Telekom will eine Klausel

  • Hallo liebe Leute,
    die Deutsche Telekom AG, als Rechtsnachfolgerin der Telekom Deutschland GmbH, hat die DB Netz AG vor dem Verwaltungsgericht verklagt.
    Nun will die Beklagte aus meinem KfB gegen die Klägerin vollstrecken und hat einen Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gestellt.

    Hier nun die Fragen:
    Bedarf es der Erteilung der Vollstreckungsklausel?
    Dürfte es sich bei der Deutschen Telekom AG (als KfB-Schuldnerin) nicht um eine Beliehene handeln?


    VG vom VG
    VG-RPfl.

    Einmal editiert, zuletzt von VG-RPfl. (11. Januar 2013 um 15:27)

  • Dürfte es sich bei der Deutschen Telekom AG (als KfB-Schuldnerin) nicht um eine Beliehene handeln?


    Was bedeutet das? :gruebel:
    Vollstreckungsvoraussetzungen sind doch Titel, Klausel, Zustellung. Also ist m.E. schon zwingend eine Klausel nötig.

  • hä? wieso will die telekom ne klausel, wenn die db netz agentur den prozess gewonnen hat??
    die klausel kann doch nur (wie du auch geschrieben hast) die db netz agentur beantragen. die ist doch vollstreckungsgläubiger. und die vollstreckbare haben die doch schon.
    rechtsnachfolge liegt nicht vor, siehe zöller rn 5 zu § 727 zpo.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Fraglich ist hier, ob §§ 169, 170 VwGO greifen. Wenn das Vollstreckungsverfahren vor dem VG durchgeführt wird, weil ein Beteiligter "öffentliche Hand" o.ä. ist, bedarf es keiner Klausel (§ 171 VwGO), da die Voraussetzungen vom Gericht selbst geprüft werden, also auch keiner Klausel/Zustellung.

    Ich erteile DB Netz AG und "Konsorten" Klauseln, da diese privatisierten ehemaligen Staatsbetriebe eben nicht mehr Bund, öffentliche Anstalt usw. sind. Damit können die dann beim zuständigen AG das Vollstreckungsverfahren durchführen. Gab bislang noch keine Probleme.

  • Ich erteile DB Netz AG und "Konsorten" Klauseln, da diese privatisierten ehemaligen Staatsbetriebe eben nicht mehr Bund, öffentliche Anstalt usw. sind. Damit können die dann beim zuständigen AG das Vollstreckungsverfahren durchführen. Gab bislang noch keine Probleme.

    So sehe ich das auch. Seit der Privatisierung sind die diesbezüglich raus aus der Nummer.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Sofern jedoch der Vollstreckungsgläubiger eine Behörde bzw. Beliehe ist, müsste selbige jedoch nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vorgehen können, so dass die Klauselerteilung nicht nötig ist, gem. § 169 VwGO.

    Ist hingegen der Vollstreckungsschuldner, hiesig die Telekom, eine Behörde/Beliehene, so darf absolut nie und nimmer eine Klausel gegen die Behörde erteilt werden, da ansonsten gar ein GVZ oder ein AG als Vollstreckungsorgan im späteren Vollstreckungsverfahren beauftragt werden könnte, gem. §§ 170, 171 VwGO.

    Da die DB Netz AG hingegen hier vor dem Verwaltunsgericht verklagt worden ist, spricht natürlich einiges dafür, dass selbige eine Beliehene ist. (Ja, ich weiß dass die Subordniationstheorie überholt ist)

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