Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung nur wegen der Kosten

  • Sachverhalt: Gegenseite wurde wie folgt verurteilt:


    1. Bekl. wird verurteilt, Grundschuldlöschung XY zu bewilligen.
    2. Bekl. hat 7.000,00 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten + Zinsen zu zahlen.
    3. Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung von 1.100.000,00 €.


    Streitwert: 1.000.000,00 €
    KFB: 25.000,00 €

    Es wurde Berufung eingelegt und unser Mandant möchte schonmal vorab die RA-Kosten (7 T€) und den KFB (25 T€) vollstrecken.

    Fragestellung: In welcher Höhe müssen wir hier Sicherheit leisten? Allein aus § 752 S. 1 ZPO erschließt sich mir das noch nicht. Wie berechnet sich hier der "Teilbetrag"?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Sicherheitsleistung ist anteilig nach folgendem Quotienten zu erbringen:

    (Wert der Nebenforderung (7.000) + Wert der KFB-Forderung (25.000))
    geteilt durch
    (Wert der Hauptsache (hier: 1.000.000) + Wert der Nebenforderung (7.000) + Wert der KFB-Forderung (25.000))

    bzw. 32000/1032000 * 1.100.000 = 34.108,47 €

    So auch Zöller, Rn 2 zu § 752 "Bei (isolierter) Vollstreckung festgesetzter Kosten ...."

  • Klar und einleuchtend, Danke!

    Aber 1: Gilt diese Quotierung auch hier, wo doch die "Hauptforderung" keine Geldforderung, sondern die Abgabe einer Willenserklärung ist? § 752 ZPO gilt doch aus meiner Sicht nur für die Vollstreckung von Geldforderungen!? (Zöller, § 752 Rn. 1; MüKo, § 752 Rn. 2)

    Aber 2: Führt das nicht im Ergebnis - wenn ich im Nachhinein auch noch die "Hauptforderung" vollstrecken will - dazu, dass ich eine höhere Sicherheit leisten müsste als tenoriert? Der Gerichtsvollzieher bzw. das Grundbuchamt wird doch bei dieser weiteren Vollstreckung die gesamte Sicherheit von 1,1 Mio. € sehen wollen!? Dann komme ich auf insgesamt 1,134 Mio. €.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Eine Vollstreckung der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung, also vor Eintritt der Rechtskraft, macht hier doch sowieso keinen Sinn.

    Die Willenserklärung gilt als abgegeben, (erst) wenn das Urteil Rechtskraft erlangt, § 894 ZPO. Vorher wird im Grundbuch sowieso nichts gelöscht.

    Insoweit sind die "Aber1" und "Aber2" ohne jegliche praktische Relevanz, siehe hierzu Zöller ZPO Rn 5 zu § 894 (Vollstreckung ist insoweit weder nötig noch zulässig)

  • Eine Vollstreckung der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung, also vor Eintritt der Rechtskraft, macht hier doch sowieso keinen Sinn.

    Die Willenserklärung gilt als abgegeben, (erst) wenn das Urteil Rechtskraft erlangt, § 894 ZPO. Vorher wird im Grundbuch sowieso nichts gelöscht.

    Insoweit sind die "Aber1" und "Aber2" ohne jegliche praktische Relevanz, siehe hierzu Zöller ZPO Rn 5 zu § 894 (Vollstreckung ist insoweit weder nötig noch zulässig)

    Aber nach § 895 ZPO kann ich doch aufgrund eines solchen vorläufig vollstreckbaren Urteils eine Löschungsvormerkung eintragen lassen, um so einen gutgläubigen Erwerb der Grundschuld durch einen Dritten zu verhindern. Wobei ich gestehen muss, dass ich dies noch nicht allzu oft, sprich noch gar nicht gemacht habe. Aber irgendwann ist immer das erste Mal... Und dann benötige ich für die Vollstreckung (Eintragung) der Sicherheitsleistung.

    Oder sehe ich hier wirklich ein Problem (Aber1/Aber2), wo keines ist?!

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Klar und einleuchtend, Danke!

    Aber 1: Gilt diese Quotierung auch hier, wo doch die "Hauptforderung" keine Geldforderung, sondern die Abgabe einer Willenserklärung ist? § 752 ZPO gilt doch aus meiner Sicht nur für die Vollstreckung von Geldforderungen!? (Zöller, § 752 Rn. 1; MüKo, § 752 Rn. 2)

    Aber 2: Führt das nicht im Ergebnis - wenn ich im Nachhinein auch noch die "Hauptforderung" vollstrecken will - dazu, dass ich eine höhere Sicherheit leisten müsste als tenoriert? Der Gerichtsvollzieher bzw. das Grundbuchamt wird doch bei dieser weiteren Vollstreckung die gesamte Sicherheit von 1,1 Mio. € sehen wollen!? Dann komme ich auf insgesamt 1,134 Mio. €.



    Aber nach § 895 ZPO kann ich doch aufgrund eines solchen vorläufig vollstreckbaren Urteils eine Löschungsvormerkung eintragen lassen, um so einen gutgläubigen Erwerb der Grundschuld durch einen Dritten zu verhindern. Wobei ich gestehen muss, dass ich dies noch nicht allzu oft, sprich noch gar nicht gemacht habe. Aber irgendwann ist immer das erste Mal... Und dann benötige ich für die Vollstreckung (Eintragung) der Sicherheitsleistung.

    Oder sehe ich hier wirklich ein Problem (Aber1/Aber2), wo keines ist?!

    Gut, wenn man eben mit dem § 895 ZPO gleich loslegen will (im Falle der Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld - der Nutzen ist zumindest sehr fragwürdig) .....

    zu Aber2: Nein, insgesamt brauchen nur 1,1 Mio Sicherheit geleistet werden. Kann man das nachweisen, kann sowohl wegen der Hauptforderung als auch der Neben- und Kostenforderung vollstreckt werden.

    zu Aber1: Die Quotierung muss aber genauso gelten, wenn die Hauptforderung keine Geldforderung ist (hier ein Fall des § 895 ZPO) und die übrigen Neben- und Kostenforderungen es sind, für den Fall, dass insgesamt eine Sicherheitsleistung angeordnet wurde. Sonst macht es, Kommentar hin oder her, keinen Sinn. Schließlich ist aus den Kommentaren auch nicht zu entnehmen, wie es denn sonst sein sollte.

  • zu Aber1: Die Quotierung muss aber genauso gelten, wenn die Hauptforderung keine Geldforderung ist (hier ein Fall des § 895 ZPO) und die übrigen Neben- und Kostenforderungen es sind, für den Fall, dass insgesamt eine Sicherheitsleistung angeordnet wurde. Sonst macht es, Kommentar hin oder her, keinen Sinn. Schließlich ist aus den Kommentaren auch nicht zu entnehmen, wie es denn sonst sein sollte.

    Klingt vernünftig. Die Kommentatoren können halt die Praxis auch nicht immer vollständig abbilden. Da ist mir eine Rückmeldung von einem Praktiker vor Ort tausendmal mehr wert!

    Vielen Dank, Andy.K!

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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