A ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. In einem rechtskräftigen Anerkenntnisurteil wird A (Beklagter) verurteilt, an B einen Geldbetrag zu leisten, um C (Kläger) von einer Forderung des B an den C freizustellen. Das Urteil wurde an den Beklagten A zugestellt und mit einer Klausel versehen.
In einem weiteren Beschluss desselben Amtsgerichts wird C ermächtigt, die dem Schuldner A auferlegte Handlung (siehe oben) auf Kosten des A vornehmen zu lassen. Ein Nachweis der Rechtskraft und Zustellung liegen nicht vor.
Der Prozessbevollmächtigte des C beantragt nun für diesen eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des A einzutragen.
Kann die Zwangssicherungshypothek eingetragen werden?