Löschung Haftbefehle-weiterhin zuständig?

  • Hallo,

    habe kurz eine Frage im Zusammenhang zur Einführung der zentralen Vollstreckungsgerichte.

    Die Zuständigkeit zur Löschung der Einträge im Schuldnerverzeichnis wg. ergangenem Haftbefehl etc. liegt weiterhin bei den jeweiligen Vollstreckungsgerichten, oder?

    Und gibt es ab 01.01.2013 eine Änderung bzgl. des Eintrags im Schu-Verzeichnis hinsichtlich der Mitteilungen des Insolvenzgerichts zur Insolvenzeröffnung etc.?

    Viele Grüße

  • entscheidend ist, nach welchem Recht die EV abgegeben wurde; das wiederum richtet sich danach, wann (vor/nach 31.12.) der Antrag auf Abgabe der EV gestellt (d.h. Eingang) wurde; d.h. wiederum : alle nach Altrecht abgegebenen EV werden auch nach Altrecht gelöscht auf Antrag oder nach Fristablauf; das betrifft sowohl Verfahren als auch Zuständigkeit

  • Alte Haftbefehle sind im alten Schuldnerverzeichnis eingetragen. Für die Löschung ist somit weiter das alte VG zuständig.

    Neue Haftbefehle werden nicht mehr im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

  • [h=1]Habe hierzu auch nochmal ne Frage...

    Antrag Abgabe e.V. letztes Jahr. Schuldner hat die e.V. nicht abgegeben, daraufhin wurde ein Haftbefehl erlassen und hier in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.
    Jetzt erhalte ich ein Schreiben des GVZ. Der Schuldner sei am 22.01.13 aus den Gründen des § 882 c Abs. 1 ZPO nunmehr in das Schuldnerverzeichnis beim Zentralen Vollstreckungsgericht eingetragen worden. Gem. § 39 Nr. 5 Satz 3 EGZPO sei hiernach nunmehr die Eintragung des Schuldners (Haftbefehl) in unserem, beim AG geführten Schuldnerverzeichnis zu löschen.

    Mich irritiert die Formulierung: "Unbeschadet des § 915a Abs. 2 ZPO..." (s. unten). Muss ich den Haftbefehl jetzt tatsächlich löschen, obwohl der Gläubiger evt. noch gar nicht befriedigt ist. Beim Zentralen Vollstreckungsgericht ist der Haftbefehl doch gar nicht eingetragen worden. Dann wäre diese Eintragung ja komplett weg - das kann doch nicht richtig sein oder??

    § 39 Ab 1. 1. 2013 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Reform des Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung[/h]Für das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) gelten folgende Übergangsvorschriften:

    • 5. 1Das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wird hinsichtlich der Eintragungen fortgeführt, die vor dem 1. Januar 2013 vorzunehmen waren oder die nach den Nummern 1 bis 3 nach dem 31. Dezember 2012 vorzunehmen sind. 2Die §§ 915 bis 915 h der Zivilprozessordnung sowie § 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung jeweils in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind insoweit weiter anzuwenden. 3Unbeschadet des § 915 a Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist eine Eintragung in dem nach Satz 1 fortgeführten Schuldnerverzeichnis vorzeitig zu löschen, wenn der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 b der Zivilprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung eingetragen wird.
  • ... dachte ich auch zuerst.

    Aber was bedeutet denn dann der Satz: Unbeschadet des § 915 a Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist eine Eintragung in dem nach Satz 1 fortgeführten Schuldnerverzeichnis vorzeitig zu löschen, wenn der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 b der Zivilprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung eingetragen wird. ???

    Da hakt es dann irgendwie bei mir. Der Schuldner wurde ja nun in das Register beim Zentralen Vollstreckungsgericht eingetragen. Heißt das dann nicht, dass ich die Eintragung hier löschen muss??

  • Ich lese das "Unbeschadet des ...." so:

    Man kann einen Schuldner natürlich weiterhin löschen, wenn er z.B. gezahlt hat - hat ihn aber auch dann im alten Schuldnerverzeichnis zu löschen, wenn er in das neue zentrale Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde.

    Da macht für mich irgendwie Sinn:

    Zunächst werden die Gläubiger online eine Auskunft beim neuen zentralen SV erwirken. Und gibt es dort für den Schuldner einen Eintrag, wird doch niemand noch beim alten VG nachfragen. Solche Eintragungen machen dann dort praktisch überhaupt keinen Sinn mehr.

    Aber hier gleich nochmal eine andere Frage nach altem Recht:
    Beispiel: Es erging im Juli 2012 ein Haftbefehl für Gläubiger X, im September wurde dann für Gläubiger X die e.V. abgegeben. Löscht Ihr dann beim 2. Eintrag der e.V. den ersten Eintrag über den Haftbefehl? Es gibt manche, die da meinen, dann wäre der erste Eintrag zu löschen, weil nämlich der Eintragungsgrund (915a II S. 2) weggefallen wäre (Eintragung des Schu zum Zwecke der Verhaftung und Abgabe der e.V.).


  • Aber hier gleich nochmal eine andere Frage nach altem Recht:
    Beispiel: Es erging im Juli 2012 ein Haftbefehl für Gläubiger X, im September wurde dann für Gläubiger X die e.V. abgegeben. Löscht Ihr dann beim 2. Eintrag der e.V. den ersten Eintrag über den Haftbefehl? Es gibt manche, die da meinen, dann wäre der erste Eintrag zu löschen, weil nämlich der Eintragungsgrund (915a II S. 2) weggefallen wäre (Eintragung des Schu zum Zwecke der Verhaftung und Abgabe der e.V.).

    Nein, Löschung des Haftbefehls erfolgt nicht, der Eintragungsgrund nach § 915a II Ziff. 2. ist doch nicht weggefallen durch die Abgabe der e. V. (§ 915a Rz. 4 Zöller 29. Aufl.)

  • Ich muss da aber nochmal nachfragen...

    Wenn ich dich richtig verstehe sollte ich in meinem Fall den Haftbefehl aus "unserem" Schuldnerverzeichnis jetzt löschen. Aber der Haftbefehl ist doch gar nicht im neuen Schuldnerverzeichnis eingetragen. Dort wurde er doch jetzt nur aus dem Gründen des § 882c Abs. 1 ZPO eingetragen... das ist doch nicht das gleiche oder??

    Mich stört eben, dass die Eintragung des Haftbefehls dann nirgendwo mehr sichtbar wäre, obwohl der Schuldner noch nicht gezahlt hat. Es spielt ja keine Rolle, ob er die e.V. zwischenzeitlich abgegeben hat oder nicht, den Haftbefehl lösche ich doch nur vorzeitig, wenn ich einen Zahlungsnachweis oder eine Bestätigung des Gläubigers habe...

  • Genau.

    Bei Eintragung ins neue Schuldnerverzeichnis sind alle Einträge im alten Schuldnerverzeichnis zu löschen.

    Und wie schon gesagt, neue Haftbefehle sind auch nicht mehr sichbar ;)

  • Ich muss da aber nochmal nachfragen...

    Mich stört eben, dass die Eintragung des Haftbefehls dann nirgendwo mehr sichtbar wäre, obwohl der Schuldner noch nicht gezahlt hat. Es spielt ja keine Rolle, ob er die e.V. zwischenzeitlich abgegeben hat oder nicht, den Haftbefehl lösche ich doch nur vorzeitig, wenn ich einen Zahlungsnachweis oder eine Bestätigung des Gläubigers habe...

    Stören tut mich das auch. Ich finds ganz unglücklich, dass Haftbefehle nach neuem Recht gar nicht mehr eingetragen werden. Aber laut Gesetzeslage ist es so, dass nur noch die Vermögensauskünfte im Zentralen SV eingetragen und beauskunftet werden. Das örtl. SV ist in diesem Falle "überflüssig" - also die Eintragungen sämtlich zu löschen - ohne Zahlungsnachweis. Habt ihr denn schon Widersrpüche gegen die Eintragung ins Zentrale SV bekommen? Da bin ich dann ja auch mal gespannt drauf...

  • Bin mir nicht ganz sicher, ob ich euch richtig verstanden habe. Wenn im neuen Schuldnerverzeichnis eine Eintragung erfolgt, löscht ihr sämtliche Eintragungen im alten Verzeichnis, also alle HBs und EVs?
    Frage deshalb, weil die Begründung in der BT-Drucksache zu den Übergangsvorschriften ausdrücklich nur auf alte EVs Bezug nimmt.

    Einmal editiert, zuletzt von Wolle (31. Januar 2013 um 11:35)

  • Tja, watt nu? Da scheint es doch auch noch Klärungsbedarf zu geben. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass nach neuem Recht zwar HBs nicht mehr im Schuldnerverzeichnis eingetragen werden, dafür wird der Schuldner aber nach § 882 c I 1 ZPO eingetragen, wenn er seiner Pflicht zur Abgabe der VA nicht nachgekommen ist, also schon eine Stufe vor Erlass eines HB. Wenn der Schuldner nach dieser Vorschrift eingetragen wird, kann man alte Eintragungen doch nicht löschen, oder?

  • Ja, in deinem Beispielfall gibt es doch dann nur die eine Eintragung.

    Was macht es aber für einen Sinn, wenn der Schuldner im neuen SV eingetragen ist, dass dann noch ein älterer HB im alten SV eingetragen bleibt. Für mich macht das gar keinen Sinn. Der Gläubiger bekommt die Auskunft vom neuen SV und wird sich dann kaum noch um Eintragungen im alten SV kümmern.

  • Ich möchte mal hören, ob es zu diesem Thema inzwischen neue Erkenntnisse und Meinungen gibt?
    Ich habe auch den Fall, dass die eV aus 2012 im alten SV eingetragen wurde, außerdem drei HBs.
    Dann kam noch ein Antrag auf Nachbesserung => erneuter HB => Nachbesserung erfolgte.

    Nun hat Gvz mitgeteilt, dass Schuldner die eV nach neuem Recht abgegeben hat, so dass die Löschung nach § 39 Zif 5 EGZPO ansteht.

    Frage: Ist auch hier der Rpfl. zuständig?
    Muss nur die eV gelöscht werden oder alle HBs?

  • Muss nur die eV gelöscht werden oder alle HBs?


    In Sachsen gibt es die klare Ansage, dass der neue SV-Eintrag (und nur, wenn zudem die VA errichtet wurde ) ausschließlich den alten SV-Eintrag des Schuldners zur Löschung bringt.

    Bedeutet - nach § 39 EGZPO erfolgt:

    * keine Löschung von Haftbefehlen (egal wofür die eingetragen wurden)
    * keine Löschung von SV-Alt-Einträgen, wenn neuer SV-Eintrag erfolgte mit Grund "nicht Erscheinens des Schuldners zum Termin"

    Beides leiten wir aus der Gesetzesbegründung ab.

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