"Fleshtunnel" Genehmigungspflichtig /-fähig?

  • gerade gefunden. vllt. hilft das ein bissl weiter:

    Das reine Abstellen auf die Urteils- und Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen bei körperbezogenen Eingriffen könnte jedenfalls dann auf seine Grenzen stoßen, wenn die Eingriffe nicht medizinisch indiziert sind und (wie z.B. bei sogen. „Schönheitsoperationen“ oder Anbringung von Tätowierungen, Piercings etc.) wegen der mit ihnen verbundenen Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds der Person auch einen persönlichkeitsrechtlichen Bezug haben. Das AG München hat hierzu in einer viel beachteten Entscheidung kürzlich entschieden, dass etwa für die Anbringung einer Tätowierung keine elterliche Zustimmung erforderlich ist, wenn der Minderjährige (in casu: 17 Jahre alt) über die zur Einwilligung erforderliche Urteils- und Einsichtsfähigkeit verfügt (vgl. AG München v. 17.03.2011 - 213 C 917/11 - NJW 2012, 2452). Es bleibt abzuwarten, ob diese Auffassung sich in der Instanzrechtsprechung verfestigen und einer höchstrichterlichen Prüfung standhalten wird. Diesseits wird demgegenüber die Ansicht bevorzugt, dass medizinisch nicht indizierte körperbezogene Eingriffe, die zu einer Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds führen und daher zugleich einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht beinhalten, sowohl der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter als auch des Minderjährigen bedürfen (vgl. Hauck, NJW 2012, 2398-2401, 2400 m.w.N.).

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Die Frage ist hier, ob das schon als Eingriff zu sehen ist. Immerhin ist das Ding ja einiges mehr als ein normales Ohrloch.

  • Diesseits wird demgegenüber die Ansicht bevorzugt, dass medizinisch nicht indizierte körperbezogene Eingriffe, die zu einer Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds führen und daher zugleich einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht beinhalten, sowohl der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter als auch des Minderjährigen bedürfen

    Wer ist "diesseits"? Bist das Du, Loffio?

    Diesseits wird demgegenüber die Ansicht bevorzugt, dass medizinisch nicht indizierte körperbezogene Eingriffe, die zu einer Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds führen und daher zugleich einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht beinhalten, sowohl der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter als auch des Minderjährigen bedürfen

    Dieser Zusammenhang erschließt sich mir nicht. Wieso soll die Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds zugleich einen Eigriff in das Persönlichkeitsrecht "beinhalten"? Minderjähriger geht zum Friseur, minderjähriger nimmt 20 kg ab, minderjähriger sonnt sich am Baggersee und bekommt eine sog. "gesunde Bräune". Alles Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht

  • Für die beabsichtigte Maßnahme gibt es keinen objektiv nachvollziehbaren und vernünftigen Grund. Der gesetzliche Vertreter hat seine Genehmigung daher zu verweigern, weil sie nicht dem objektiven Kindeswohl entspricht. Nach dem Eintritt der Volljährigkeit kann dann jeder tun was er will. Dass viele Volljährige unsinnige Dinge tun, heißt nicht, dass man sie ihnen auch schon während ihrer Minderjährigkeit gestatten müsste.

  • Keine gerichtl. Genehmigung notwendig, wenn der Vormund zugestimmt hat.

    (Jeder unbefugte Eingriff in die körperl. Integrität oder Befindlichkeit (auch ohne Änderung des äuß. Erscheinungsbildes) ist zugleich Eingriff in das allgemein. Persönlichkeitsrecht.

    Das hier, nur! auf Grund eines Fotos und Alters,angeblich objektiv feststellbare Kindeswohl hat in den letzten 100 Jahren einige Wertungsänderungen erfahren. Wer viel Lust und Zeit hat, Klick.
    So mancher, auch heute noch anzutreffender Erziehungsstil findet sich ganz am Anfang der Dissertation wieder.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • M.E. ist das auch nur ein Ohrloch, wenngleich größer und offensichlicher als für "normale" Ohrringe. Und mit 16 ist man auch kein Kind mehr.

    Ausgehend von der Argumentation bei "Beschneidungsurteil Köln" dürfte es hier doch keine Zweifel geben. Es handelt sich um einen deutlich geringeren Eingriff mit geringeren Folgen, wenn diese auch für jeden zu sehen sind.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Diesseits wird demgegenüber die Ansicht bevorzugt, dass medizinisch nicht indizierte körperbezogene Eingriffe, die zu einer Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds führen und daher zugleich einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht beinhalten, sowohl der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter als auch des Minderjährigen bedürfen

    Wer ist "diesseits"? Bist das Du, Loffio?

    Diesseits wird demgegenüber die Ansicht bevorzugt, dass medizinisch nicht indizierte körperbezogene Eingriffe, die zu einer Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds führen und daher zugleich einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht beinhalten, sowohl der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter als auch des Minderjährigen bedürfen

    Dieser Zusammenhang erschließt sich mir nicht. Wieso soll die Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds zugleich einen Eigriff in das Persönlichkeitsrecht "beinhalten"? Minderjähriger geht zum Friseur, minderjähriger nimmt 20 kg ab, minderjähriger sonnt sich am Baggersee und bekommt eine sog. "gesunde Bräune". Alles Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht

    ich hab lediglich eine quelle aus juris hier eingebracht.
    wegen dem inhalt frag nicht mich- frag die rechtsprechung, denn ich hab mir das nicht ausgedacht.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Für die beabsichtigte Maßnahme gibt es keinen objektiv nachvollziehbaren und vernünftigen Grund. Der gesetzliche Vertreter hat seine Genehmigung daher zu verweigern, weil sie nicht dem objektiven Kindeswohl entspricht. ....


    Dann frage ich mich, welche objektiv nachvollziehbaren und vernünftigen Gründe für eine Beschneidung sprechen.

    Ich vermute mal, wenn der Stöpsel im Ohr eines Tages wieder raus ist, wächst das Loch von alleine wieder zu, die Vorhaut aber nicht wieder an.

  • Da die letzten Beiträge sich mit der Entscheidung des Vormundes beschäftigen, gehe ich zunächst auf diese Frage ein:

    Mit meinen Mündeln diskutiere ich die Frage intensiv und meist mit Erfolg. Ich bin mir dabei bewusst, dass eine 16jährige, wenn sie sich im Fall einer Schwangerschaft für eine Abtreibung entschiede, diese völlig legal und ohne mein Wissen, geschweige denn mein Einverständnis, durchführen lassen könnte. Deshalb verbiete ich nicht, sondern bespreche die sicherste Variante. Häufig wird die Frage übers Geld entschieden. Beim Fleshtunnel zum Beispiel lasse ich drei Angebote mit schriftlichem Beratungstext beibringen. Die Texte gehen wir inhaltlich durch. Dann kommt es zur Materialwahl und da ist mir das Beste gerade gut genug. Wenn dann die 150 € für den Tunnel angespart wären, würde ich genehmigen. Das Ziel wurde bisher noch nicht erreicht. Preiswertere Ziel hingegen wurden schon mit mir gemeinsam erreicht.

    Da der Themenstarter aber als Rechtspfleger dienstlich fragt, sollte im Forum die Frage der familiengerichtlichen Genehmigungspflicht/-fähigkeit (m.E. nein) von den anderen RP beantwortet werden.

  • Keine gerichtl. Genehmigung notwendig, wenn der Vormund zugestimmt hat.

    (Jeder unbefugte Eingriff in die körperl. Integrität oder Befindlichkeit (auch ohne Änderung des äuß. Erscheinungsbildes) ist zugleich Eingriff in das allgemein. Persönlichkeitsrecht.

    Das hier, nur! auf Grund eines Fotos und Alters,angeblich objektiv feststellbare Kindeswohl hat in den letzten 100 Jahren einige Wertungsänderungen erfahren. Wer viel Lust und Zeit hat, Klick.
    So mancher, auch heute noch anzutreffender Erziehungsstil findet sich ganz am Anfang der Dissertation wieder.)

    Meine Rechtsauffassung beruht nicht auf dem verlinkten Foto, sondern auf grundsätzlichen Erwägungen. Das Problem ist, dass heute über alles diskutiert wird, und zwar auch über die Dinge, über die es nichts zu diskutieren gibt. Damit wird ein an der Vermittlung von Werten orientierter Erziehungsstil durch den Grundsatz der Beliebigkeit ersetzt, weil man glaubt, dass grundsätzlich alles und jedes zur Disposition stehen könne. Dies führt dann zu der abgestrebten sog. "Freiheit", die sich vor allem in der Freiheit manifestiert, unsinnige Dinge zu tun und von anderen zu verlangen, dass sie sich diesen unsinnigen Betrachtungsweisen (hier: durch eine Zustimmung) unterwerfen müssten. Bezeichnenderweise hat hier auch noch niemand versucht, in dem beabsichtigten Vorhaben irgendeine Art von Sinnhaftigkeit zu entdecken. Ob es sich dabei um "Fleshtunnel", Piercings oder Tätowierungen handelt, ist dabei ohne Belang.

    Kürzlich wurde eine Untersuchung veröffentlicht, in welcher geprüft wurde, ob es einen Zusammenhang von derlei "Körperverschönungen" mit der Bildungsnähe oder Bildungsferne der jeweiligen Herkunftsfamilie gibt. Das Ergebnis war ziemlich eindeutig, für mich allerdings nicht überraschend.

    Die vorliegende Diskussion ist im Übrigen nur relevant, wenn der gesetzliche Vertreter etwas Unsinniges ablehnt, weil es nur dann einen Konflikt mit dem Willen des Kindes gibt. Ist der Vertreter dagegen selbst ein Befürworter von Unsinnigem (und stimmt er demzufolge zu), tritt das Problem also gar nicht auf. Es tritt des weiteren nicht auf, wenn die Erziehung -idealerweise- bewirkt, dass der Wunsch nach Unsinnigem beim Kind erst gar nicht aufkommt.

  • ...Meine Rechtsauffassung beruht nicht auf dem verlinkten Foto, sondern auf grundsätzlichen Erwägungen. Das Problem ist, dass heute über alles diskutiert wird, und zwar auch über die Dinge, über die es nichts zu diskutieren gibt. Damit wird ein an der Vermittlung von Werten orientierter Erziehungsstil durch den Grundsatz der Beliebigkeit ersetzt, weil man glaubt, dass grundsätzlich alles und jedes zur Disposition stehen könne. Dies führt dann zu der abgestrebten sog. "Freiheit", die sich vor allem in der Freiheit manifestiert, unsinnige Dinge zu tun und von anderen zu verlangen, dass sie sich diesen unsinnigen Betrachtungsweisen (hier: durch eine Zustimmung) unterwerfen müssten. Bezeichnenderweise hat hier auch noch niemand versucht, in dem beabsichtigten Vorhaben irgendeine Art von Sinnhaftigkeit zu entdecken. Ob es sich dabei um "Fleshtunnel", Piercings oder Tätowierungen handelt, ist dabei ohne Belang.

    ....

    Teilweise stimme ich Deiner Auffassung zu, dass heute über alles diskutiert wird.
    Und füge dem hinzu, dass auch um Nichts diskutiert wird.

    Wobei diskutieren schon ein gewisses Niveau voraussetzt.

    Andererseits muss man auch sagen, dass "gestern" vielleicht deshalb nicht über alles diskutiert wurde, weil es man es hinnahm bzw. hinzunehmen hatte oder gar nicht die Zeit hatte, sich über Alles und Nichts auszulassen. weil es wichtigere Dinge im Leben gab.

    Diese "alternativlose" Zeit wünsche ich mir aber auch nicht zurück.

  • Kürzlich wurde eine Untersuchung veröffentlicht, in welcher geprüft wurde, ob es einen Zusammenhang von derlei "Körperverschönungen" mit der Bildungsnähe oder Bildungsferne der jeweiligen Herkunftsfamilie gibt. Das Ergebnis war ziemlich eindeutig, für mich allerdings nicht überraschend.

    was kam denn da genau raus??

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Da der Themenstarter aber als Rechtspfleger dienstlich fragt, sollte im Forum die Frage der familiengerichtlichen Genehmigungspflicht/-fähigkeit (m.E. nein) von den anderen RP beantwortet werden.

    Um hier mal wieder BTT zu werden:
    Mir ist - im Gegensatz zum Betreuungsrecht - kein Genehmigungstatbestand bekannt.

  • Zwar keine rechtliche Ahnung, aber wird so ein Fleshtunntel nicht über einen längeren Zeitraum "gebildet", in dem nach und nach Ohrringe mit immer größer werdenen Durchmesser benutzt werden, um das Ohrloch zu weiten?! Kann man denn dann überhaupt von einem Eingriff reden? (Ist doch wie bei manchen Frauen, die super schwere Ohrringe benutzen und somit immer längere Ohrläppchen bekommen, oder?)

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