§ 25 ZVG und Rückbau einer Brandruine

  • Liebe Mitstreiter,
    ich habe eine unversicherte Brandruine in der VErsteigerung.
    Die Stadt sieht keinen Handlungsbedarf, ein Sondersachverständiger (Statiker) sieht sehr wohl eine Geahr und hat den Rückbau empfohlen. Das Gutachten wurde auch der Stadt vorgelegt, diese beharrt auf Ihrer Einschätzung der Lage.

    Die betreribende Gläubigerin beantragt nunmehr die Bestellung eines Sequesters gem. § 25 ZVG um die nach Auffassung des Statikers einsturzgefährdeten Gebäudeteile abreißen zu lassen.

    Was tun sprach das Huhn ?
    Aufgrund der Mitteilung der Stadt - welche keinen Handlungsbedarf sieht - vermag ich kein Fehlverhalten des Schuldners erkennen, ist ein Rückbau des Objekts eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ? § 25 ZVG ist eindeutig auf Erhalt und Sicherung des Objekts ausgelegt.


    Wie seht Ihr das ?

  • Ausgehend von "Sicherung" könnte die Aufgabe des Sequesters doch nur darin bestehen, die gefährdeten Gebäudeteile gegen den drohenden Einsturz zu sichern. Und ob das wiederum so akut ist und ein Sequester erforderlich ist, wenn die Stadt keinen Handlunsgbedarf sieht. Wer ist denn gefährdet? Und was wird gesichert, wenn doch der Rückbau im Gutachten empfohlen wird (und sich wohl auch im Wert niederschlägt)?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • die Stadt tritt hier lediglich als Bauordnungsamt auf - der Sachbearbeiter dort hat das Objekt besichtigt und ist der Auffassung, dass keine Gefahr gegeben ist.

    Der bestellte Sondersachverständige sieht das anders.

  • Ich würde mich lieber auf den Sachverständigen verlassen, wenn der eine für das Gericht plausible Begründung liefert, warum er eine Gefahr sieht.
    Ggf. würde ich mit mit dem Sachverständigen vor Ort die Ruine anschauen.

  • Was will denn der Gläubiger mit dem Antrag nach 25 ZVG erreichen. Geht es um den Schutz der Öffentlichkeit vor herabstürzenden Bauteilen, hat das m.E. nichts mit 25 ZVG zu tun. Das Gebäude/Grundstück muss gefährdet sein, wenn ich es nicht sichere, nicht die Umwelt. Ich glaube nicht, dass das unsere Baustelle ist. Wofür will der Gläubiger eigentlich da Geld ausgeben? Denn das bezahlt ja alles er.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • sehe ich wohl ähnlich - habe den Gläubiger jetzt mal angeschrieben und um Mitteilung gebten, worin das Fehlverhalten des Schuldners zu sehen ist -denn laut Bauordnungsamt hat dieser nix zu tun. Ferner habe ich den Gläubiger gebeten darzulegen, wo sein eigener Nachteil ist, wenn da was einkrachen würde, ob er ggf. haftet.

    Ferner habe ich noch 2 weitere betreibende Gläubiger im Verfahren - ich habe denen den Antrag z.K. und StN gesand - selbiges auch für den Schuldner - rechtliches Gehör ist im Zweifel nie verkehrt :teufel:

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