Zuteilung auf persönliche Forderung

  • Hallo, ich habe folgendes Problem:

    Im Grundbuch ist eine Grundschuld ohne § 800 ZPO eingetragen.
    Deshalb wurde wegen persönlicher Forderung in gleicher Höhe die Zwangsversteigerung betrieben. Der Ersteher muß die Grundschuld übernehmen.
    Im Verteilungstermin ist genügend Erlös da, um die persönliche Forderung zu befriedigen. Kümmert es mich, dass es sich um eine doppelte Sicherung handelt und im Extremfall Zahlung aus Erlös und vom Ersteher auf die Grundschuld erfolgen ?

  • Die Lösung könnte bei Stöber, Randnummer 4.6 zu § 44 zu finden sein:  


    Betreibt der Gläubiger einer Grundschuld aus seiner nach schuldrechtlicher Abrede durch diese gesicherte Forderung, soweit die Grundschuld (Rangklasse vier) im geringsten Gebot bestehen. Der Ersteher übernimmt mit der bestehen bleibenden Grundschuld dann nur eine gegen den Schuldner bestehende Forderung und nur unter den Voraussetzungen des § 53 II.

    Der Gläubiger könnte die Übernahme nach § 53 und § 416 BGB genehmigen. Dann würde seine Forderungen gegen den Schuldner erlöschen; aus dem Vollstreckungstitel könnte der Gläubiger seinen persönlichen Anspruch an den Versteigerungserlös dann nicht mehr geltend machen.


    Aus dem Versteigerungserlös könnte er dann nur die vom Ersteher nicht geschuldeten Kosten (§ 10 II) und Zinsen bis zum Zuschlag (§ 56 Satz 2) bezahlt erhalten. Wird der Gläubiger, der nicht genehmigt hat, wegen seines vollstreckten persönlichen Anspruchs aus dem baren Versteigerungserlös befriedigt, dann ist mit Erledigung des Sicherungszwecks der Rückgewähranspruch zu erfüllen.


    Daher meine ich, dass das Sache der Beteiligten untereinander ist. Das Versteigerungsgericht muss lediglich den Titel abquittieren.

  • Zitat von Kai

    <snip>

    Daher meine ich, dass das Sache der Beteiligten untereinander ist. Das Versteigerungsgericht muss lediglich den Titel abquittieren.



    Würde ich aus dem hohlen Bauch heraus ohne nachzulesen genauso sehen.
    Zugeteilt wird auf die persönliche Forderung. Der Grundschuldgläubiger muss dann vom Ersteher den vollen Betrag der Grundschuld einfordern und im Rahmen der Erfüllung der Rückgewährsansprüche an den Schuldner auskehren.
    Sollte die Forderung allerdings schon teilweise getilgt sein, so ist der Gläubiger meiner Ansicht nach verpflichtet, zum Erlösverteilungstermin eine entsprechende Minderanmeldung hinsichtlich der persönlichen Forderung abzugeben bzw. er hätte auch nur wegen des reduzierten Betrages die Versteigerung beantragen dürfen.
    In dem geschilderten Fall würde ich den Schuldner auf jeden Fall nochmal explizit auf die Rechtslage hinweisen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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