Verbindung der Rechtsnachfolge-Nachweise mit Titelausfertigung

  • Guten Morgen,

    ich habe einen Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel vorliegen. Die Gläubigerin bittet zudem darum, die Nachweise anschließend mit der Titelausfertigung zu verbinden. Ich vemute, dass die Gläubigerin hinsichtl. § 750 II ZPO auf Nr. sicher gehen möchte. Die Klausel wurde erteilt. Mein Kollege und ich grübeln aber nun über die Umsetzung der Bitte der Gläubigerin auf Verbindung der RNF-Nachweise mit der Titelausfertigung und wir sind uns hinsichtlich folgender Fragen uneinig:

    1. Wenn man die Nachweise mit der Titelausfertigung verbindet und die Urschrift nicht, stimmt dann die Ausfertigung nicht mehr mit der Urschrift überein? Müsste man dann konsequenter Weise die Nachweise auch mit der Urschrift des Titels verbinden?

    2. In welcher Reihenfolge ist zu verbinden? Titel -Klausel - Nachweise oder Titel - Nachweise - Klausel? :gruebel:

    Diese Anträge werden bei uns leider (oder zum Glück;)) so selten gestellt... Es wäre schön, wenn ihr dem Grübeln ein Ende machen könntet. :)

  • 1. Soweit der GV zustellt, werden die Zustellnachweise regelmäßig auch mit dem Titel (bzw. der Ausfertigung) verbunden. Mit der Urschrift jedoch nicht, dort ist dies nicht mal bekannt. Da sich am (wohl besser im) Titel nichts ändert, stimmt auch die Ausfertigung noch. Ich meine auch, dass die Unterlagen zusammmen mit der Klausel mit dem Titel verbunden werden.

    2. Die Reihenfolge ist mir egal.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das mit der ZU war auch mein Argument. Leider ist mein Kollege davon nicht überzeugt und meint weiterhin, dass er erst die Nachweise an die Ausfertigung heftet und zum Schluss die Klausel verbindet, da diese ans Ende des Tiels gehört (was mir auch klar ist). Allerdings gehören die Nachweise m.E. doch nicht zum Titel, selbst wenn Sie damit verbunden werden, weil der Gläubiger dieses so beantragt oder?! Ich finde dazu leider nichts, was ihn überzeugt, das so nicht zu machen... Er ist weiterhin der Auffassung, dass wir durch die Verbindung der Nachweise den Titel ändern und die Urschrift daher auch mit den Nachweisen zu verbinden ist...:(

  • Diese Rechtsauffassung verstehe ich nicht. Aus welcher Vorschrift resultiert die? Dein Kollege ändert also das vom Richter erlassene Urteil, wie das?

    Welche Nachweise verbindet er mit der Urschrift? Die vorgelegten Originale oder fertigt er Abschriften?

    Da das Vollstreckungsorgan die ZV-Voraussetzungen prüft, müssen die Originale an die vollstreckbare Ausfertigung. D.h. an die Urschrift kommen Abschriften, womit die Urschrift (zumindest bei den Anlagen) nicht mehr die Urschrift ist.

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