Kfb abändern?

  • Hallo, mal ne technische Frage:
    Klage in I. Instanz wird mit Abwendungsbefugnis abgewiesen. Es ergeht ein Kfb zugunsten Bekl mit Abwendungsbefugnis. Durch Berufung wurde das Verfahren rechtskräftig beendet (Berufung zurückgenommen). Jetzt möchte der BV eine Abänderung des Kfb I. Instanz dahingehend, dass die ZV für die Bekl ohne SL gestattet ist. Muss ich den Kfb wirklich abändern oder reicht es nicht aus, wenn der Bekl sich ein RK-Bescheinigung des erstinstanzlichen Urteils holt, wobei er dann natürlich das Urteil bei der ZV beifügen müsste.

  • Ohne die Vorschriftenlage geprüft zu haben:

    Ich tendiere zur 2. Alternative uns sehe für die 1. Alternative (eben wegen der Möglichkeit 2) kein Rechtsschutzbedürfnis.

    Der KFB ist jedenfalls nicht unrichtig i.S.v. § 319 ZPO; auch ist der Beklagte – wegen der Möglichkeit des Rechtskraftzeugnisses – nicht beschwert.

  • Ich verstehe nicht, was der Beklagtenvertr. will...

    Die Abwendungsbefugnis heißt doch, dass ich ohne Sicherheitsleistung vollstrecken kann.

    Sonst reicht natürlich eine einfache Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils nebst Rechtskraftvermerk. Eine Änderung des KFB kommt ebenso wenig in Betracht wie eine Änderung des nunmehr rechtskräftigen Urteils.

  • Danke euch, habe dem Bkl-V telefonisch mitgeteilt, dass die Beifügung entweder der Urteils I. Instanz mit RK-Vermerk oder des Beschlusses des OLG, in dem drin steht, dass die Rücknahme der Berufung den Verlsut des eingelegten RM zur Folge hat.
    Der will das jetzt so auch machen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!