Begriff der Wohnung bei der Verhaftung

  • Hallo Forum,

    gegen den Schuldner S liegt ein zivilrechtlicher Haftbefehl vor.

    Der S hält sich jedoch nicht in seiner als Wohnsitz gemeldeten Wohnung auf, sondern wohnt bei seiner Freundin in deren Wohnung.

    Dort ist der S jedoch nicht gemeldet.

    Frage:
    Welche Rechte hat nun ein GV, wenn er den Haftbefehl in oder an der Wohnung der Freundin vollstrecken will.

    Der 758a ZPO spricht ja von der "Wohnung des Schuldners". Aber meines Wissens ist der Begriff der Wohnung sehr weit auszulegen ...

    Gruß jodelschnepfe

  • anders gefragt:

    umfasst die "Wohnung des Schuldners" iSd 758a ZPO auch die Wohnung des Lebenspartners, die der Schuldner hauptsächlich bewohnt ohne dort gemeldet zu sein ?

    Und wie weisst ein Gläubiger ggfs. nach, dass sich der Schuldner dort überwiegend aufhält ?

  • M.E. kommt es nicht darauf an, wo der Schuldner gemeldet ist, sondern wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt, also seinen Lebensmittelpunkt hat. Wenn er sich also nicht nur kurz in der Wohnung seiner Lebensgefährtin aufhält, sondern dort lebt, hätte ich kein Problem, dies als Wohnsitz anzusehen. Den Nachweis könnte ein Gläubiger durch Befragung von Nachbarn usw. erbringen. Bekommt der Schuldner seine Post an diese Anschrift. Evtl. wäre auch eine Detektei eine Möglichkeit.

  • Den Nachweis könnte ein Gläubiger durch Befragung von Nachbarn usw. erbringen.



    Das Problem ist doch, dass der Gläubiger u.a. durch Befragung von Nachbarn und Freunden weiß, dass der Schuldner in der Wohnung ist, resp. sich dort überwiegend aufhält.

    Aber der GV glaubt dem Gläubiger eben dies nicht.

    Jedenfalls will der GV nur dann in der Wohnung vollstrecken, wenn der Schuldner auch dort gemeldet ist.:daumenrun

    Der Gläubiger könnte natürlich irgendwie den Schuldner auffordern, sich dort ordentlich anzumelden, da sonst der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit vorliegt ….:wechlach:


    Bekommt der Schuldner seine Post an diese Anschrift. ?



    Definitiv nicht.

  • Der Wohnsitz ist nicht zwingend gleichzusetzen mit der Meldeadresse.

    Das Problem ist aber (um wieder mal auf die Personenidentität zurückzukommen), dass du dem GV ohne (lückenlose) Meldenachweise nicht bzw. nur sehr schwer belegen kannst, dass es sich bei dem von dir angegebenen Schuldner auch tatsächlich um den Schuldner handelt. Ein anderer Nachweis wäre z.B., dass der Schuldner aufgrund deines Titels die eV abgegeben und dort eben diese abweichende Adresse angegeben hat. (Da du hier aber einen HB vollstreckst, bist du wohl noch einen Schritt davor.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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