Auflösende Bedingung Gesellschafterliste

  • Hallo,

    mir wird eine Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG vorgelegt, alle erforderlichen Angaben sind enthalten.
    Aber: als Zusatz steht, dass die Veränderungen unter auflösenden Bedingungen stehen.

    Geht das?
    Laut HRP Rn 1102, 8. Auflage, ist es nicht möglich, nicht wirksame Bedingungen oder Befristungen aufzunehmen.
    Wie ist es mit der auflösenden Bedingung?!

  • Ich würde die Liste aufnehmen. Sollte die auflösende Bedingung eintreten, muss der Notar eine neue Liste einreichen.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Würde ich nicht akzeptieren.
    Bedingungen und/oder Befristungen haben in der Gesellschafterliste nichts zu suchen.
    Es ist die Aufgabe des Notars den Eintritt zu überwachen. Werden Bedingungen oder Befristungen in die Liste aufgenommen, dann muss der Rechtspfleger diese auch beachten und prüfen.

  • Ich stimme Asuka da zu. Die Pflicht über den eintritt einer Bedingung zu wachen und die korrekten Listen einzureichen liegt beim Notar, nicht bei den Registergerichten. Daher würde ich die Gesellschafterliste als Dokument auch nicht mit einer Bedingung zum elektronischen Sonderband nehmen.

  • Hallo Leute,

    ich habe jetzt einen ähnlichen Fall. Es wurde eine Anteilsabtretung beurkundet, allerdings unter der aufschiebenden Bedingung, dass diese erst wirksam wird, wenn der jetzige Geschäftsführer - aus welchen Gründen auch immer - als Geschäftsführer ausscheidet. Es ist mir schon klar, dass die Liste weder unter auflösenden noch aufschiebenden Bedingungen einzureichen ist und der Notar den Eintritt der aufschiebenden Bedingung zu überwachen hat. Nun ist es aber auch so, dass keine Notarbindung besteht und Gesellschaften sich später durchaus einen anderen Notar, z. B. bei Abberufung/Neubestellung suchen können oder dass der Geschäftsführer einfach mal verstirbt und der Notar davon nichts mitkriegt. Eine Überwachung durch den Notar ist damit äußerst schwierig. Hinzukommt, dass ein Notar seine Nebenakten 7 Jahre nach Abschluss der Sache zu vernichten hat.

    Wäre es nicht sinnvoller, wenn ich die Liste dennoch jetzt einreiche, und zwar unter genauer Angabe der aufschiebenden Bedingung? Denn spätestens mit dem Ausscheiden des Geschäftsführer, das ja im Handelsregister eingetragen wird, wäre die Abtretung ja wirksam Und jeder, der Einsicht nimmt, könnte das ohne größeren Aufwand erkennen. :gruebel:

  • Nein, das geht nicht!
    Da ist das Gesetz eindeutig.
    Die Liste ist erst einzureichen, wenn die Übertragung wirksam wurde und keine Sekunde vorher!

  • Danke Asuka,
    dann hoffe ich mal, dass uns die Mandanten treu bleiben und wir irgendwann mitkriegen, ob die aufschiebende Bedingung eingetreten ist.

    Oder man wirkt gleich darauf hin, dass solche Bedingungen erst gar nicht vereinbart werden ...

  • Tja, es gibt viele Sachen, die nicht vereinbart werden sollten. Aber der Wunsch der Mandanten ist unser Königreich (solange es gesetzlich vertretbar bar ist).

    Mann kann aber zumindest versuchen den Leuten solche Sachen auszureden. Zum Beispiel in dem man die Nachteile einer solchen Vereinbarung aufzeigt.

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