Habe einen Pfändungsschutzantrag vorliegen, indem Schuldner beantragt, ihm Pfändungsschutz nach § 850 II ZPO (!?!) zu gewähren. Schuldner ist selbstständiger Handwerker und hin und wieder für den DS tätig. Dem DS werden die Tätigkeiten vom Schuldner in Rechnung gestellt. DS verweigert Auszahlung komplett.
Schuldner geht davon aus, dass es sich um wiederkehrendes Arbeitseinkommen handelt. Gläubiger geht von nicht wiederkehrendem Entgelt (850 i) aus. Mir liegen zu wenig Informationen vor. Nach bisherigem Vortrag vermute ich aber eine Scheinselbstständigkeit.
Es ist doch nicht meine Aufgabe als VG festzustellen, wer nun Recht hat oder? Zumindest nicht bei Antragstellung nach § 850 II?
Wenn § 850 II ZPO greift, gibts automatisch Pfändungsschutz (§ 850c etc). Kein Rechtsschutzbedürfnis.
Wenn der DS anderer Auffassung ist, soll der Schuldner das mit dem DS im Zivilprozess klären. So meine Auffassung.
Liege ich falsch oder übersehe ich was?
Danke für die Hilfe.