Pfändung Übererlös Zwangsverwaltung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier einen Fall zur Vollstreckung für die Gläubigerin nach Insolvenzaufhebung mit Restschuldbefreiung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde mit Vollstreckungsunterwerfung. Gepfändet werden soll der Übererlös aus der ehemaligen Zwangsverwaltung, der vom Zwangsverwalter an den Eigentümer herauszugeben wäre.

    Die Gläubigerin, deren Forderung vor der Insolvenz des Eigentümers begründet wurde, hat im Verfahren ein Absonderungsrecht aus dem Grundpfandrecht geltend gemacht. Ich bin jedoch der Ansicht, dass die begehrte Forderungspfändung nicht unter das Privileg des § 49 Inso fällt (wäre bei laufender Inso nach § 89 Inso gesperrt) und von § 301 II Inso nicht umfasst wird. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist es kein dinglicher Anspruch mehr. Bei dem Übererlös handelt es sich mAn nicht um ein Surrogat an dem sich das Absonderungsrecht fortsetzen würde. Die Meinungen gehen hier auseinander.

    Würden Sie den Pfüb erlassen bzw. beantragen?

    Viele Grüße :)

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