Rechtsnachfolgeklausel?

  • Guten morgen - irgendwie bin ich heute morgen bezgl. folgender Frage einer Kollegin leicht irrtiert, vlt. könnt ihr die Sache aufklären:

    Wir haben einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus dem Jahr 2005 - die Gläubigerin beantragt nun die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel aufgrund einer Fusion aus dem Jahr 2007.

    Bei Fusion war die PfüB-Gläubigerin übertragende Rechtsträgerin, sodass § 727 ZPO greifen würde - nur auch bei einem PfüB? Hatte so einen Fall bislang nicht...mag sein das ich auf dem Holzweg bin, aber der PfüB ist doch lediglich eine Vollstreckungshandlung und dafür kann es doch keine Rechtsnachfolgeklausel geben, oder?

  • Aus dem Bauch:

    Der Titel kann umgeschrieben werden gemäß § 727 ZPO, der PfÜB nicht.

    Sollte der Drittschuldner das nicht akzeptieren könnte man wohlwollend den PfÜB hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung berichtigen.

  • Hier wird wohl meist die Meinung vertreten es müsse vom DS geprüft werden wer denn nun der richtige Gläubiger ist (nachdem ihm die Rechtsnachfolge angezeigt worden ist), z.B.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l%E4ubigerseite

    Auf jeden Fall keine RNF-Klausel auf PfÜB, und eine Berichtigung würde ich auch ausschließen (wenn dann nur bei Personenidentität, was hier ja gerade nicht vorliegt).

    Sehe ich auch so.

    Kommt der DS aufgrund seiner Prüfung (oder Unfähigkeit zur Prüfung :teufel:) zum Ergebnis, dass die Rechtsnachfolge nicht belegt ist, wird er wohl die pfändbaren Beträge hinterlegen müssen. Und dann wird die Hinterlegungsstelle prüfen, ob die Ungewissheit über den Berechtigtehn wirklich besteht. :D

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!