Selbstständig - ja oder nein?

  • Habe einen Pfändungsschutzantrag vorliegen, indem Schuldner beantragt, ihm Pfändungsschutz nach § 850 II ZPO (!?!) zu gewähren. Schuldner ist selbstständiger Handwerker und hin und wieder für den DS tätig. Dem DS werden die Tätigkeiten vom Schuldner in Rechnung gestellt. DS verweigert Auszahlung komplett.
    Schuldner geht davon aus, dass es sich um wiederkehrendes Arbeitseinkommen handelt. Gläubiger geht von nicht wiederkehrendem Entgelt (850 i) aus. Mir liegen zu wenig Informationen vor. Nach bisherigem Vortrag vermute ich aber eine Scheinselbstständigkeit.

    Es ist doch nicht meine Aufgabe als VG festzustellen, wer nun Recht hat oder? Zumindest nicht bei Antragstellung nach § 850 II?
    Wenn § 850 II ZPO greift, gibts automatisch Pfändungsschutz (§ 850c etc). Kein Rechtsschutzbedürfnis.
    Wenn der DS anderer Auffassung ist, soll der Schuldner das mit dem DS im Zivilprozess klären. So meine Auffassung.
    Liege ich falsch oder übersehe ich was?
    Danke für die Hilfe.

  • Anspruch auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens und vergleichbarer Einkommen (Provision etc.) sowie Anspruch auf Zahlung von Werklohn auch für zukünftige Aufträge

  • Schuldner ist selbstständiger Handwerker und hin und wieder für den DS tätig. Dem DS werden die Tätigkeiten vom Schuldner in Rechnung gestellt.

    Schuldner ist ja dann doch eindeutig selbständig? (Ob zum Schein oder nicht wäre von anderer Stelle zu klären).

    Also würde ich den Antrag in einen nach § 850i ZPO umdeuten.
    Nur wenn der Schuldner dies ausdrücklich nicht will..., dann hat er Pech gehabt und muss vom Arbeitgeber (?) seinen Arbeitseinkommen fordern (wie auch immer er das machen will)

  • ich habe so meine Zweifel, ob "Zahlung von Werklohn auch für zukünftige Aufträge" überhaupt hinreichend bestimmt ist und die Pfändung aus Ansprüchen aus noch zu begründenen Vertragsverhältnissen möglich ist.

  • ich habe so meine Zweifel, ob "Zahlung von Werklohn auch für zukünftige Aufträge" überhaupt hinreichend bestimmt ist und die Pfändung aus Ansprüchen aus noch zu begründenen Vertragsverhältnissen möglich ist.

    In diesem Fall sind Gl und Schu unbelehrbar...

    Ist das VG zur Entscheidung sachlich berufen?

    Dazu aktuell aus dem hiesigen RS-thread für vergl.b. SV:

    http://www.rws-verlag.de/fileadmin/zbb-…te-3/9zb712.pdf

    Super :daumenrau Vielen Dank für die Entscheidung.

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