Tilgung aller Schulden in der WVP; Antrag auf vorzeitige RSB

  • Hallo,

    ich habe mal wieder einen Fall, in dem der Schuldner sämtliche Forderungen getilgt hat und auch die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Laut BGH kann der Schuldner dann einen Antrag auf vorzeitige Restscchuldbefreiung stellen ( IX ZB 214/04). Kann mir mal einer erklären, warum es noch eines gesonderten Antrags bedarf? Der Schuldner hat doch den Antrag auf RSB gestellt. Und es dürfte doch nur logisch sein, dass er in der obigen Konstellation RSB erteilt haben möchte. Mir ist das, ehrlich gesagt, etwas zu blöd, jetzt noch den Schuldner anzuschreiben und zu fragen, ob er auch wirklich RSB haben oder ob er doch lieber die nächsten 2 Jahre den pfändbaren Teil seines Einkommens nahezu zinslos auf dem TH-Konto für einen Unkostenbeitrag in Höhe von 119,00 € jährlich anlegen möchte ;).

    Verlangt Ihr wirklich noch einen Antrag bzw. wird bei Euch noch ein solcher verlangt?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • trotz der dort enthaltenen besonderen Fallkonstellation spricht IX ZB 219/10 dafür, einen entsprechenden Antrag zu stellen, wenn die RSB vorzeitig, also noch vor Ablauf der Abtretungserklärung erteilt werden soll.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Einen gesonderten Antrag auf vorzeitige RSB halte ich bei Vollbefriedigung der Insolvenzgläubiger - abgesehen von den Sonderfällen (etwa Vergleich mit Gläubigern auf Teilerlass [LFdC-Zitat]) - für entbehrlich. Die teilnehmenden Gläubiger sind befriedigt und die nicht teilnehmenden Gläubiger (ohne Anmeldung) haben dadurch zu erkennen gegeben, dass sie am Verfahren nicht teilhaben wollen. Letztere nehmen daher auch an Ausschüttungen nicht teil und können auch keinen Versagungsantrag stellen. Eine vorzeitige RSB führt damit zu keinem Nachteil, so dass sich auch ein separater Antrag erübrigt.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich verlange auch keinen erneuten Antrag. Es gibt einen Antrag, der zum gegebenen Zeitpunkt zu bescheiden ist. Bei Befriedigung sämtlicher Gläubiger ist dieser Zeitpunkt eben schon vor Ablauf der 6 Jahre gekommen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Sehr schön, dann verlange ich (trotz La Flor) auch keinen (mehr). Das wäre mir auch etwas peinlich, jemanden zu fragen, ob er das, was er bestellt hat, ruhig früher haben will :oops:

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • irgendwie hatten wir das Thema ja auch hier ab # 30 schon mal ... seitdem verlange ich keinen Antrag mehr

    Wenn man das so liest, könnte man ja denken, ich sei Franz Beckenbauer (was interessiert mich mein Geschwätz von gestern) ;)...

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  • irgendwie hatten wir das Thema ja auch hier ab # 30 schon mal ... seitdem verlange ich keinen Antrag mehr

    Wenn man das so liest, könnte man ja denken, ich sei Franz Beckenbauer (was interessiert mich mein Geschwätz von gestern) ;)...

    War das nicht schon Adenauer????

    Aber ich glaube, dass das schon viele gesagt haben und immer wieder gerne genommen wird ;)

  • irgendwie hatten wir das Thema ja auch hier ab # 30 schon mal ... seitdem verlange ich keinen Antrag mehr

    Wenn man das so liest, könnte man ja denken, ich sei Franz Beckenbauer (was interessiert mich mein Geschwätz von gestern) ;)...

    War das nicht schon Adenauer????

    Aber ich glaube, dass das schon viele gesagt haben und immer wieder gerne genommen wird ;)

    Da hast Du zwar Recht. Aber niemand lebt dieses Motto sooo formvollendet vor wie Herr B. :)

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  • Sehr schön, dann verlange ich (trotz La Flor) auch keinen (mehr). Das wäre mir auch etwas peinlich, jemanden zu fragen, ob er das, was er bestellt hat, ruhig früher haben will :oops:


    So ganz unberechtigt finde ich die Frage nicht. Es ist ja immerhin vorstellbar, dass der Schuldner eine Restschuldbefreiung gar nicht mehr benötigt. Dies wäre dann der Fall, wenn sämtliche Forderungen im Verfahren angemeldet wurden und nun durch den Vergleich erledigt sind.

  • Sehr schön, dann verlange ich (trotz La Flor) auch keinen (mehr). Das wäre mir auch etwas peinlich, jemanden zu fragen, ob er das, was er bestellt hat, ruhig früher haben will :oops:


    So ganz unberechtigt finde ich die Frage nicht. Es ist ja immerhin vorstellbar, dass der Schuldner eine Restschuldbefreiung gar nicht mehr benötigt. Dies wäre dann der Fall, wenn sämtliche Forderungen im Verfahren angemeldet wurden und nun durch den Vergleich erledigt sind.


    In diesem Fall verlange ich einen Antrag, das war aber nicht der von Mosser genannte Ausgangsfall.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Sehr schön, dann verlange ich (trotz La Flor) auch keinen (mehr). Das wäre mir auch etwas peinlich, jemanden zu fragen, ob er das, was er bestellt hat, ruhig früher haben will :oops:

    So ganz unberechtigt finde ich die Frage nicht. Es ist ja immerhin vorstellbar, dass der Schuldner eine Restschuldbefreiung gar nicht mehr benötigt. Dies wäre dann der Fall, wenn sämtliche Forderungen im Verfahren angemeldet wurden und nun durch den Vergleich erledigt sind.

    In diesem Fall verlange ich einen Antrag, das war aber nicht der von Mosser genannte Ausgangsfall.

    genau, in dem Fall wäre das sicherlich was anderes, aber dann könnte er ja auch theoretisch einen Antrag nach § 212 InsO oder § 213 InsO stellen.

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  • Sehr schön, dann verlange ich (trotz La Flor) auch keinen (mehr). Das wäre mir auch etwas peinlich, jemanden zu fragen, ob er das, was er bestellt hat, ruhig früher haben will :oops:

    So ganz unberechtigt finde ich die Frage nicht. Es ist ja immerhin vorstellbar, dass der Schuldner eine Restschuldbefreiung gar nicht mehr benötigt. Dies wäre dann der Fall, wenn sämtliche Forderungen im Verfahren angemeldet wurden und nun durch den Vergleich erledigt sind.

    In diesem Fall verlange ich einen Antrag, das war aber nicht der von Mosser genannte Ausgangsfall.

    genau, in dem Fall wäre das sicherlich was anderes, aber dann könnte er ja auch theoretisch einen Antrag nach § 212 InsO oder § 213 InsO stellen.


    Wobei ich dann trotzdem die Variante mit Rücknahme aller Anmeldungen und Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB bevorzuge.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Sehr schön, dann verlange ich (trotz La Flor) auch keinen (mehr). Das wäre mir auch etwas peinlich, jemanden zu fragen, ob er das, was er bestellt hat, ruhig früher haben will :oops:

    So ganz unberechtigt finde ich die Frage nicht. Es ist ja immerhin vorstellbar, dass der Schuldner eine Restschuldbefreiung gar nicht mehr benötigt. Dies wäre dann der Fall, wenn sämtliche Forderungen im Verfahren angemeldet wurden und nun durch den Vergleich erledigt sind.

    In diesem Fall verlange ich einen Antrag, das war aber nicht der von Mosser genannte Ausgangsfall.

    genau, in dem Fall wäre das sicherlich was anderes, aber dann könnte er ja auch theoretisch einen Antrag nach § 212 InsO oder § 213 InsO stellen.


    Wobei ich dann trotzdem die Variante mit Rücknahme aller Anmeldungen und Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB bevorzuge.

    Komischerweise ich auch; nur die meisten betroffenen Schuldner nicht ;). Die haben lieber eine Einstellung und dadurch moralische Vorteile...

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  • Bei § 213 InsO lege ich aber auch weiterhin Wert auf einen Antrag, so schrieb RA Kai Henning in der Anmerkung in der InsbürO 2011, 468 - 469 zu BGH, Beschl. v. 29. 9. 2011 - IX ZB 219/10

    Zitat


    Der Schuldner sollte allerdings sorgfältig prüfen, ob er den Antrag auf Restschuldbefreiung stellt oder es bei einer Einigung mit den bekannten Gläubigern belässt, da die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 3 InsO zu veröffentlichen und erfahrungsgemäß gem. § 35 BDSG in das SCHUFA-Verzeichnis aufzunehmen ist. Die alleinige Einstellung des Verfahrens nach § 213 InsO ohne Erteilung der Restschuldbefreiung ist gem. § 215 Abs. 1 InsO mit Angabe des Einstellungsgrunds zu veröffentlichen (Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger: öffentliche Bekanntmachung) und kann so die wirtschaftliche Rehabilitation des Schuldners fördern. Ist sich der Schuldner daher sicher, keine weiteren Gläubiger zu haben, als die, die auch ihre Forderungen im Verfahren angemeldet haben, sollte er den zusätzlichen Antrag auf Restschuldbefreiung nicht stellen.

  • Bei § 213 InsO lege ich aber auch weiterhin Wert auf einen Antrag, so schrieb RA Kai Henning in der Anmerkung in der InsbürO 2011, 468 - 469 zu BGH, Beschl. v. 29. 9. 2011 - IX ZB 219/10

    Zitat


    Der Schuldner sollte allerdings sorgfältig prüfen, ob er den Antrag auf Restschuldbefreiung stellt oder es bei einer Einigung mit den bekannten Gläubigern belässt, da die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 3 InsO zu veröffentlichen und erfahrungsgemäß gem. § 35 BDSG in das SCHUFA-Verzeichnis aufzunehmen ist. Die alleinige Einstellung des Verfahrens nach § 213 InsO ohne Erteilung der Restschuldbefreiung ist gem. § 215 Abs. 1 InsO mit Angabe des Einstellungsgrunds zu veröffentlichen (Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger: öffentliche Bekanntmachung) und kann so die wirtschaftliche Rehabilitation des Schuldners fördern. Ist sich der Schuldner daher sicher, keine weiteren Gläubiger zu haben, als die, die auch ihre Forderungen im Verfahren angemeldet haben, sollte er den zusätzlichen Antrag auf Restschuldbefreiung nicht stellen.

    Das meinte ich mit "moralische Vorteile". Wobei ich ja bezweifle, dass irgendeiner danach bei Geschäftsbeziehungen mit dem Schuldner unterscheidet, ob das Verfahren nun eingestellt oder ihm RSB erteilt wurde. Es kann aber natürlich so sein, dass die Einstellung des Verfahrens in der SCHUFA nicht so lange eingetragen wird wie die Erteilung der RSB.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hatten wir den Fall schon mal diskutiert?

    Schlussprüfung durch, VV steht mit 0,00 € teilnehmenden Forderungen.
    Keine Masse, Sch. bezieht ALG II.

    Verfahrenskosten also zwar nicht berichtigt, aber Stundungsvoraussetzungen liegen vor.

    Also Kostenstundung.

    Und RSB-Erteilung vorzeitig jetzt schon möglich ?

    > Ich spare 595,00 € und für die bereits entstandenen Kosten beginnt die 4-jährige Kostennachhaftungsphase halt schon fünf Jahre früher.

    Eigentlich wie BGH, bloß dass die Kosten nicht berichtigt sind.
    Aber nur wegen der Kosten jetzt das RSB-Verfahren durchziehen, obwohl Stundung und noch mehr Kosten produzieren ?

  • Den Fall haben wir schon diskutiert, bin aber zu faul zum Suchen ;)
    Ergebnis war, wenn ich mich recht erinnere, dass die eine Seite sagt, streng nach BGH vorgehen. D.h. keine vorzeitige RSB, WVP durchziehen, zumindest bis die Kosten gedeckt sind. Die andere Seite sieht darin keinen Sinn, erteilt die RSB und fertig. Teilweise werden noch Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Schuldnern getroffen, teilweise bleibt der Staat auf den Kosten sitzen. Ich meine, dass Mosser damals so einen Fall hatte, wo nicht zu erwarten war, dass irgendwelche Beträge reinkommen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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