 1 benannt.

    An DS 2 wird der jetzige PfÜb vom GV parteizugestellt.
    An DS 1 aus der früheren Pfändung wird der jetzige PfÜb in Ausfertigung von Amts wegen vom VG per ZU zugstellt mit Hinweis auf die dort erlassene Zusammenrechnungsanordnung S. 7.
    Zur früheren PfÜb-Akte wird eine Kopie des jetzigen PfÜb mit der Zusammenrechnungsanordnung genommen.

    Warum sollte dieselbe Zusammenrechnungsanordnung in der früheren Akte doppelt beschlossen werden müssen ?

  • Da die Pfändung beider Einkommen für eine Zusammenrechnung dieser nicht erforderlich ist (Stöber Rn. 1147), denke ich, dass der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in dem die Zusammenrechnung angeordnet ist, genannte Drittschuldner sich mit dem anderen in Verbindung zu setzen hat um das dortige Einkommen zu ermitteln.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Da die Pfändung beider Einkommen für eine Zusammenrechnung dieser nicht erforderlich ist (Stöber Rn. 1147), denke ich, dass der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in dem die Zusammenrechnung angeordnet ist, genannte Drittschuldner sich mit dem anderen in Verbindung zu setzen hat um das dortige Einkommen zu ermitteln.


    Es ist zwar zutreffend, dass es für die Zusammenrechnung nicht unbedingt erforderlich ist, beide Einkommen zu pfänden. Wenn Du aber Stöber, Rdn. 1147 zitierst, musst Du auch den Schluss der Rdn. lesen. Auf das nicht gepfändete Haupteinkommen hat die Pfändung keine Auswirkung.

    Die Pfändung und die Pfändungswirkungen können aber nur gegen den auf der 3. Seite angegebenen Drittschuldner wirken, egal was auf Seite 7 steht. Wird da die Zusammenrechnung mit dem Einkommen bei einem weiteren Drittschuldner angeordnet, hat diese Anordnung keine Wirkungen gegen einen auf Seite 3 nicht benannten Drittschuldner. Daran ändert auch nichts, wenn diesem weiteren Drittschuldner die Pfändung zugestellt wurde. Was soll ich als Drittschuldner mit einer Pfändungsausfertigung in der ich (auf Seite 3) nicht als Drittschuldner bezeichnet bin. Diese Pfändung entfaltet für ihn keine Wirkung.

    Der Drittschuldner ist aus datenschutzrechtlichen Gründen auch nicht verpflichtet dem anderen Drittschuldner Auskünfte zu geben, wenn er nicht selbst als Drittschuldner auf Seite 3 Verpflichtungen dazu hat.

    Diese Fälle hatte ich schon mehrfach und alle Auskunftsersuchen abgelehnt. Und nichts ist passiert.....

  • Ne, versteh ich weiterhin nicht, pardon.

    Bei DS 1 war gepfändet.
    Bei DS 2 wird gepfändet und die Zusammenrechnung mit DS 1 angeordnet.

    Der bei DS 2 auf S. 7 enthaltene gerichtliche Zusammenrechnungsbeschluss wird DS 1 v.A.w. zugestellt.

    Warum sollte das für DS 1 unbeachtlich sein ?

  • Ne, versteh ich weiterhin nicht, pardon.

    Bei DS 1 war gepfändet.
    Bei DS 2 wird gepfändet und die Zusammenrechnung mit DS 1 angeordnet.

    Der bei DS 2 auf S. 7 enthaltene gerichtliche Zusammenrechnungsbeschluss wird DS 1 v.A.w. zugestellt.

    Warum sollte das für DS 1 unbeachtlich sein ?

    Weil er bei PfÜB 2 nicht als Drittschuldner auf Seite 3 steht und deswegen die Pfändung ihn nicht interessiert. Sie taugt allenfalls für "hinterlistige Zwecke" oder die Akte voll zu machen als Muster ohne Wert.

  • Ne, versteh ich weiterhin nicht, pardon.

    Bei DS 1 war gepfändet.
    Bei DS 2 wird gepfändet und die Zusammenrechnung mit DS 1 angeordnet.

    Der bei DS 2 auf S. 7 enthaltene gerichtliche Zusammenrechnungsbeschluss wird DS 1 v.A.w. zugestellt.

    Warum sollte das für DS 1 unbeachtlich sein ?

    Weil er bei PfÜB 2 nicht als Drittschuldner auf Seite 3 steht und deswegen die Pfändung ihn nicht interessiert. Sie taugt allenfalls für "hinterlistige Zwecke" oder die Akte voll zu machen als Muster ohne Wert.

    Ist doch völlig egal, ob der DS 1 bei DS 2 nun auf der Seite 3 oder eben auf S. 7 steht, Hauptsache er steht da irgendwo.

    Aber nun gut: Ich kann ja - auch wenn ich es nicht recht einsehe - auf Seite 3 ergänzen:
    2.: siehe Seite 7

    Parteizustellung an den neuen DS und Amtszustellung an den alten DS.

  • Wenn Du meinst, mit mir würdest Du das allerdings nicht machen. Na ja, machen könntest Du das schon, aber ich würd nix machen ;), weil der Hinweis auf Seite 3 "siehe Seite 7" keine (klare) Drittschuldnerbezeichnung darstellt, bzw. DS 1 nicht zum Drittschuldner macht.

    Außerdem würde ich nach dem geschilderten Sachverhalt davon ausgehen, dass die Pfändung 2 bereits raus ist und zugestellt wurde, also eine Ergänzung in der von Dir genannten Form wohl nicht mehr in Frage kommt.

  • Ich muss doch den ersten DS bei der zweiten Pfändung nicht erst zum Drittschuldner "machen", das ist er ja bereits aufgrund der ersten Pfändung.

    Wird der Früher-Bereits-Drittschuldner erst noch zu einem irgendwie geartet "echteren" Drittschuldner, wenn ich ihn bei der zweiten Pfändung explizit zusätzlich wiederholend auf Seite 3 statt nur auf Seite 7 bezeichne ?

    Du förmelst ja heut rum :D

  • Es sind ja beide Renten gepfändet. Nur eben nicht zeitgleich. Ich tendiere eigentlich auch dazu, die Zusammenrechnungsanordnung im 2. Pfüb als nachträglichen Zusammenrechnungsbeschluss für den DS 1 anzusehen und diesen dann vAW zuzustellen.

  • wie zsesar und Herbst: Ich hab`s in solchen Fällen noch nie anders gemacht und nie traten mit den Drittschuldnern Schwierigkeiten auf.

  • Es sind ja beide Renten gepfändet. Nur eben nicht zeitgleich. Ich tendiere eigentlich auch dazu, die Zusammenrechnungsanordnung im 2. Pfüb als nachträglichen Zusammenrechnungsbeschluss für den DS 1 anzusehen und diesen dann vAW zuzustellen.

    Als Ergänzungsbeschluss????

    Dann solltest Du aber beide Aktenzeichen und beide Drittschuldner (nicht nur in der Zusammenrechnungsanordnung) benennen, dann wäre das in Ordnung. Wenn Du aber nur das Az. der zweiten Pfändung und den DS der zweiten Pfändung angibst, ist das anders.

    Du könntest natürlich auch einen Ergänzungsbeschluss zu der zweiten Pfändung machen und anordnen, dass der Rente bei DS 2 die Rente von DS 1 in Höhe von xxx,yy € hinzuzurechnen ist. Dann kann der DS 2 die Zusammenrechnung durchführen ohne dass DS 1 zur Auskunft und Aktualisierung der Rentenhöhe verpflichtet wird.

    Weil die DRV in diesen Sachen recht gut aufgestellt ist, bin ich mal gespannt, wie die reagieren werden. Du kannst zu gegebener Zeit ja mal berichten.

  • Ich knüpfe mal hier an, da halbwegs thematisch passt.

    Ab und an teilt der weitere, ebenfalls zur Zusammenrechnung bestimmte DS mit, dass seine Leistung aufgrund Abtretung/Vorrangpfändung/Aufrechnung gemindert wird.

    Jetzt kann man in der Folge unterschiedlich weiterrechnen:

    • Summe Nettoeinkommen bleibt gleich, der ursprüngliche pfändbare Betrag reduziert sich um den vom anderen DS bereits abgeführten Betrag
    • man reduziert die Nettoleistung und dadurch auch den pfändbaren Betrag.

    Leider habe ich in der einschlägigen Literatur da nix gefunden. Meinungen?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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