Halli hallo, sehen wir es richtig, dass ein Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO nicht öffentlich zugestellt werden kann? Ein Anwalt besteht darauf, dass dieser öffentlich zugestellt werden soll, da das Registergericht nach § 15a HGB ja auch öffentlich zustellen würde.
Kann da wer mit Argumenten weiterhelfen?
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!