Hallo Forum,
gegen den Schuldner S liegt ein zivilrechtlicher Haftbefehl vor.
Der S hält sich jedoch nicht in seiner als Wohnsitz gemeldeten Wohnung auf, sondern wohnt bei seiner Freundin in deren Wohnung.
Dort ist der S jedoch nicht gemeldet.
Frage:
Welche Rechte hat nun ein GV, wenn er den Haftbefehl in oder an der Wohnung der Freundin vollstrecken will.
Der 758a ZPO spricht ja von der "Wohnung des Schuldners". Aber meines Wissens ist der Begriff der Wohnung sehr weit auszulegen ...
Gruß jodelschnepfe