öffentliche Zustellung eines Berichtigungsbeschlusses

  • Halli hallo, sehen wir es richtig, dass ein Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO nicht öffentlich zugestellt werden kann? Ein Anwalt besteht darauf, dass dieser öffentlich zugestellt werden soll, da das Registergericht nach § 15a HGB ja auch öffentlich zustellen würde.
    Kann da wer mit Argumenten weiterhelfen?

  • Halli hallo, sehen wir es richtig, dass ein Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO nicht öffentlich zugestellt werden kann? Ein Anwalt besteht darauf, dass dieser öffentlich zugestellt werden soll, da das Registergericht nach § 15a HGB ja auch öffentlich zustellen würde.
    Kann da wer mit Argumenten weiterhelfen?

    Woraus leitest Du denn ab, dass hier keine öffentliche Zustellung möglich sein soll? Ich sehe für einen solchen Ausschluss keine Grundlage:

    Der Beschluss nach § 319 ZPO ist gemäß § 329 Abs. 3 ZPO beiden Parteien von Amts wegen förmlich zuzustellen, wenn eine Berichtigung ausgesprochen wird. Die Zustellung kann nach § 185 ZPO öffentlich erfolgen, wenn die dortigen Voraussetzungen vorliegen. Eine Ausnahme hiervon müsste schon an irgendeiner Stelle normiert sein, wie etwa für den Mahnbescheid (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO; im Gegensatz zum Vollstreckungsbescheid, § 699 Abs. 4 S. 3 ZPO) oder für das Protokoll des Gerichtsvollziehers (§ 763 Abs. 2 S. 3 ZPO). Eine solche Ausnahme ist hier nicht ersichtlich, so dass öffentlich zugestellt werden kann.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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